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Wie gründe ich eine Kulturstiftung?

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Einleitung

Stiftungen sind in den letzten Jahren vielfach Gegenstand von öffentlichen Debatten gewesen. Gerade im Kulturbereich können Stiftungen die Lücken schließen, die durch die ausbleibende Förderung der öffentlichen Hände gerissen werden. Stiftungen werden deshalb für die Fianzierung von Kulturprojekten und der Vergabe von Stipendien für Künstler immer wichtiger. Doch was ist eigentlich eine Stiftung? Wie kann man eine Stiftung gründen? Welche steuerlichen Vorteile hat man? Der folgende Artikel soll auf diese Fragen Antworten geben.

Verantwortung übernehmen

Verantwortung für das Gemeinwohl zu übernehmen, ist eine Herausforderung, die sich mit der Errichtung einer Stiftung eindrucksvoll und nachhaltig erreichen lässt. Stiftungen eignen sich hervorragend zur Unterstützung von Künstlern und zur Finanzierung von Kulturprojekten.

Stiftungen haben in Deutschland seit jeher eine große Bedeutung. Noch heute gibt es in Deutschland Stiftungen, deren Geburtsstunde über tausend Jahre zurückliegt. Über Menschenalter hinweg konnten Stiftungen auf kirchlichem, karitativem, kulturelem oder wissenschaftlichem Gebiet Großes bewirken.

Visionen für eine Gesellschaft von morgen

Heute sind Stiftungen wichtiger denn je. Denn eine Gesellschaft ohne Visionen ist eine Gesellschaft ohne Zukunft. Und Stiftungen fördern Visionen. Gerade in einer Gesellschaft, die zunehmend erkennt, dass der Staat nicht alles leisten kann und nicht jede gesellschaftliche Aufgabe unbedingt staatlicher Verantwortung unterliegen muss, finden Stiftungen einen herausragenden Platz bei der Förderung Kunst und Kultur, von Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, sozialer Wohlfahrt und Umweltschutz.

Stifter sind besondere Menschen

Die Idee einer Stiftung wird von den Stifterinnen und Stiftern geprägt. Sie wollen mit ihrer Stiftung Helfen und Gestalten. Sie haben Vorstellungen, deren Umsetzung ihnen am Herzen liegt.

Sie wollen die Entwicklungsmöglichkeiten von Kunst und Kultur verbessern, ihre soziale Verpflichtung unter Beweis stellen, eine Stiftung aus persönlicher Betroffenheit, aus Dankbarkeit oder zum Gedenken an ein wichtiges Ereignis (z.B. Jubiläum) oder eine geliebte Person errichten. Es mag ihnen zudem im Einzelfall an geeigneten Erben fehlen. Als Unternehmer sehen sie möglicherweise niemanden, den sie für geeignet halten, das Unternehmen in ihrem Sinne weiterzuführen oder die Kinder haben eine gute Ausbildung erhalten, sind bestens situiert und auf eine Erbschaft nicht mehr angewiesen.

Nachhaltigkeit durch Stiftungen

Eine Stiftung währt ewiglich. Stiftungen sind darum das beste Instrument, wenn dauerhaft gemeinnützige Zwecke verwirklicht werden sollen. Dazu gehört zum Beispiel die Förderung von Kultur, von Künstlern, von Bildung und Wissenschaft usw.

Damit eine Stiftung tragfähig ist, muss der Stifter einen Vermögensbetrag einsetzen, der groß genug ist, um daraus mit den Erträgen dauerhaft einen bestimmten gemeinnützigen Zweck verfolgen zu können. Nur dann kann diese private Initiative nachhaltige Wirkung entfalten.

Potenziale für Stiftungen

Die Stiftungsbereitschaft wächst in der Bürgergesellschaft stetig an. In den kommenden zehn Jahren stehen Billionenbeträge zur Vererbung an. Hier bietet die gemeinnützige Stiftung eine Möglichkeit, solche privaten Mittel effektiv und ohne staatlichen (Steuer-) Zwang für Zwecke der Allgemeinheit einzusetzen. Dabei gilt, dass Stiftungen schon lange nicht mehr nur das Privileg von Reichen sind. Auch mit kleinen Mitteln kann Großes in Gang gesetzt werden.

