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Rechtsausschuss für neues Urheberrecht - Börsenverein will klagen

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Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am Mittwoch den Gesetzentwurf zum Urheberrecht beschlossen. Die FDP stimmte der Gesetzesnovelle allerdings nicht zu, wie der FDP-Abgeordnete Rainer Funke sagte. Die Kritik der Liberalen richte sich vor allem gegen den Paragraphen 52a, der die Verlage gefährde.

Berlin (ddp). Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels äußerte sich ablehnend. Das an sich notwendige Gesetz werde durch «die Regelung zur Beschränkung des Urheberrechtsschutzes in Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen entwertet». Der Verein kündigte an, gerichtlich gegen die Regelung vorzugehen. Der Gesetzentwurf geht am Freitag zur zweiten und dritten Lesung in den Bundestag.

Die Unions-Fraktion betonte, der Entwurf sei in den vergangenen Wochen deutlich entschärft worden. Auf ihre Initiative sei Paragraf 52 a eingeschränkt und bis zum 31. Dezember 2006 befristet worden. Die Bestimmung sollte es den Angaben zufolge ermöglichen, «fremde Texte für Zwecke des Unterrichts und der Forschung bestimmten Personengruppen zugänglich zu machen». Schulen und Universitäten hätten danach komplette Publikationen auf ihrem Server den Schülern und Studenten zur Verfügung stellen können.

Nach dem Kompromiss zwischen den Vertretern der Bundesregierung und der Unions-Fraktion dürften nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs und nur einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden, sagte der Unions-Rechtsexperte Norbert Röttgen (CDU). Für die Verwendung im Unterricht an Schulen sei zudem die Einwilligung der Verlage erforderlich.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker, betonte, die Rechte der Urheber würden durch das Gesetz auf die elektronischen Medien ausgedehnt. Für einzelne «schutzbedürftige Bereiche» seien besondere Regelungen getroffen worden. Die «öffentliche Zugänglichmachung» eines Filmwerkes sei in den ersten zwei Jahren nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Außerdem werde anerkannt, dass wirksame technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke getroffen werden könnten. Die Umgehung solcher Schutzmassnahmen werde strafrechtlich verboten, Umgehungshandlungen zum eigenen privaten Gebrauch blieben aber straffrei.