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Auskommen mit dem Einkommen

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Aktuelles rund um Soziales und (Künstler-)Sozialversicherung
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Unzweifelhaft hat das 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe (KSAStabG) einen positiven Einfluss auf die Abgabegerechtigkeit und den Abgabesatz: Der sank in den Jahren von 2014 bis 2018 von 5,2 auf 4,2 Prozent und blieb 2019 stabil. Zwischen 2015 und 2018 erhob die Künstlersozialkasse (KSK) bei den Nachforderungen von über 120 Millionen Euro, rund 130.000 abgabepflichtige Unternehmen kamen neu hinzu, davon hatten sich etwa 28.000 selbst gemeldet.

Einkommen und Honorarberechnung

Andererseits haben sich die Versichertenzahlen kontinuierlich erhöht: Zum 1. Januar 2018 wurden rund 187.000 über die Künstlersozialkasse Versicherte gezählt – mehr als doppelt so viele wie noch Anfang 1998 –, davon knapp 53.000 im Bereich Musik, gut 28 Prozent.  Die anderen Versicherten arbeiten in den Bereichen Darstellende Kunst, Bildende Kunst und Wort.

Das geschätzte und der KSK gemeldete Einkommen liegt im Schnitt aller künstlerischen Sparten bei 17.130 Euro im Jahr. Die Musikerinnen und Musiker stehen dabei ganz hinten in der Reihe, sie geben im Schnitt 14.199 Euro Einkommen pro Jahr aus freiberuflicher Tätigkeit an. Verständlich, dass auch in Musikfachverbänden außerhalb des Deutschen Tonkünstlerverbandes – etwa bei der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) – die Debatte um angemessene Honorare für Auftritte, Engagements und Unterricht nicht abreißt. Ein auskömmliches Honorar – wobei die jeweilige Situation vor Ort eine große Rolle spielt – ist die wirksamste Maßnahme gegen Bedürftigkeit im Alter.

Eine Hilfestellung bei der Ermittlung des Honorars kann der online-Honorarrechner unter www.musiker-honorare.de geben (wir berichteten in der Märzausgabe 2019 der neuen musikzeitung): Mit dem „Vollkostenrechner“ können sämtliche beruflichen Ausgaben errechnet werden. Im Stunden-/Honorarsatz-Rechner können anschließend die Jahresarbeitsstunden und damit die Honorarsätze ermittelt werden, bei denen der jeweilige Aufwand, zum Beispiel Fahrtwege eingepreist sind.

Einkommen und Sozialgesetzgebung

Die Maßnahmen der Sozialgesetzgebung – konkret: das neue Rentenpaket – garantieren bis 2025 ein Rentenniveau von mindestens 48 Prozent sowie Rentenversicherungsbeiträge von höchstens 20 Prozent. Verbesserungen gibt es außerdem bei der Erwerbsminderungsrente und der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Geplant ist die Einführung einer Grundrente: Wer mindestens 35 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, erhält bei Bezug von Grundsicherung einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente – ob mit oder ohne Bedürftigkeitsprüfung, wird sich noch entscheiden.

Das Qualifizierungschancengesetz ist vor allem für Aushilfen oder Gäste in Orchestern oder Theatern interessant: Wer häufig kurz befristet sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist – etwa bei Gastspielen oder Projekten – hat für die zwölf Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I sichern, nun zweieinhalb Jahre Zeit statt wie bisher zwei Jahre. Ab 2020 gelten außerdem Arbeitsverträge bis 14 Wochen Dauer als kurz befristet, bisher waren es 10 Wochen Dauer.

Einkommen und Altersrente

Niedriges Einkommen und geringe Beiträge in der gesetzlichen Versicherung über die KSK ziehen niedrige Renten nach sich: Wer nach Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit als Musiker/-in nur wenige hundert Euro gesetzliche Rente zu erwarten hat, muss nicht nur die eigene Honorargestaltung planen – was aufgrund der jeweiligen Marktsituation oft nur begrenzt möglich ist –, sondern auch das Thema Altersrente aufmerksam und zielorientiert angehen.

