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Wer hat das Sagen in der Kulturpolitik?

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Planet namens Bundesrepublik Deutschland oder wer hat das Sagen in der Kulturpolitik?
+++ Von Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates +++
Abstract: Der Wettbewerb damaliger Duodezfürsten auf dem Gebiet der Kultur scheint so manchem Ministerpräsidenten ein Vorbild zu sein, nun von einem geografisch wesentlichen größeren Gebiet aus, ebenfalls die Eigenständigkeit gerade im kulturellen Bereich hervorzuheben und alle Bundesaktivitäten als unzulässige Vereinnahmung von sich zu weisen.

Wenn von Deutschlands Kulturlandschaft die Rede ist,. wird zumeist die einzigartige Vielfalt und die Breite des kulturellen Angebotes hervorgehoben. Deutschland kann sich glücklich schätzen, über eine Vielzahl von Theatern, Museen, Bibliotheken, Archiven, Bau- und Landschaftsdenkmälern, Vereinen und Stiftungen zu verfügen. Dank einer ganzen Palette von Preisen, Ehrungen und Stipendien werden Künstlerinnen und Künstler aller künstlerischen Sparten gefördert. Das Musikleben zeichnet sich darüber hinaus noch durch ein überaus reichhaltiges Vereinsleben und ein für alle künstlerische Sparten einmaliges Förderwesen für junge begabte Künstlerinnen und Künstler sowie für das künstlerische Laienschaffen aus.

Als Grund für die Vielfalt des kulturellen Lebens in Deutschland wird zumeist und zu Recht der Föderalismus angeführt. In Deutschland als verspäteter Nation haben gerade im 19. Jahrhundert, aber auch schon vorher, die Fürsten auf dem Gebiet der Kultur miteinander konkurriert. So kommt es, dass man in einem Bundesland wie Thüringen auf Schritt und Tritt auf bedeutsame Zeugnisse vergangenem und wiederaufblühendem föderalen Glanzes trifft. Aber auch die anderen Länder können auf ein vielgestaltiges kulturelles Leben verweisen von der Vereinskultur vor Ort bis hin zu international anerkannten Spitzeneinrichtungen.

Der Wettbewerb damaliger Duodezfürsten auf dem Gebiet der Kultur scheint so manchem Ministerpräsidenten ein Vorbild zu sein, nun von einem geografisch wesentlichen größeren Gebiet aus, ebenfalls die Eigenständigkeit gerade im kulturellen Bereich hervorzuheben und alle Bundesaktivitäten als unzulässige Vereinnahmung von sich zu weisen. Ganz so kommt es einem vor, wenn man hört, dass die Frage der Entflechtung der Bund- Länder-Finanzierung nun im Bereich der Kulturfinanzierung exemplarisch vorgeführt und die geplante Bundeskulturstiftung das erste Opfer einer strikten Trennung von Bundesförderung und Landesförderung werden soll.

Worum geht es in diesem Streit um die Bundeskulturstiftung eigentlich. Sollen für das Jahr 2002 wirklich EUR 12,5 Mio. (2003 = EUR 25 Mio.; 2004 = EUR 37,5 Mio.) zusätzliche Mittel für die Kultur verhindert werden, damit die Kulturhoheit der Länder nicht angetastet wird?

Zunächst einmal ist ganz nüchtern festzustellen, dass bis auf den Freistaat Bayern alle Länder in ihrer Verfassung bekennen, dass sie ein Teil bzw. ein Glied der Bundesrepublik Deutschland sind. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 20, Abs. 1 festgelegt, dass die Bundesrepublik ein Bundesstaat ist. Das Bekenntnis der Länder - bis auf Bayern - zum Bundesstaat und die Festlegung des Bundesstaates im Grundgesetz korrespondieren also miteinander. Der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland setzt sich aus den Ländern, die wiederum Staatsqualitäten haben, zusammen. Durch den Bundesrat (Art. 50 GG) "wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit".

Im Prinzip wäre es möglich, dass genau geregelt würde, welche Zuständigkeiten der Bund und welche die Länder wahrnehmen müssen. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird in Art. 30 aber festgelegt: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt." Und in Art. 31 GG steht: "Bundesrecht bricht Landesrecht".

Auf Art. 30 GG wird sich in erster Linie bezogen, wenn es um die so genannte Kulturhoheit der Länder geht. Denn anders als in den Landesverfassungen bekennt sich das Grundgesetz leider nicht ausdrücklich zur Kulturpflege oder Kulturförderung. Und auch in Art. 70 bis 74a GG in denen die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung des Bundes der Länder beschrieben wird, ist bis auf die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes im Urheber- und Verlagsrecht von der Kulturgesetzgebung keine Rede.

