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Deutscher Musikrat: Der aktuelle Satzungsentwurf des Insolvenz-Verwalters

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(nmz) Im Folgenden stellen wir den Satzungsentwurf von Musikrats-Insolvenzverwalter Ludger Westrick zur Diskussion, über den bei der außerordentlichen Generalversammlung des Musikrates am 23. 2. in Bonn-Bad-Godesberg befunden werden soll. Für Kommentare steht Ihnen unser KIZ- Forum (siehe nebenstehenden Link) offen.

Wir haben weder grammatikalische noch ortografische Veränderungen an dieser den Mitgliedern zugestellten Version vorgenommen. Die "alte" Satzung kann zum Gegenlesen unter http://www.musikrat.de eingesehen werden. Die vom Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Änderungen sind sehr tiefgreifend, sowohl was die organisatorische Verfassung betrifft wie auch die demokratische. Beachten Sie vor allem die Abschnitte B und C. (nmz.red)

S A T Z U N G
(Diese Satzung ist gültig seit dem 25. Oktober 1996)
I. Abschnitt: Name; Aufgabe
Artikel 1: Name, Geschäftsjahr
Artikel 2: Zielsetzung und Aufgabe
Artikel 3: Gemeinnützigkeit
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
Artikel 4: Mitglieder
Artikel 5: Aufnahme von Mitgliedern
Artikel 6: Ehrenmitglieder entfällt
Artikel 7: Mitgliedsbeitrag
Artikel 8: Ende der Mitgliedschaft
III. Abschnitt: Organe des Vereins
Artikel 9: Organe
A MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 10: Zusammensetzung und Aufgaben
Artikel 11: Einberufung
Artikel 12: Durchführung
Artikel 13: Eilfall
B PRÄSIDIUM
Artikel 14: Zusammensetzung
Artikel 15: Aufgaben
Artikel 16: Sitzungen und Arbeitsweise
Artikel 17: Präsidialsusschüsse
C GESCHÄFTSFÜHRER
Artikel 18 Geschäftsführung und Vertretung
Artikel 19: Zusammensetzung entfällt
Artikel 20: Aufgaben entfällt
Artikel 21: Sitzungen entfällt
IV. Abschnitt: Verwaltungs- und Planungsbeirat; Länderrat
Artikel 22: Verwaltungs- und Planungsbeirat entfällt
Artikel 23: Länderrat entfällt
V. Abschnitt: Einrichtungen; Bundesfachausschüsse
Artikel 24: Einrichtungen entfällt
Artikel 25: Bundesfachausschüsse entfällt
VI. Abschnitt: Finanzierung und Schlußbestimmungen
Artikel 26: Finanzierung
Artikel 27: Rechnungsprüfung entfällt
Artikel 28: Auflösung
Artikel 29: Inkrafttreten
Anmerkung: Im Satzungstext wird die männliche Form als geschlechtsneutrale verwendet. Dies dient der besseren Lesbarkeit des Textes und soll keinerlei Diskriminierung zum Ausdruck bringen.


I. ABSCHNITT: NAME; AUFGABE

Artikel 1: Name; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Musikrat
- Nationalkomitee der Bundesrepublik Deutschland im Internationalen Musikrat - e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.
(3) Der Verein (im folgenden "Deutscher Musikrat" genannt) ist in das Vereinsregister
eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2: Zielsetzung und Aufgabe
(1) Der Deutsche Musikrat will als Dachverband für alle Bereiche der Musik auf die Öffentlichkeit, Legislative und Exekutive einwirken, um der Musik die ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entsprechende Stellung zu wahren und Beiträge für die Weiterentwicklung der Musikkultur zu leisten.
(2) Der Deutsche Musikrat hat insbesondere die Aufgabe
a) die künstlerischen und sozialen Bedingungen der schaffenden und nachschaffenden
Musiker und Musikerzieher zu prüfen und auf Verbesserungen hinzuwirken,
b) für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtungen des Musiklebens und der
Musikforschung einzutreten,
c) zur Förderung des zeitgenössischen deutschen Musikschaffens und zu seiner Verbreitung im In- und Ausland beizutragen,
d) sich für die Verbesserung der Voraussetzungen des Lehrens und Lernens in allen
Bereichen der Musikerziehung einzusetzen,
e) den Nachwuchs für Musikberufe gewinnen zu helfen und zu fördern,
f) das Laienmusizieren in seinen verschiedenen Formen zu fördern,
g) internationale Beziehungen zu pflegen,
h) als Voraussetzung für die Verwirklichung seiner Ziele umfassende Informationen über den
Bestand der Musikkultur zu sammeln und auszuwerten.
(3) Der Deutsche Musikrat arbeitet für die Lösung seiner Aufgaben mit dem Bund, den Ländern und den kommunalen Körperschaften sowie mit anderen zuständigen Institutionen zusammen, bringt seine Arbeitsergebnisse in Planungs- und Entscheidungsgremien auf nationaler und internationaler Ebene ein.


