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Informationen zur Künstlersozialversicherung I

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Das Wichtigste zur sozialen Absicherung der Künstler durch das Künstlersozialversicherungsgesetz
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Die Handhabung des Künstlersozialversicherungsgesetztes (KSVG) und der richtige Umgang mit der Künstlersozialkasse (KSK) lassen es uns für wichtig erachten hier wieder einmal intensiv auf die so wichtige soziale Absicherung der Künstler und Publizisten einzugehen. Wir werden diese Reihe in den nächsten Ausgaben fortsetzen und dabei auch auf Besonderheiten des Gesetzes eingehen. Der Autor bedient sich dabei des neuesten Informationsmaterials und der aktuellen Gesetzeslage.

1983, also bereits vor über 20 Jahren, ist das KSVG in Kraft getreten und es wurden damit die Voraussetzungen geschaffen, dass der Künstler für Alter und Krankheit Vorsorge auf Grund einer gesetzlichen Pflichtversicherung treffen kann. Mit der Künstlersozialversicherung sind die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherungen einbezogen. Die Künstler und Publizisten brauchen nur die Hälfte ihrer Beiträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die zweite Beitragshälfte wird durch eine Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (etwa Galerien, Musikschulen, Theater, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen, Verlage) getragen. Der Fehlbetrag für Künstler
ohne entsprechenden Verwerter (beispielsweise selbständige Musiklehrer) wird durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Künstlersozialversicherung:

Der Versicherte muss eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Beruf ausüben. Wer nun Künstler ist richtet sich nach typischen Berufsbildern, dies ist nicht ohne Problematik und muss in Grenzfällen durch die Sozialgerichte geklärt werden. Oft hängt die „Künstlereigenschaft“ davon ab, ob der Betreffende in Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. Erkennbar ist das zum Beispiel an der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder der Beteiligung an entsprechenden Veranstaltungen. Wichtig ist auch, dass die künstlerische Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird. Bei nur gelegentlicher Beschäftigung kann die Künstlersozialversicherung nur begrenzt oder gar nicht in Anspruch genommen werden.
Das Arbeitseinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) muss über der Geringfügigkeitsgrenze (für das Jahr 2004) von monatlich 325 Euro/ jährlich 3.900 Euro liegen. Für Berufsanfänger gelten Ausnahmeregelungen. In den ersten drei Jahren der Berufsausübung darf das Einkommen geringer sein. Auch bei gelegentlichen Unterschreitungen (zweimal innerhalb eines sechs-Jahreszeitraumes) bleibt die Versicherung erhalten. Der Künstler als Unternehmer darf maximal nur einen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung dient dazu, die Arbeitgeberstellung des Künstlers zu beschränken, da er als Arbeitgeber nicht mehr als schutzbedürftig gelten würde.

Versicherungsschutz der Künstlersozialversicherung:

Die Künstlersozialversicherung ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und umfasst folgende Versicherungszweige: Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Alle gesetzlichen Leistungen (Krankengeld, Reha-Maßnahmen oder Mutterschutz) sind dabei eingeschlossen. Was viele Künstler nicht wissen: auch als Selbständiger kann man bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beantragen, und zwar entweder nach sechs „Karenzwochen“ (Normalfall, da der Künstler ja keinen Arbeitgeber hat, der diese Zeit finanziell überbrückt) oder bereits nach zwei „Karenzwochen“ (das sogenannte vorgezogenes Krankengeld, auf Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse, gegen Aufpreis).

Beitragshöhe:

Die Versicherungsbeiträge ergeben sich aus dem Arbeitseinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) und aus den halben Beitragssätzen der Renten- ,Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Zeit beträgt die Beitragsbelastung etwa 17-18 % des Nettoeinkommens (je nach gewählter Krankenkasse). Die Beiträge werden monatlich entrichtet. Beispiel: bei einem Jahresarbeitseinkommen (netto: Einnahmen abzüglich Ausgaben) von 12.000 Euro (entspricht monatlich 1.000 Euro) müssen monatlich etwa 170 Euro bis 180 Euro als Beitrag angenommen werden.

Anmeldung bei der Künstlersozialversicherung:

Anmeldeformulare erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse (KSK). Den ausgefüllten und unterzeichnetet Fragebogen reichen Sie dort ein. (werden Sie versichert, gilt das Eingangsdatum als Aufnahmedatum in die Künstlersozialversicherung). Um Ihre Künstlereigenschaft klarzustellen empfiehlt es sich dem Aufnahmeformular noch entsprechende Belege beizufügen (zum Beispiel Verträge zur Konzert- oder Unterrichtstätigkeit, Unterlagen über ausgeführte Aufträge, Kritiken oder Zeitungsausschnitte).
Anschrift der KSK: Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven, Tel. 04421/75 43-9, Fax 0 44 21/75 43-586, www.kuenstlersozialkasse.de, E-Mail: auskunft [at] kuenstlersozialkasse.de (auskunft[at]kuenstlersozialkasse[dot]de)

Aufnahme in die Künstlersozialversicherung:

Anhand Ihrer Unterlagen überprüft die KSK, ob die Voraussetzungen zur Künstlersozialversicherung erfüllt sind. Ist das der Fall, stellt die KSK rechtsverbindlich die Versicherungspflicht fest (an dieser Stelle soll noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Künstlersozialversicherung eine Pflichtversicherung ist, der alle selbständigen Künstler unterliegen). Sie nimmt die Anmeldung bei einer von Ihnen gewählten gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse und andere) und bei der BfA (Rentenversicherungsträger) vor und führt die Gesamtbeiträge nach dorthin ab. Wenn Sie sich privat kranken-/pflegeversichern wollen, können Sie sich als Berufsanfänger auf Antrag von der gesetzlichen Versicherung befreien lassen und einen Zuschuss zur privaten Kranken- /Pflegeversicherung beantragen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hier zwingend vorgeschrieben.
Die KSK teilt dem Künstler/Publizist mit, in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Zur Ermittlung der Beitragshöhe fragt die KSK anlässlich der Erstanmeldung und dann jährlich wiederkehrend nach dem „voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen“. Diese „Einkommensselbsteinschätzung“ kann im Nachhinein, falls sich die Einschätzung als unzutreffend erwiesen hat, korrigiert werden und die Beiträge werden dann fürderhin für das entsprechende Beitragsjahr nach der korrigierten Einkommenshöhe berechnet.

Anmeldung bei der KSK zum Vorteil des Künstlers:

Beim Arbeitnehmer übernimmt in der Regel der Betrieb, bei dem dieser beschäftigt ist, die Anmeldung zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen. Ganz anders verhält es sich bei der Pflichtversicherung der Künstler. Solange der Künstler nicht von sich aus seine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse vornimmt, ist er nicht gesetzlich versichert (die Versicherung „ruht“ gewissermaßen) und er kann auch die Leistungen aus den Versicherungszweigen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nicht in Anspruch nehmen.

Es ist deshalb jedem Künstler dringend zu empfehlen, möglichst schon bei der Erstaufnahme seiner Tätigkeit die Anmeldung bei der KSK vorzunehmen. Für die Zeit vor der Anmeldung werden zwar keine Beiträge erhoben, aber er erhält für diesen Zeitraum auch keinerlei Leistungen. Dies kann gerade in der Rentenversicherung für ihn für die Zukunft fatale Folgen haben. Meldet er sich nicht bei der Künstlersozialkasse an, verschenkt er die Vorteile, die ihm rechtlich zustehen.

Quelle:
Informationsschriften der KSK

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