Wir gründet man eine Stiftung?

Wer sich dazu entschlossen hat, eine Stiftung zu errichten, kann dies zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung tun.

Obwohl viele Stiftungen heute bereits zu Lebzeiten der Stifter errichtet werden, bleibt die letztwillige Errichtung eine verbreitete Form der Stiftungsinitiierung. Verstärkt hat sich die Tendenz, Stiftungen bei ihrer Errichtung zunächst einmal zu Lebzeiten der Stifterinnen und Stifter "anzustiften" und dann, nachdem sich die Entscheidung als richtig erwiesen hat, weiter und schließlich letztwillig zu dotieren.

Die rechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer Stiftung sind teils im Bürgerlichen Gesetzbuch, teils in einzelnen Landesgesetzen zu finden. Vor der Errichtung einer Stiftung legt der Stifter folgendes fest:

· eine Stiftung mit einem bestimmten Namen an einem bestimmten Ort zu errichten,

· diese einen bestimmten gemeinnützigen Zweck verfolgen zu lassen,

· bestimmte Vermögenswerte zur Verfolgung des Stiftungszwecks einzubringen,

· und die Willensbildung der Stiftung auf der Grundlage bestimmter innerer Organisations- und Verfahrensformen (Vorstand, Kuratorium, Beirat bzw. Mehrheiten) festzulegen.

Die Einzelheiten werden in der Stiftungssatzung beschrieben.

Damit eine Stiftung entstehen kann, ist die Genehmigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde erforderlich. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind dafür zuständig, dass die grundsätzlichen Bestimmungen für Stiftungen eingehalten werden.

Nach der Errichtung einer Stiftung wacht die Stiftungsaufsichtsbehörde darüber, dass tatsächlich nur die einmal festgelegten Ziele verfolgt werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind also der Garant für das Fortwirken des Stifterwillens.

Steuervorteile für Stiftungen

Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung erwarten den Stifter steuerliche Vorteile. Diese Vorteile gelten in gleicher Weise für Personen, die Mittel einer gemeinnützigen Stiftung zur Verfügung stellen. Dabei ist es in der Regel gleichgültig, ob diese Mittel zum Aufbau des Stiftungsvermögens bestimmt sind oder durch die Stiftung sofort vergeben werden.

Mit den steuerlichen Vorteilen will der Staat Anreize zum Stiften schaffen.

Dennoch gilt: Stiftungen sind kein Steuersparmodell. Wer stiftet, gibt einen Teil oder auch sein ganzes Vermögen ewiglich weg. Es ist daher richtig, dass dieses Engagement für die Gesellschaft steuerlich berücksichtigt wird.

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Sonderausgabe

Die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit Vermögen wie auch durch Spenden ist steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig.

Dabei gilt, dass bis zu einer Höhe von 5% des steuerpflichtigen Einkommens geltend gemacht werden können. Für Unternehmer oder Unternehmen sind bis zu einer Höhe von 0,2% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig. Bei Zuwendungen an eine Stiftung mit wissenschaftlichen, mildtätigen und als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich der Satz auf 10%.

Stifter mit kleinerem Vermögen

Nach den Verbesserungen durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" in diesem Jahr können bis zu 40.000 DM gemeinnützigen Stiftungen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts über die bisherigen Abzugsgrenzen hinaus zusätzlich steuerfrei zugewendet werden. Diese Regelung ist ein Signal für Stifter mit kleinerem Einkommen und hilft vor allem den Stiftungen mit vielen Stiftern, zum Beispiel den Bürger- und Gemeinschaftsstiftungen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit für größeren Stiftungsvermögen

Aber auch Stifter, die ein großes Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen können, werden zum Stiften angeregt. Sie können einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 600.000 DM für Erstdotationen an eine gemeinnützige Stiftung über einen Zeitraum von zehn Jahren geltend machen.

Großspendenregelung

Weiterhin gilt für Stifterinnen und Stifter die sogenannte Großspendenregelung. Danach ist bei Stiftungsdotationen, die die genannten Höchstgrenzen der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit überschreiten, eine Verteilung auf einen Zeitraum von bis zu acht Jahren möglich. Bei Nutzung aller steuerlichen Möglichkeiten, kann beim privaten Stifter eine Steuerentlastung von fast der Hälfte der Dotationssumme erreicht werden.

