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Das Erbe von Präsident Prodi

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Was Kultur mit der Dienstleistungsrichtlinie zu tun hat · Von Olaf Zimmermann
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Ein Erbe der alten EU-Kommission unter Präsident Prodi, deren Amtszeit im Herbst des letzten Jahres zu Ende ging, ist der Vorschlag einer EU-Richtlinie zu Dienstleistungen im Binnenmarkt, kurz EU-Dienstleistungsrichtlinie genannt. Der damalige Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein hat den Richtlinienvorschlag unterbreitet, der sich nun im parlamentarischen Verfahren des Europäischen Parlaments befindet.

Von der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie verspricht sich die EU-Kommission einen Wachstumsschub für den europäischen Binnenmarkt. Die Staats- und Regierungschefs hatten bei ihrem Gipfel in Lissabon im März 2000 vereinbart, den europäischen Binnenmarkt bis zum Jahr 2010 zum dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum weltweit zu entwickeln. Bereits heute gehören die Dienstleistungsbranchen zu den wichtigen Wachstumsmärkten.

Kernstück der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist ihr horizontaler Ansatz. Das heißt, alle Dienstleistungen, egal ob es sich um Unternehmensberatung, Steuerberatung, Autovermietung oder aber um Kultur handelt, werden über einen Leisten geschlagen. Dabei versteht die EU unter Dienstleistung jede Leistung, der eine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht. Das heißt, in dem Moment, in dem eine Eintrittskarte für den Eintritt in ein Museum, ein Konzerthaus oder ein Theater gelöst wird, beginnt die Dienstleistung. Gleiches gilt für Jahresgebühren von Bibliotheken, für Elternbeiträge für Musikschulen und so weiter. Dabei interessiert auf der europäischen Ebene nicht, ob die Entgelte einen tatsächlichen Beitrag zur Deckung der Kosten leisten können. Allein die Tatsache, dass ein Entgelt erforderlich ist, reicht zur Klassifizierung als Dienstleistung. Ausgenommen sind rein hoheitliche Handlungen, bei denen kein Entgelt verlangt wird.

Zweiter Ansatz

Der zweite wesentliche Ansatz der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie ist das so genannte Herkunftslandprinzip. Das heißt, der Dienstleistungserbringer soll ausschließlich den Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes unterliegen. Dieses gilt für Tarif- und Sozialstandards genauso wie für Qualitätsstandards oder die erforderliche Ausbildung. Ein Architekt aus einem EU-Mitgliedsstaat könnte nach einer Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland aktiv werden, auch wenn er nach geltendem deutschen Recht hier nicht planerisch tätig werden dürfte beziehungsweise Bauten betreuen könnte.
Auch würde ein Orchester aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, das in Deutschland statt eines deutschen Orchesters arbeitet, ausschließlich den Rechtsvorschriften und Tarifbindungen seines Heimatlandes und nicht mehr den deutschen unterliegen. Ebenso könnten ausländische Verwertungsgesellschaften, die keiner so strengen Kontrolle wie die deutschen unterliegen und qua Gesetz keine kulturelle und soziale Verantwortung übernehmen müssen, auf dem deutschen Markt auftreten.

Waren besonderer Art

Der Deutsche Kulturrat hat in seiner Stellungnahme „Deutscher Kulturrat warnt vor Verabschiedung der EU-Dienstleistungsrichtlinie“ (abrufbar unter http://www.kulturrat.de) davor gewarnt, die EU-Dienstleistungsrichtlinie in der jetzt vorliegenden Form zu verabschieden.

Kunst und Kultur sind zwar teilweise auch Waren, sie sind aber Waren besonderer Art und bedürfen daher eines besonderen Schutzes. Der horizontale Ansatz der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie kann und will den Besonderheiten der einzelnen Wirtschaftsbereiche nicht gerecht werden. Eine Anwendung der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den Kulturbereich könnte großen Schaden anrichten und das bestehende ausdifferenzierte, kulturelle Leben in Deutschland gefährden.

Es ist daher sehr erfreulich, dass Bundeskanzler Schröder bei seinem Treffen mit Kommissionspräsident Baroso im Februar dieses Jahres angeregt hat, einzelne Sektoren aus dem Anwendungsbereich der geplanten EU-Dienstleistungsrichtlinie herauszunehmen. Zu diesen Sektoren, für die es Ausnahmeregelungen geben soll, gehört neben dem Bildungs- auch der Kulturbereich. Dennoch ist die Frage, ob eine Ausnahmeregelung den Kulturbereich dauerhaft schützen kann. Sobald erste Klagen beim Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden, wird sich erweisen müssen, wie belastbar eine mögliche Ausnahmeregelung sein wird.
Vorerst sind aber die Abgeordneten des Europäischen Parlaments am Zug. Wie zu hören ist, sind bei der zuständigen Berichterstatterin, der deutschen Abgeordneten Evelyne Gebhardt, eine Vielzahl von Änderungsanträgen eingegangen. Der Widerstand gegen die geplante EU-Dienstleistungsrichtlinie auch aus anderen gesellschaftlichen Bereichen, wie zum Beispiel dem deutschen Handwerk, wächst, und neben Deutschland bestehen noch in anderen EU-Mitgliedsstaaten solche Bedenken.

Überzeugungsarbeit leisten

Ebenso wie die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden auch die Bundestagsabgeordneten noch ein gewichtiges Wort vor einer möglichen Verabschiedung der EU-Dienstleistungsrichtlinie mitzureden haben. Bis dahin ist es die Aufgabe des Kulturbereiches, Überzeugungsarbeit zu leisten, dass Kulturdienstleistungen nicht mit dem Transport von Waren von A nach B verglichen werden können. Der Deutsche Kulturrat wird sich daher weiterhin für Ausnahmeregelungen für den Kulturbereich stark machen.

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