Um den Lebensunterhalt zu sichern, benötigt man für gewöhnlich eine Vollzeitstelle oder eine adäquate selbständige Tätigkeit.
Festanstellung und selbständige Tätigkeit
Im künstlerischen Bereich überwiegen sogenannte hybride Arbeitsverhältnisse: Man deckt einen Teil des Einkommens über künstlerische Tätigkeiten wie Konzerte ab und arbeitet die restliche Zeit als Lehrkraft. Die Lehrtätigkeit wird von vielen Kolleg*innen hauptsächlich mit Honorarverträgen an Musikschulen ausgeübt. Wegen des „Herrenberg-Urteils“ werden inzwischen häufig Festanstellungen in Teilzeit angeboten. Eine Festanstellung in Teilzeit und die gleichzeitige selbständige Tätigkeit als Privatlehrkraft und ausübende/r Musiker*in ist möglich und kann durchaus Vorteile bieten.
Arbeitnehmerinnen und -nehmer haben in Deutschland gesetzliche Rechte, die durch einen Arbeitsvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden können. Das sind unter anderem: Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Krankheitswochen, gesetzlicher Kündigungs- und Mutterschutz, Eltern- und Erziehungszeiten, gesetzliche Unfallversicherung, Recht auf eine Mitarbeitendenvertretung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen, Mini – und Midijobs (Erklärungen: www.minijob-zentrale.de)
An den tarifgebundenen kommunalen Musikschulen gilt in der Regel TVöD Entgeltgruppe 9b. Die in Hessen überwiegenden Musikschulen in e.V.- Trägerschaft müssen sich nicht an den TVöD halten. Oft stufen sie ihre Beschäftigten schlechter ein.
Zusammenhangstätigkeiten: Konferenzen, Konzerte, Tag der offenen Tür, et cetera müssen in ihrem zeitlichen Umfang angemessen zur Stundenzahl der Beschäftigung stehen.
Dabei ist eine detaillierte Arbeitszeiterfassung hilfreich und gesetzlich verpflichtend.
Anzeigenpflicht von weiteren Tätigkeiten: Selbständige Tätigkeiten, wie Erteilung von Privatunterricht, Konzerte als Musiker*in et cetera, müssen der Schulleitung in der Regel nicht mitgeteilt werden (Art. 12 GG).
Die Arbeitgeber können allerdings auf Mitteilung bestehen, um zu klären, ob die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten gefährdet ist, durch eine Konkurrenztätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird oder gegen die gesetzlichen Arbeitszeitregeln verstoßen wird. Eine Mitteilung ermöglicht in der Regel kein Verbot der selbständigen Tätigkeit. Hier ist das Beschäftigungsvolumen der Festanstellung maßgeblich.
Sozialversicherungen: Die Musikschule zahlt bei Festangestellten den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmer*innenanteil direkt vom Lohn. Bei Mini- und Midijobs werden die Arbeitnehmer*innen nur teilweise und in geringem Umfang belastet.
Künstlersozialkasse (KSK): Wenn das freiberuflich erzielte Jahresarbeitseinkommen mindestens 3.900 Euro beträgt, kann man neben einer Festanstellung in der KSK bleiben. Die Kranken- und Pflegeversicherungsabgaben werden nur an der Stelle erhoben, wo die Haupttätigkeit besteht. Das heißt, wo das meiste Einkommen erzielt wird.
Beratung des DTKV Hessen: Marco.LorussoDTKV-Hessen.de (Marco[dot]Lorusso[at]DTKV-Hessen[dot]de)
- Share by mail
Share on