Artikel 3: Gemeinnützigkeit
Der Deutsche Musikrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. ABSCHNITT: MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4: Mitglieder
Mitglieder des Deutschen Musikrates können sein:
(1) Fachorganisationen, die einen oder mehrere Bereiche des Musiklebens seit Jahren aktiv vertreten und bundesweit oder international tätig und von Bedeutung sind.
(2) Die Landesmusikräte in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Namhafte Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimmen.
(4) Mit der Wahl in das Präsidium werden dessen Mitglieder Ehrenmitglieder.

Artikel 5: Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an das Präsidium zu richten.

Artikel 6: entfällt

Artikel 7: Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festgesetzt wird.
(2) Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

Artikel 8: Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Mitgliedsorganisation, bzw. Tod des Ehrenmitglieds.
(2) Der Austritt ist dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitglieds gegen Satzung oder Interessen des Deutschen Musikrates kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds beschließen (vgl. Artikel 10, 2 h).



III. ABSCHNITT: ORGANE DES VEREINS

Artikel 9: Organe
Organe des Deutschen Musikrates sind:
A Mitgliederversammlung
B Präsidium
C Geschäftsführer

A Mitgliederversammlung
Artikel 10: Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Deutschen Musikrates.
(2) Innerhalb der Mitgliederversammlung bilden die Vertreter der Landesmusikräte die Konferenz der Landesmusikräte. Jeder Landesmusikrat ist darin mit nur einem Bevollmächtigten vertreten. Die Konferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie unterstützt die föderale Struktur des Deutschen Musikrats.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidiums
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums
c) Entgegennahme des Berichts vom Präsidialausschuss Rechnungsprüfung
d) Entlastung des Präsidiums,
e) Genehmigung des Budgets mit Arbeitsprogramm für das folgende Geschäftsjahr
f) Genehmigung von mehrjährigen Rahmenplänen,
g) entfällt,
h) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Satzungsänderung,
k) Auflösung des Vereins.
(4) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten ernennen. Er kann an den Sitzungen der Organe des Deutschen Musikrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11: Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten jährlich spätestens zwei Monate vor dem vom Präsidium festgesetzten Zeitpunkt unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung schriftlich einberufen.
(2) Beantragt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung oder beschließt das Präsidium eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung, ist diese vom Präsidenten spätestens einen Monat vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Vertreter des Bundes, der Länder und weiterer Körperschaften und Institutionen, deren Arbeitsbereich auch das Aufgabengebiet des Deutschen Musikrates betrifft, können durch den Präsidenten eingeladen werden, beratend an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Artikel 12: Durchführung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) In der Sitzung führt der Präsident den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung der älteste Vizepräsident.
(4) Jedes Mitglied nach Artikel 4, 1 und 2 hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für den Ausschluß eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich. Übertragungen und Häufungen von Stimmen sind ausgeschlossen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

Artikel 13: Eilfall
(1) In Eilfällen kann das Präsidium eine Mitgliederversammlung mit kürzeren Fristen als in Artikel 11,1 vorgeschrieben einberufen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege herbeiführen.
(2) Die Anträge auf Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren müssen den Mitgliedern schriftlich mit einer Entscheidungsfrist von 2 Wochen zugeleitet werden. Für die Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Das Präsidium stellt das Abstimmungsergebnis fest und teilt es binnen 4 Wochen den Mitgliedern schriftlich mit.

B PRÄSIDIUM

Artikel 14: Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, 4 Vizepräsidenten und 8 weiteren Mitgliedern.
(2) 6 Mitglieder des Präsidiums müssen Präsidenten eines deutschen Landesmusikrats sein.
(3) 2003 werden alle Mitglieder des Präsidiums neu gewählt. Danach finden alle zwei Jahre Nachwahlen zum Präsidium statt. 2005 werden 6, 2007 5 Mitglieder des Präsidiums nachgewählt usw.
(4) Die Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds dauert 4 Jahre und währt jeweils vom Ende der Mitgliederversammlung, die ihn gewählt hat, bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die die Nachfolger wählt. Um die erste Nachwahl zu ermöglichen, endet das Amt der 6 ältesten 2003 bestellten Mitglieder am Ende der Mitgliederversammlung 2005.
(5) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die scheidenden Präsidiumsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angenommen haben. Die Amtszeit der 2003 gewählten Mitglieder beginnt mit der Eintragung der 2003 beschlossenen Satzungsänderung ins Vereinsregister.
(7) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seines Mandats aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt den Nachfolger für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds.
(8) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und die Vizepräsidenten.
(9) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 15: Aufgaben
(1) Das Präsidium ist überwacht die Einhaltung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Musikrates gem. Artikel 2 Abs. 1 und 2.
(2) Das Präsidium bestellt die Geschäftsführer im Sinne von Artikel 18 und beruft sie ab. Es ist berechtigt, den Geschäftsführern eine Geschäftsordnung zu geben und einen Sprecher der Geschäftsführung zu benennen. Das Präsidium regelt die Personalangelegenheiten der Geschäftsführer und vertritt ihnen gegenüber den Deutschen Musikrat.
(3) Unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Präsidialausschüsse setzt das Präsidium den Geschäftsführern Ziele.
(4) Das Präsidium ist berechtigt, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen.
(6) Das Präsidium genehmigt den Jahresabschluss nebst Tätigkeitsbericht für das vergangene Geschäftsjahr.
(7) Das Präsidium berät, verabschiedet und legt der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor
· den Entwurf des Haushalts mit Arbeitsprogramm für das kommende Geschäftsjahr,
· das Rahmenprogramm für spätere Geschäftsjahre.


