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Vorbildlich: Mitbestimmung in NRW

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Arbeitnehmerähnliche Musiklehrer stehen unter dem Schutz der Personalräte
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Seit 2011 stehen arbeitnehmerähnliche Musikschullehrer in NRW unter dem Schutz der Personalräte, denn hier gilt das unter rot-grüner Regierung neu gefasste Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), das die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst regelt. Betroffen davon sind auch alle Musikschulen in kommunaler Trägerschaft.

Neu ist, dass das LPVG nicht nur für Beamte und Arbeitnehmer in NRW, sondern auch für „arbeitnehmerähnliche“ freie Mitarbeiter gilt. Es handelt sich danach um formal Selbständige, die auf Grund ihrer Verträge für die Dienststelle, z.B. Musikschule, arbeiten und von dieser Tätigkeit „wirtschaftlich“ abhängig sind. Dies sind sie laut § 12a TVG dann, wenn sie überwiegend für die Dienststelle tätig sind oder im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens aus dieser Tätigkeit beziehen.

„Arbeitnehmerähnlich“

Bei Künstlern reicht es bereits, wenn mehr als ein Drittel des Gesamteinkommens aus dieser Tätigkeit erzielt wird. Zudem haben sie Anspruch auf Mindesturlaub (24 Tage), der im Falle von Musikschul-Honorarkräften als Urlaubsentgelt zusätzlich zum Honorar zu bezahlen ist.

In den NRW profitieren besonders  „Honorarkräfte“ an Musikschulen davon. Voraussetzung ist natürlich, dass sie „arbeitnehmerähnlich“ im Sinne des 12a TVG sind. Viele angeblich „freie“ Mitarbeiter, die an mehreren Musikschulen in Honorarverträgen tätig sind, werden als Arbeitnehmerähnliche dort erfasst werden, wo sie mehr als ein Drittel ihres Einkommens erzielen.

Zur Klarstellung: Durch dieses Gesetz werden sie nicht zu Arbeitnehmern mit allen Schutzrechten und allen Pflichten, sie können sich aber an ihren Personalrat (meist der Stadtverwaltung ) wenden und dieser kann für sie tätig werden. Sie dürfen den Personalrat wählen,  und sie sind sogar wählbar. Für sie können die Personalräte alle Mitbestimmungsrechte bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen ausüben.

Die Fachgruppe Musik in ver.di ruft deshalb alle Personalräte in NRW auf, zu prüfen, in welchem Umfang so genannte Honorarkräfte beschäftigt werden und individuell zu ermitteln, wer von diesen die Eigenschaft der Arbeitnehmerähnlichkeit besitzt, damit die damit verbundenen Rechte wahrgenommen werden können.

Dem Beispiel NRW folgen

Die Parlamente der anderen Bundesländer fordert ver.di auf, dem Beispiel von NRW zu folgen und die freien Mitarbeiter an Musikschulen, die den gleichen anspruchsvollen Dienst wie die angestellten Kollegen verrichten, unter den Schutz der Personalräte zu stellen.

Ulrich Heß, Mitglied des Länderrates der Fachgruppe Musik in ver.di

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