Keine Einstweilige Verfügung gegen YouTube

28.09.10 -
Gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften hat die GEMA vor dem Landgericht Hamburg versucht, eine Einstweilige Verfügung gegen die Google-Tochter YouTube zu erwirken. Das Gericht hat am heutigen Tag jedoch entschieden, dass die Eiligkeit als Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung nicht gegeben ist.
28.09.2010 - Von PM, KIZ

Allerdings hat das Gericht in seiner Begründung folgendes festgestellt: „Nach Ansicht der Kammer spricht viel dafür, dass die Antragstellerinnen prinzipiell einen Anspruch auf Unterlassung haben.“ Dieser Anspruch ist nunmehr in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Seit April 2009 verhandelte die GEMA mit YouTube erfolglos über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland. Nach Abbruch der Vertragsverhandlungen mit YouTube im Mai 2010, hat sich die GEMA gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften zu einer Allianz zusammengeschlossen. Zu dem internationalen Verbund gehören u. a. die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP und BMI sowie die französische SACEM. Gemeinsam repräsentiert dieser internationale Verbund etwa 60 Prozent des Weltrepertoires der Musik.

Die Verbundpartner haben in einer gemeinsamen Aktion im Mai 2010 YouTube aufgefordert, rund 600 der von dem Videoportal seit dem 1. April 2009 illegal genutzten Werke auf der deutschen YouTube-Seite zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Da YouTube dieser Aufforderung bislang nur teilweise nachgekommen ist, haben die Verbundpartner im Zuge eines Schnellverfahrens versucht, eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg zu erwirken.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

 

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