Die von Kübler für sich in Anspruch genommenen Namensschöpfungen genössen keinen urheberrechtlichen Schutz. Allein originelle Namensgebungen lösten keinen Sprachwerkschutz aus, hieß es weiter.
Der Saxofonist Kübler wollte mit seiner Klage zunächst verhindern, dass Lindenberg sich als Alleinurheber der betreffenden Klassiker ausgibt. Aus einer Auswertung der Liedtexte wollte Kübler zudem einen Schadenersatz errechnen lassen. Er berief sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts von 1981, indem er als Mitautor der strittigen Songs festgestellt worden war.
Das Gericht begründete jedoch weiter, dass der Kläger keine Rechte aus diesem Urteil herleiten könne. Dieses Urteil habe sich Kübler während eines längeren Auslandsaufenthaltes von Lindenberg erschlichen. Zudem sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Parteien sich 1981 abschließend verglichen hatten.
Das Landgericht hatte die Erfolgsaussichten des Klägers bereits im Dezember als eher gering bezeichnet. Auch hatte Lindenberg die Vorwürfe wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung stets bestritten. Der heute 63-Jährige hatte unter anderem mit dem Song «Alles klar auf der Andrea Doria» seinen Durchbruch geschafft.
Kommentar hinzufügen