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Quellen sprudeln zwangsweise. Foto: Hufner
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Aufgabenverantwortung der Kommunen – Freiwillige Leistungen sind teilweise bindend?

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In den Musikschulnews von Franz-Michael Deimling fand sich ein interessanter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2009! Danach dürfte es eigentlich den Kommunen nicht so einfach gemacht werden, freiwillige Leistungen an private Unternehmen zu übertragen. Welche Konsequenzen dies für bestehende oder abgewickelte Leistungen hätte, ist im Moment noch nicht ganz klar.

Im konkreten Fall hatte ein Imbissbudenbetreiber vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt, der Fall hängt in den Konsequenzen jedoch höher. Im Leitsatz des Urteils heißt es:

„Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine materielle Privatisierung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten.“

Die Gerichtssprache ist bekanntlich deutsch. Aber einfach zu verstehen ist das trotzdem nicht. Wenn ich das richtig interpretiere, kann sich also eine Gemeinde nicht aus der Verantwortung stehlen, wenn sie bestimmte Aufgaben (auf eben freiwillige) über längere Zeit wahrgenommen hatte. Mindestens muss die Gemeinde auf einem Mitbestimmungsrest beharren („vollständige Übertragung von Aufgaben … an Dritte nicht zulässig ist“).

„Geht es allein um eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde, bei der von vornherein zweifelhaft sein kann, ob es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handelt, die das Zusammenleben und Zusammenwohnen der Menschen in der politischen Gemeinschaft betrifft, so wird die Frage einer Pflicht der gemeindlichen Wahrung und Sicherung ihres eigenen Aufgabenbestandes anders zu beantworten sein, als wenn es sich um öffentliche Einrichtungen mit kulturellem, sozialen und traditionsbildenden Hintergrund handelt, die schon lange Zeit in der bisherigen kommunalen Alleinverantwortung lagen. Je länger die kommunale Verantwortung für derart geprägte öffentliche Einrichtungen dauerte, umso mehr ist die Gemeinde zu einer wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verpflichtet. … Aus dem Gebot der Sicherung und Wahrung des Aufgabenbestandes der Gemeinden ergibt sich, dass eine vollständige Übertragung von Aufgaben besonderer sozialer, kultureller und traditioneller Prägung wie ein Weihnachtsmarkt, an Dritte nicht zulässig ist.“

Einerseits ist zu fragen, welche Konsequenzen das direkt hat für Vorgänge, bei denen eben dies passiert ist. Und zu fragen wäre, welche Konsequenzen dies für künftige Engagements der Gemeinden haben könnte. Wenn die Freiwilligkeit zur Pflicht wird, hört bekanntlich ja der Spaß auf!

Die nmz bleibt am Ball und wird weitere Informationen zum Thema einholen.

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