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Neues vom Künstlersozialversicherungsgesetz

Untertitel
Eine Stellungnahme des Bundesministeriums
Publikationsdatum
Body

nmz 2000/10 | Seite 27
49. Jahrgang | Oktober

Neues vom Künstlersozialversicherungsgesetz

Eine Stellungnahme des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung

Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 reagierte das Bundespräsidialamt auf eine Anfrage des Präsidenten des Deutschen Musikrates, Prof. Dr. Franz Müller-Heuser, zur Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das Bundespräsidialamt holte die fachliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein, die hier im Wortlaut mitgeteilt wird:

„Bei der Absenkung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialversicherung durch das Haushaltssanierungsgesetz handelte es sich um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung. Mit dem Bundeszuschuss wird die zweite Hälfte der von der Künstlersozialkasse an die Rentenversicherungsträger und die Kranken- und Pflegekassen gezahlten Beiträge insoweit finanziert, als die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherten Künstler und Publizisten auf Selbstvermarktung beruhen. Selbstvermarktung liegt vor, soweit die Einnahmen nicht aus Geschäften mit abgabepflichtigen Verwertern wie zum Beispiel Verlage, Galerien, Werbeagenturen, Rundfunkanstalten, sondern aus Geschäften mit Privatleuten stammen.

Ein Selbstvermarktungsanteil von 50 v. H., wie er für den bisherigen Bundeszuschuss von 25 v. H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse vorausgesetzt wurde, konnte aufgrund eines Gutachtens des ifo-Instituts nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dem Vorschlag des ifo-Institutes, den Bundeszuschuss auf 15 v. H. abzusenken, wurde jedoch nicht gefolgt. Vielmehr erfolgte nur eine moderate Absenkung auf 20 v. H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse.

Der Bundesrechnungshof hat jedoch angeregt, die Höhe des Selbstvermarktungsanteils erneut zu überprüfen. Die Absenkung des Bundeszuschusses stellt keinen Rückzug des Bundes aus seiner Verantwortung für die soziale Absicherung der Künstlerinnen und Künstler dar.

Die bisherige Spartentrennung bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe (Wort, bildende Kunst, Musik, darstellende Kunst) ist aufgehoben worden, weil ein einheitlicher Abgabesatz vielfältige Abgrenzungs- und Zuordnungsprobleme entfallen lässt und das Verfahren wesentlich vereinfacht. Dies ist im Hinblick auf die vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse bedeutsam.

Die für die bevorstehende Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetztes unterbreiteten Vorschläge des Deutschen Kulturrates werden eingehend geprüft. Der Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.“

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