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Die gGmbH des Deutschen Musikrates verklagt Bund und Bundesverwaltungsamt

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Im Vorfeld der Mitgliederversammlung am 16./17. Oktober in Berlin informiert das Präsidium des Deutschen Musikrats über einen Vorgang, der zur Klageerhebung der gGmbH des Musikrates gegen das Bundesverwaltungsamt geführt hat. Der Rat klagt gegen Restriktionen des fragwürdigen Zuwendungsrechtes.

Die Insolvenz des Deutschen Musikrates endete mit einem Überschuss von 710.000 €, der dem Rat im vergangenen Jahr zugeflossen ist. Nach ausführlicher Diskussion beschloss das Präsidium in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung der DMR gGmbH in der ordentlichen Gesellschafterversammlung 2008 die Bildung einer Betriebsmittelrücklage in Höhe von 90.000 € sowie die Bildung einer freien Rücklage von 620,000 € bei der DMR gGmbH.

Der Beschluss gründet auf dem GmbH-Recht, das die Bildung von Rücklagen zur Vorsorge ausdrücklich vorsieht.
Die öffentlichen Hände, insbesondere der Bund, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), sind der Auffassung, dass das Zuwendungsrecht die Bildung von Rücklagen nicht gestattet, da die Bundeshaushaltsordnung (BHO) die strikte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, d.h. den vollständigen Einsatz jeglicher Eigenmittel vor der Inanspruchnahme von Bundesmitteln, zwingend vorsehe.

Der Zuwendungsbescheid des Bundes für 2009 wurde dementsprechend nunmehr entsprechend der Beteiligung des Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien (BKM) an der öffentlichen Finanzierung um 445.667 € gekürzt. Dies bedeutet, dass die Mittel aus dem Insolvenzüberschuss nunmehr in dieser Höhe aufgebraucht werden müssen, um die entstehende Unterfinanzierung der Projekte auszugleichen.

Da der Insolvenzüberschuss nach Überzeugung des Präsidiums eine zweifellos nicht wiederkehrende Möglichkeit der Bildung von Rücklagen zur Sicherung des Betriebes der gGmbH (z.B. bei möglichen – und bereits aufgetretenen – Engpässen oder Kürzungen) darstellt, hat die Geschäftsführung der DMR gGmbH im Einvernehmen mit der Gesellschafterversammlung nach ablehnendem Widerspruchsbescheid des BVA Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Dazu sah sich der DMR gezwungen, weil sonst der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden wäre. Dies wäre mit dem sofortigen vollständigen Verlust der fraglichen Mittel verbunden gewesen.
Allein die Klage eröffnet die Möglichkeit, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen: nämlich ob Empfänger von Zuwendungen der öffentlichen Hand sozusagen vermögenslos sein oder sich so stellen müssen. Dagegen spricht zum Beispiel die Tatsache, dass die öffentliche Hand, etwa im Bereich der Forschung, auch sehr vermögende Institutionen wie Wissenschafts-Stiftungen und Wirtschaftsunternehmen finanziell fördert, ohne deren Vermögen gegen zu rechnen.

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