Oft ist das Erreichen des Rentenalters nicht gleichbedeutend mit „Ruhestand“. Wer zur Rente weiterhin die künstlerische oder künstlerisch-pädagogische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, also mindestens 3.900 Euro Einkommen pro Jahr erzielt, bleibt in der Kranken-und Pflegeversicherung über das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig, allerdings nicht mehr in der Rentenversicherung.

Es besteht aber die Möglichkeit, nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf diese Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Durch die zusätzlichen Beiträge erhöht sich die Altersrente. Der Verzicht muss gegenüber der KSK erklärt werden und ist über die Dauer der selbständigen Tätigkeit unwiderruflich.

Zu den bekanntesten Möglichkeiten einer privaten Vorsorge gehört die Riester-Rente, die vom Staat mit Zulagen und Steuervorteilen ab einer bestimmten Beitragshöhe unterstützt wird. Anspruch auf diese Zulagenförderung haben alle, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also auch nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherte Künstler und Publizisten. Die Riester-Rente lohnt sich vor allem bei frühem Vertragsabschluss und langen Laufzeiten, ist also beispielsweise für Familien mit Kindern und jüngere Berufstätige geeignet. Später allerdings, in der Auszahlungsphase, fallen Steuern auf die Rente an.

Auch die Basis- oder Rürup-Rente kann sich lohnen: Angestellte (z.B. in Musikschulen) mit Rürup-Verträgen können einen festgesetzten Sonderausgaben-Höchstbetrag von der Steuer absetzen. Und auch hier, wie bei der Riester-Rente, bleibt das angesparte Kapital im Fall einer längeren Arbeitslosigkeit (bei Bezug von Arbeitslosengeld II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt. Allerdings wir auch diese Rente in der Auszahlungsphase besteuert.

Die persönliche Beratung in Bezug auf die Altersrente liegt aber in allen diesen Fällen bei der Deutschen Rentenversicherung! Dort kann individuell errechnet werden, wie sich die Weiterzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf die Rentenhöhe auswirkt oder welche private Altersvorsorge sich lohnt.

Einkommen und EMP

Wie schon häufig berichtet, beruft sich die Künstlersozialkasse in ihren Entscheidungen bei Aufnahmeanträgen aus dem Umfeld der Elementaren Musikpädagogik (EMP) auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Danach ist die musikpädagogische Arbeit mit Eltern-Kind-Gruppen, EMP mit unter Sechsjährigen, zumindest aber mit unter Vierjährigen oder EMP außerhalb einer Musikschule – etwa in einer Kindertageseinrichtung – grundsätzlich nicht als Lehre der Kunst im Sinn des Künstlersozialversicherungsgesetzes aufzufassen, sondern als „allgemeinpädagogische“ Tätigkeit. Für selbständig tätige musikpädagogische Fachkräfte besteht außerdem das Risiko, aus der oben geschilderten Arbeit zu mehr als 5.400 Euro Gewinn pro Jahr zu erzielen: Übersteigt das Einkommen aus der EMP diesen Betrag, endet ihre Versicherungspflicht nach dem KSVG, unabhängig von der sonstigen künstlerischen Tätigkeit.

Der Deutsche Tonkünstlerverband e.V. arbeitet daher auf juristischer, politischer und wissenschaftlich-pädagogischer Ebene mit anderen Verbänden und Ansprechpartner/-innen zusammen. Erste Gespräche (siehe Pressemeldung des Deutschen Musikrates auf der nachfolgenden Seite) lassen auf eine Entspannung der Lage für selbständige EMP-Pädagoginnen und -pädagogen hoffen.

Pressemitteilung zum Thema „Elementare Musikpädagogik als Lehre der Kunst anerkennen“ in der nmz 06/2019!

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