Darf der Bund also auf den Gebieten der Kulturgesetzgebung, -pflege oder -förderung nicht tätig werden? Eine solch fundamentalistische Absage an die Kulturpolitik des Bundes wird auch von denjenigen, die den Föderalismus besonders hoch halten, nicht vertreten. Hieße es doch, dass sich der Bund auch aus der Förderung vieler Einrichtungen in den Ländern zurückziehen könnte, die ihrerseits auf die Bundesmittel angewiesen sind, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Dieses gilt in besonderem Maße für Kultureinrichtungen in den neuen Ländern. Auf deren kulturelle Entwicklung wird im Einigungsvertrag explizit Bezug genommen, wenn ausgeführt wird, dass die kulturelle Substanz keinen Schaden nehmen darf. Der Einigungsvertrag war auch der Ansatzpunkt für den Bund, in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung mit Hilfe der Übergangsfinanzierung das kulturelle Leben in den neuen Ländern zu unterstützen. In den neuen Ländern wird vielleicht auch aufgrund der positiven Erfahrungen, die mit der gemeinsamen Finanzierung von Kultureinrichtungen im weitesten Sinne gemacht wurden, die Beteiligung des Bundes an kulturellen Aufgaben und die Wahrnehmung der kulturpolitischen Kompetenz des Bundes mit selbstbewusster Gelassenheit verfolgt.

Aber nicht nur der im Einigungsvertrag festgeschriebene Auftrag, die kulturelle Substanz zu erhalten, gibt dem Bund die Möglichkeit auf kulturellem Gebiet tätig zu werden. Bereits im Jahr 1971 wird im von einer Bund/Länder-Kommission erarbeiteten Entwurf des sog. Flurbereinigungsabkommen in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 ausgeführt: "Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder stimmen darin überein, dass der Bund Aufgaben in folgenden Bereichen finanzieren kann: 1. Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen, die im bundesstaatlichen Gesamtverband ihrem Wesen nach dem Bund eigentümlich sind (gesamtstaatliche Repräsentation); 2. Förderung von bundeswichtigen Auslandsbeziehungen, insbesondere zu nichtstaatlichen internationalen und ausländischen Organisationen und Einrichtungen (Auslandsbeziehungen); 6. Förderung zentraler Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und deren Bestrebungen ihrer Art nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können (nichtstaatliche zentrale Organisationen)." In einer Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs des sog. Flurbereinigungsabkommens werden ausdrücklich geschichtlich, wissenschaftlich und künstlerisch bedeutsame Einrichtungen und Veranstaltungen hinzugerechnet, wenn darin "Rang und Würde des Gesamtstaats oder der deutschen Nation" zum Ausdruck kommen. Auch wenn das sog. Flurbereinigungsabkommen von den Ländern nicht unterzeichnet wurde, wird dennoch seither in der Praxis danach verfahren.

Die ausschließlich Kulturhoheit der Länder steht, wenn die unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften dagegen gehalten werden, auf tönernen Füßen. Diese tönernen Füße werden umso brüchiger, hält man die in den Landesverfassungen beschriebene Verpflichtung zur Kulturförderung und Kulturpflege dagegen.

Bis auf die Hamburgische Verfassung (HmbVerf) wird in allen Verfassungen ausdrücklich auf die Kunstförderung und Kulturpflege eingegangen. Einige Länder wie Bayern (BayVerf Art. 3), Berlin (BerlVerf Art. 20), Brandenburg (BrandVerf Art. 34), Mecklenburg-Vorpommern (M-VVerf Art 16), Niedersachsen (NdsVerf Art. 6), Sachsen (SächsVerf Art 11), Sachsen-Anhalt(SaAnhVerf Art. 36) und Thüringen (ThürVerf Art. 30) erklären die Kulturförderung und Kulturpflege ausdrücklich zu Staatszielen. In anderen Ländern wie Bremen (BremVerf Art. 11), Nordrhein-Westfalen (NWVerf Art.18), Rheinland-Pfalz (RhPfVerf Art. 40) und Saarland (SaarlVerf Art. 34) wird unter Grundrechte und Grundpflichten auf die Kulturförderung und Kulturpflege verwiesen. In der Verfassung von Schleswig-Holstein wird unter der Überschrift Land und Volk in den ersten Verfassungsartikeln (SchlHVerf Art. 9) auf die Kulturförderung und -pflege eingegangen. In der baden-württembergischen (BaWüVerf Art. 86) und der hessischen Verfassung (HessVerf Art. 62) wird die Kunstförderung und -pflege in den Zusammenhang des Denkmalschutzes gestellt. Die Verfassungen der Länder Bayern (BayVerf Art. 162) und Hessen (HessVerf Art. 46) enthalten darüber hinaus den Verweis auf den Schutz geistigen Eigentums, obwohl das Urheberrecht in der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 GG) liegt. Einige Länderverfassungen versichern kulturellen und ethnischen Minderheiten ihre Rechte zur kulturellen Eigenständigkeit wie z.B. die Verfassung von Sachsen-Anhalt (SaAnhVerf Art 37), andere wie die niedersächsische Verfassung (NdsVerf Art. 72) sichern den überkommenen Einrichtungen der ehemaligen Länder, aus denen das Land Niedersachsen hervorgegangen ist, die Wahrung und Förderung der kulturellen Belange zu.