Artikel 16: Sitzungen und Arbeitsweise
(1) Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(2) Der Präsident muß zu einer Sitzung einladen, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder sie beantragen.
(3) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
(5) Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich gefaßt werden, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(8) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


Artikel 17 Präsidialausschüsse
(1) Das Präsidium bildet zu seiner Beratung und Unterstützung Präsidialausschüsse insbesondere für einzelne Projekte, projektübergreifende Themen und innere Angelegenheiten des Deutschen Musikrates.
(2) In jeden Präsidialausschuss beruft das Präsidium mindestens ein Präsidiumsmitglied. Das Präsidium kann ferner Mitglieder des Deutschen Musikrats und außenstehende natürliche Personen zu Mitgliedern eines Präsidialausschusses berufen.
(3) Die Dauer der Amtszeit der Präsidialausschussmitglieder entspricht der des dem Präsidialausschuss angehörenden Präsidiumsmitglieds. Gehören einem Präsidialausschuss mehrere Präsidiumsmitglieder an, zählt die längste Amtszeit. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Für Rechnungsprüfung ist ein Präsidialauschuss zu bilden. Seine Berichte sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

C GESCHÄFTSFÜHRER

Artikel 18: Geschäftsführung und Vertretung:
(1) Das Präsidium überträgt die Geschäftsführung den Geschäftsführern.
(2) Die Geschäftsführer werden auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vom Präsidium bestellt.
(3) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der Zielvorgaben, Aufgabenstellung und Weisungen des Präsidiums.
(4) Die Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(5) Die Geschäftsführer haben Gesamtvertretungsmacht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Geschäftsführer stellen für das nächste Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplans mit Arbeitsprogramm sowie das Rahmenprogramm für künftige Jahre auf.
(7) Die Geschäftsführer sind für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.
(8) Die Geschäftsführer stellen den Jahresabschluss nebst Tätigkeitsbericht auf.

Artikel 19: entfällt
Artikel 20: entfällt
Artikel 21: entfällt
Artikel 22: entfällt
Artikel 23: entfällt
Artikel 24: entfällt
Artikel 25: entfällt
t
IV. ABSCHNITT: FINANZIERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26: Finanzierung
(1) Der Deutsche Musikrat wird finanziert durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) freiwillige Leistungen der Mitglieder,
c) Zuwendungen des Bundes, der Länder und Kommunen,
d) Spenden.
(2) Die Ausgaben gemäß Haushaltsplan gelten nur insoweit als genehmigt, als sie durch Vermögen und Einnahmen gedeckt sind.

Artikel 27: entfällt
Artikel 28: Auflösung
(1) Für den Beschluß über die Auflösung des Deutschen Musikrates ist die Anwesenheit von 3/4 aller Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich. Ist eine Mitlgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlußfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
(2) Die Liquidation wird durch das Präsidium durchgeführt, soweit die Mitgliederersammlung, welche die Auflösung beschließt, keine anderen Liquidatoren bestellt.
(3) Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.
(9) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung von Bildung und Erziehung im Musikbereich.

Artikel 29: Inkrafttreten
Die Satzung tritt in der durch die Mitgliederversammlung vom 14.02.2003 beschlossenen Fassung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Ergänzende Bemerkungen
1. Der Deutsche Musikrat wurde am 13.6.1953 in Bonn unter Mitwirkung der Deutschen UNESCO-Kommission und der Arbeitsgemeinschaft Musikerziehung und Musikpflege von führenden Persönlichkeiten des deutschen Musiklebens als Deutsche Sektion des Internationalen Musikrates gegründet.
2. Am 26.6.1953 wurde der Deutsche Musikrat als Nationalkomitee in den Internationalen Musikrat aufgenommen, eine "non-governmental organization" (NGO) der UNESCO.
3. Der Verein ist seit dem 1.4.1954 im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 43 VR 4274 eingetragen. Seine Satzung hat nach Änderungen vom 27.10.1956, 14.11.1958, 19.11.1960, 24.11.1966, 22.10.1970, 19.11.1971, 21.11.1976, 28.10.1979, 30.10.1988, 29.10.1994; 25.10.1996 die vorliegende Fassung am durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 14.2.2003 erhalten.
4. Der Deutsche Musikrat ist gemäß Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vom 14.5.1996 durch das Finanzamt Bonn-Innenstadt von der Körperschaftssteuer freigestellt; er dient damit den als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken gemäß EStR Anlage 7, Liste 5.
5. Der Deutsche Musikrat ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
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