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Eine abschließende Liste von künstlerischen Tätigkeiten im Künstlersozialversicherungsgesetz ist nicht erforderlich - Heute im Deutschen Bundestag erste Lesung der Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Berlin, den 01.03.2007. Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden, dass Tätowierer keine Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind und daher auch nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden können. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt“.
Diese Regelung bewährt sich, wie am Beispiel des Tätowierers zu erkennen ist, in der Praxis. Ein selbständiger Tätowierer wollte in die Künstlersozial-versicherung aufgenommen werden und stellte die künstlerischen Elemente seiner Tätigkeit heraus. Nachdem zuerst die Künstlersozialkasse, dann das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die künstlerische Tätigkeit verneint haben und feststellten, dass es sich dabei um ein Kunsthandwerk und nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt, hat nun das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.02.2007 (Az.:B 3 KS 2/07 R) diese Beurteilung bestätigt.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Das vorliegende Urteil zeigt, dass sowohl die Künstlersozialkasse, die Widerspruchausschüsse als auch die Gerichte sehr sorgfältig prüfen, welche Berufsgruppen in der Künstlersozialkasse versichert werden können und welche nicht. Das Urteil bestätigt, dass eine genauere Beschreibung oder gar eine abschließende Liste von künstlerischen Tätigkeiten im Künstlersozial-versicherungsgesetz nicht erforderlich ist, weil es in der Praxis bewährte Wege gibt, die Künstlertätigkeit festzustellen. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber bei der heute im Deutschen Bundestag in der ersten Lesung der Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes darauf verzichtet hat, den Versichertenkreis abschließend zu definieren.“