In ihren Verfassungen bekennen sich die Länder nicht nur zu ihrer kulturpolitischen Verantwortung, sie verpflichten sich zu einem beträchtlichen Teil auch der Kulturförderung und der Kulturpflege. Diese Verpflichtung findet u.a. ihren Ausdruck in der Bereitstellung von Mitteln für kulturelle Einrichtungen und Projekten oder auch in Maßnahmen der individuellen Künstlerinnen- und Künstlerförderung. Diese Verpflichtung bedeutet aber nicht, dass die Kulturpflege im eigenen Land vor bundesstaatlichem Einfluss zu verteidigen ist. Vielmehr könnte man weiterdenken und formulieren, dass ein Engagement des Bundes, wenn es zum Nutzen der Kultur eines Landes ist, wiederum der verfassungsgemäßen Kulturförderung dient. Warum also dieser Widerstand?

Wenn von der direkten Kulturförderung abstrahiert wird, wird die kulturpolitische Wirkung des Bundes für die Kulturförderung und Kulturpflege in den Ländern umso deutlicher. Bundesstaatliche Maßnahmen wie der Bundeszuschuss zur Künstlersozialkasse dienen letztlich den Künstlerinnen und Künstler vor Ort, d.h. sie stärken indirekt das kulturelle Leben. Die jetzt im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beschlossene Reform der so genannten Ausländersteuer wird ihre Wirkungen in den Kommunen und in den Ländern entfalten. Sie wird zu einem verstärkten Kulturaustausch betragen und damit der Kultur in den Ländern dienen. Die Bundeskulturstiftung wird ihre Projekte nicht auf einem fernen Planeten namens Bundesrepublik Deutschland verwirklichen, sondern in den Ländern und den Kommunen. Sie wird das verstärken, was die Kulturstiftung der Länder gefördert aus Mitteln der Länder und des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien heute schon umsetzt, nämlich beim Ankauf von Kulturgütern helfen oder aber über die Fonds Künstlerinnen und Künstler unterstützen. Darüber hinaus soll die Bundeskulturstiftung noch den kulturellen Austausch und kulturelle Innovationen fördern. Alles wichtige, achtenswerte Ziele, die letztlich in den Ländern ihren Ausdruck finden werden.

Warum also ist aus den Länder eher mit Widerstand als mit Unterstützung zu rechnen, wenn der Bund etwas kulturpolitisch bewegen, was letztlich den Ländern zu gute kommt? Ich denke, eine Ursache liegt darin, dass wie einst Kultur ein Instrument zur Selbstdarstellung der Länder ist. Einige Länder beherrschen diese Kunst perfekt und verstehen es, ihre Einrichtungen und Maßnahmen, die auf einem hohen Niveau gefördert werden, zur staatlichen Repräsentation zu nutzen. Sie scheinen zu fürchten, dass zusätzliches Engagement des Bundes ihren Glanz schmälern könnte. Die zweite Ursache könnte darin liegen, dass Kultur und Kulturpolitik ein Instrument zu sein scheint, mit dem vermeintlich, ohne viel Schaden anzurichten, der Bund in seine Schranken verwiesen werden kann. Der derzeitige Streit um die Bundeskulturstiftung, die im Prinzip von den Kulturministern bejaht wird, wird nun von den Staatskanzleien benutzt, um die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu diskutieren. Letztlich zum Schaden der Kultur.

Die Kulturminister der Länder sind darum nach meiner festen Überzeugung jetzt gefordert, entsprechend ihrer verfassungsgemäßen Pflicht zur Kulturförderung und -pflege für die Kulturpolitik des Bundes einzutreten. Denn wie stets in der Bundesrepublik: ohne die Länder gäbe es die Bundesrepublik nicht, aber ohne die Bundesrepublik könnte auch so manches Land nicht existieren. In einem Bundesstaat sind beide, Bund und Länder, aufeinander bezogen. Dies sollte auch für die Kulturpolitik gelten. Abwehrgefechte und das Pochen auf die Kulturhoheit schadet letztlich nur einem im Spiel, der Kultur.