Die Aufsichtsbehörde stärken
Die VG Musikedition zum Schlussbericht der Enquete
Die Tatsache, dass mindestens seit dem Jahr 2000 weder von Berechtigten noch von Nutzern Beschwerden beim Deutschen Patent- und Markenamt über die VG Musikedition eingegangen sind, darf auch als Beleg dafür bezeichnet werden, dass die VG Musikedition ihrer gesetzlichen Transparenzpflicht ausreichend nachkommt. Die VG Musikedition vertritt die Auffassung, dass spätestens seit der Strukturreform 2005/2006 alle Wahrnehmungsberechtigten, die an der Wertschöpfung beteiligt sind, in den entscheidungserheblichen Gremien repräsentiert sind. Verlage können schon ab einem jährlichen Aufkommen von 300 Euro ordentliches Mitglied der VG Musikedition werden, Einzelpersonen ab einem Betrag in Höhe von 30 Euro. Dieses niedrige Mindestaufkommen gewährleistet, dass eine große Zahl aller Rechteinhaber mit kleinerem Aufkommen die Möglichkeit haben, an den Entscheidungen innerhalb der VG Musikedition, auch und vor allem bei der Aufstellung und Änderung von Verteilungsplänen, mitzuwirken.
Durch die wachsende Internationalisierung der kollektiven Rechtewahrnehmung besteht die Gefahr, dass zunehmend ausländische Agenturen, Inkassounternehmen oder ähnliche in Deutschland tätig werden. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Stärkung der Aufsichtsbehörde wünschenswert, damit eine sorgfältige und intensive Kontrolle aller auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung tätigen Unternehmen gewährleistet wird.
In dem Kapitel „Die kulturelle Tätigkeit der Kirchen“ (Kap. 3.2.1) empfiehlt die Kommission dem Bund, dafür Sorge zu tragen, dass für die Kirchen die Möglichkeit von Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften beibehalten werden kann, da mit dieser Rücksicht auf die ehrenamtliche Struktur der Kulturarbeit der Kirchen Rücksicht genommen wird. Dies ist selbstverständlich zu unterstützen, gleichzeitig ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der VG Musikedition die jetzigen Gesamt- oder Pauschalverträge mit den Kirchen dieser besonderen Situation bereits vollumfänglich gerecht werden. Es bleibt nämlich genauso die Pflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass Urheber auch für die Nutzung ihrer Werke im kirchlichen Bereich eine angemessene Vergütung erhalten.
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