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Strauss-Erben müssen Hofmannsthal-Erben an Opernerlösen beteiligen

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München (ddp). Die Erben Hugo von Hofmannsthals müssen auch nach Ablauf des gesetzlichen Urheberschutzes noch an den Erlösen aus den gemeinsam mit Richard Strauss geschaffenen Opern beteiligt werden. Das Landgericht München gab am Mittwoch den Hofmannsthal-Erben Recht, die entsprechende Ansprüche an die Erben des Komponisten gerichtet hatten.

Zwar seien die Werke Hofmannsthal seit Anfang 2000 nicht mehr urheberrechtlich geschützt, hieß es zur Begründung. Der Librettist habe sich jedoch vertraglich zusichern lassen, solange an den Erlösen beteiligt zu werden, wie der Komponist Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen erhielten.

Das Gericht entschied daher, dass die Hofmannsthal-Erben an den Erlösen aus dem letzten Quartal des Jahres 2001 und das Jahr 2002 beteiligt werden müssen. Die Höhe der Beteiligung könne aber erst nach Auskunft über die Höhe der Erlöse aus der Verwertung der streitigen Opern festgelegt werden, sagte ein Sprecher des Gerichts auf Anfrage.

Die Richter fügten in ihrem Urteil hinzu, dass Beteiligungsansprüche für die ersten drei Quartale des Jahres 2001 bereits verjährt seien. Die Forderung der Hofmannsthal-Erben nach einer Beteiligung an den Erlösen für Tonträgeraufnahmen sowie Film- und Rundfunkverwertungen ohne Text wies das Gericht jedoch ab.

Da Hofmannsthal 1929 gestorben war, sind seine Werke seit Anfang 2000 nach dem Ablauf einer 70-jährigen Schutzfrist nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Zu den von Hofmannsthal und Strauss gemeinsam geschaffenen Opern zählen unter anderem Werke wie «Elektra», «Rosenkavalier» oder «Ariadne auf Naxos». Strauss war im September 1949 gestorben.