Ein Musikclub ist etwas anderes als ein Sexkino - das soll künftig im Baurecht festgehalten werden. In der Folge könnten die Clubs ausnahmsweise auch in bestimmten Wohngebieten zugelassen sein.
Musikclubs sollen künftig im Baurecht als Kulturorte gelten und nicht mehr als «Vergnügungsstätten» wie Spielhallen, Wettbüros oder Sexkinos. Damit können die Clubs künftig ausnahmsweise auch in bestimmten Wohngebieten betrieben werden - allerdings mit den üblichen Auflagen wie Lärmschutz oder Ähnliches.
Die Änderung im Baugesetzbuch hat das Bundeskabinett beschlossen. «Ich habe mich dafür stark gemacht, dass wir das Ziel des Koalitionsvertrages umsetzen und Musikclubs nun eindeutig von reinen Vergnügungsstätten abzugrenzen sind», sagte Kulturstaatsminister Wolfram Weimer in Berlin. «Das ist ein wichtiger Schritt zum Schutz und Ausbau der Livemusik-Szene in Deutschland und ein starkes Signal für die Kultur- und Kreativwirtschaft.»
Wie es im Gesetzentwurf heißt, sollen die Clubs «künftig in Mischgebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten allgemein und in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Industriegebieten ausnahmsweise zulässig sein».
«Wichtiges Element des kulturellen Lebens»
Zur Begründung heißt es, Musikclubs seien «vielfach ein wichtiges Element des kulturellen Lebens», sie könnten Anziehungskraft für ein größeres, gegebenenfalls internationales Publikum und jüngere Arbeitskräfte entfalten und dienten als «Auftritts- und Vermarktungsplattform» mit positiven Wirtschaftsfolgen.
«Diese positiven städtebaulichen Wirkungen von Musikclubs erfordern es, diese von Vergnügungsstätten wie beispielsweise Spielhallen, Wettbüros, Striptease-Lokalen und Sex Kinos auch normativ klarer zu unterscheiden», heißt es im Gesetzestext. «Auch den Bauaufsichtsbehörden soll es bei ihren Genehmigungsentscheidungen erleichtert werden, Musikclubs in den genannten Gebieten zuzulassen.»