Weitere steuerliche Erleichterungen

Neben den genannten steuerlichen Möglichkeiten für Stifterinnen und Stifter sind noch folgende steuerliche Vorteile von Bedeutung:

· Die Errichtung einer Stiftung oder Zuwendungen an eine bereits bestehende Stiftung (sog. Zustiftung) ist schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerfrei. Dieser Vorteil kann u. U. auch noch vom Erben geltend gemacht werden, wenn er aus dem Erbe eine Stiftung errichtet.

· Bei Übertragung inländischen Grundvermögens auf eine gemeinnützige Stiftung wird keine Grunderwerbsteuer fällig.

· Auch löst die Errichtung einer Stiftung grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus.

· Stammt das für die Stiftung aufgewendete Kapital aus einem Unternehmen, wirkt sich die Zuwendung durch Verringerung des Messbetrages auch steuermindernd auf die Gewerbesteuer aus.

Stiftungen im Dienste des Gemeinwohls

Gemeinnützige Stiftungen sind von den meisten Steuern, insbesondere von Ertrag- und Vermögensteuern befreit. Damit erkennt der Staat an, dass die Stiftungen im Dienste des Allgemeinwohls stehen und Aufgaben erfüllen, die andernfalls vollständig aus dem Steueraufkommen erfüllt werden müssten.

Die steuerlichen Vorteile für Stiftungen sind einzig und allein in ihrem Dienst für das Gemeinwohl begründet.

Anforderungen an gemeinnützige Stiftungen

Damit eine Stiftung steuerliche Vorzüge genießen kann, muss sie als gemeinnützig anerkannt sein. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind allerdings bei der Satzungsgestaltung und der tatsächlichen Geschäftsführung Bedingungen einzuhalten. Die steuerliche Privilegierung einer Stiftung steht und fällt mit der Einhaltung klar definierter Auflagen an ihren Nutzen für die Allgemeinheit:

Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke

Zielrichtung und Tätigkeit der Stiftung muss auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gerichtet sein. Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird.

Förderung der Allgemeinheit

Der Kreis der Geförderten darf nicht fest abgeschlossen sein. Nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts wäre die ausschließliche Unterstützung von Familienangehörigen oder der Belegschaft eines Verbandes oder eines Unternehmens. Auch darf der Kreis der Geförderten nicht aufgrund räumlicher oder beruflicher Merkmale dauerhaft nur klein sein. Die wichtigsten gemeinnützigen Zwecke sind wissenschaftlicher, kultureller, sozialer, religiöser oder umweltschützender Natur.

Selbstlosigkeit

Gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke darf die Stiftung nicht hauptsächlich verfolgen. Auch dürfen Spenden und Erträge aus dem Stiftungsvermögen grundsätzlich nicht für mehrere Jahre angesammelt werden. Für bestimmte Zwecke ist die Bildung verschiedener Rücklagen möglich.

Ausschließlichkeit

Die Stiftung darf nur ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Ausnahmsweise darf sie ein Teil ihres Einkommens als Unterhalt für den Stifter und seinen nächsten Angehörigen zur Verfügung stellen.

Unmittelbarkeit

Die Stiftung muss ihre satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen. Ausnahmsweise kommt jedoch auch die Zweckverwirklichung durch Hilfspersonen oder die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften in Betracht.

Verbesserte Rücklagenbildung sichert den Aufbau von Stiftungen

Die für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Flexibilität von Stiftungen wichtige Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen wurde durch die Novellierung des Stiftungssteuerrechts deutlich verbessert. Statt einem Viertel der Einnahmen aus Vermögensverwaltung kann nun ein Drittel für die Verbesserung der finanziellen Ausstattung einer Stiftung zurückgelegt werden. Darüber hinaus dürfen gemeinnützige Körperschaften zehn Prozent der sonstigen Mittel in die freie Rücklage einstellen. Bei errichteten Stiftungen wird darüber hinaus die Thesaurierung, also die Erhöhung des Stiftungskapitals aus den Erträgen des Kapitals in den ersten drei Jahren gestattet. Diese Ansparmöglichkeit dient der Sicherung des Aufbaus und der dauernden Existenz der Stiftung.