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Mit diesem Beitrag wird versucht, eine kurze, allgemein verständliche Darstellung der Wirkungsweise des Urheberrechts in der Bundesrepublik zu schaffen und zu erläutern, inwiefern die Verwertung eigener Werke Beschränkungen tatsächlicher und rechtlicher Art unterliegt.
Den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst wird durch das UrhG besonderer rechtlicher Schutz, als Konkretisierung des allgemeinen Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG, gewährt. Durch die gesetzliche Regelung des im folgenden dargestellten Urheberrechts an einem Werk im Sinne einer neuen persönlichen geistigen Schöpfung ist ein Recht an geistigem Eigentum geschaffen worden,1 welches dem Eigentum an Sachen gleichsteht, gegebenenfalls das Sacheigentum auch zu beschränken vermag.2
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Der Gesetzgeber betont durch das UrhG in den dort festgehaltenen Regelungen durchgehend den Schutz des Schöpfers, nicht aber den Schutz des Werks oder des Rechts an einem Werk, und verdeutlicht damit sein besonderes Interesse an der Wahrung der Rechte der Schöpfer, auch gegenüber denen der Inhaber der Rechte. Mit anderen Worten: Durch das UrhG ist nicht der Schutz der einzelnen Werke, sondern der dafür verantwortlichen Personen gewollt.
Angesichts der Entwicklung im Recht der Urheberverträge, die mittlerweile eine nahezu allumfassende Abtretung der Rechte des Schöpfers an den Verwerter vorsehen und somit im Ergebnis dazu führen, den dem Schöpfer durch das UrhG zustehenden Schutz auf den Verwerter zu übertragen, erscheint angesichts der immer einfacheren Verwertungsmöglichkeiten eine Darstellung der gesetzlich bestehenden Möglichkeiten im Interesse einer Stärkung der Position des Schöpfers notwendig.
Der Urheber
Gemäß § 2 I Nr. 1 zählen zu den geschützten Werken des UrhG unter anderem auch solche der Musik. Den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes kann gemäß § 1 der Urheber verlangen, welchen § 7 als den Schöpfer des Werks definiert.
Dieser kann Schutzrechte nicht allein bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes, sondern gemäß § 11 hinsichtlich der Gesamtheit seiner geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geltend machen.
Es handelt sich somit beim UrhG nicht allein um ein Mittel der wirtschaftlichen Absicherung des jeweiligen Schöpfers, also zum Schutz dessen materieller Interessen, sondern darüber hinausgehend gemäß § 11 um ein Instrument zur Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches im Werk seinen konkreten Ausdruck gefunden und dem Werk seine besondere Prägung gegeben hat.
Zur Wahrung dieses Rechts bei der Schaffung von Werken, die dem Schutzbereich des UrhG unterliegen, ist es nach dem UrhG, anders als beispielsweise im Bereich der technischen Erfindungen, weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen und damit möglich, durch ein Anmeldungsverfahren diese auf ihre Neuheit hin prüfen zu lassen, um dann durch die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis, wie beispielsweise die Patentrolle, eine rechtlich wirksame Absicherung gegen unbefugte Nutzungen durch Dritte zu erhalten, da die hier geregelten Rechte rein tatsächlich entstehen, das heißt unmittelbar durch die Schaffung des Werkes. Voraussetzung für das Entstehen ist demzufolge allein die Frage, ob es sich bei dem neu entstandenen Werk um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 II handelt.
In Anbetracht des Umstandes, daß das Recht am Werk unmittelbar mit seiner Schaffung entsteht, sollte beachtet werden, daß es gegebenenfalls zu Schwierigkeiten kommen kann bei der Klärung der Frage, wann und von wem das Werk geschaffen wurde. Es empfiehlt sich daher, zumindest bei Werken, die beispielsweise angesichts einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung nicht veröffentlicht werden können, sowie auch bei solchen Werken, bei denen angesichts ihrer grundlegenden Bedeutung damit gerechnet werden kann, daß sie eine besondere wirtschaftliche Bedeutung erlangen können, daß der Schöpfer zur Absicherung seines Rechtes eine Kopie des Werks zur Beweissicherung vor Veröffentlichung bei einem Notar hinterlegt. Auf diesem Weg kann der Urheber ein solides Beweismittel dafür schaffen, zumindest zum Zeitpunkt der Hinterlegung das Werk bereits besessen zu haben. Alternativ hierzu kommen auch die Möglichkeit der Versendung eines verschlossenen Briefes, welcher eine Kopie des Werkes enthält, an die eigene Adresse, bei ungeöffneter Aufbewahrung desselben, ebenso wie die Benennung von Zeugen für die Urheberschaft in Betracht. Angesichts der aber jeweils bestehenden Möglichkeiten zur Täuschung und infolge des dadurch geschmälerten Beweiswerts dieser Beweismittel in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren ist von diesen Alternativen im Interesse einer effektiven Absicherung der Rechte des Schöpfers auch bei Berücksichtigung des damit verbundenen Kostenvorteils im Vergleich zur vorgenannten Alternative eher abzuraten.
Soweit dann der wahre Urheber in der Lage ist, den Beweis für die eigene Urheberschaft zu führen, kann er zunächst gemäß § 13 das Recht geltend machen, als Urheber anerkannt zu werden und die Kennzeichnung des Werks verlangen.
Nutzungsrechte
Da die Nutzung des Werks gemäß den §§ 12 ff. in allen möglichen Varianten allein dem Urheber zusteht, könnte er weiter, wenn er festgestellt hat, daß sein Werk durch einen anderen unbefugt verwertet wurde, gemäß § 97 das Recht wahrnehmen, von diesem die Unterlassung der weiteren Nutzung und Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung beziehungsweise die Herausgabe der dadurch erzielten Gewinne verlangen.
Ferner kann der Urheber die Vernichtung oder Überlassung eventuell erstellter Kopien gemäß § 98 verlangen und durch Stellung des gemäß § 109 für die strafrechtliche Verfolgung in der Regel erforderlichen Strafantrags wegen der Verletzung des eigenen Rechts die strafrechtliche Ahndung der Handlung des Unberechtigten gemäß den §§ 106 ff. herbeiführen.
Aktuell sind diese dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Rechten aus der widerrechtlichen Nutzung eines fremden Werks nachvollziehbar am Beispiel des Verfahrens zwischen Al Bano (italienischer Schlagersänger) und Michael Jackson (US-amerikanischer Popstar). In ihm erhob Bano den Vorwurf urheberrechtswidriger Nutzung seines Werks „I cigni di Balaka“ durch Jackson in dessen Stück „Will you be there“, und ein Strafverfahren führte mittlerweile zur Verurteilung Jacksons zu einer Geldstrafe in Höhe von zirka 5.000 Mark. Nun werden vermutlich weitere Schadensersatzansprüche an Jackson gestellt werden, wobei eine Höhe von mindestens fünf Millionen Mark erwartet wird.3
Neben den dargestellten Möglichkeiten zur Wahrung der Rechte des Urhebers gegenüber der Nutzung des Werks durch unberechtigte Dritte existiert eine Vielzahl von Regelungen, die grundsätzlich feststellen, welche Möglichkeiten dem Urheber allgemein zur Nutzung und Verwertung seines Werks zustehen.
Hier zu nennen sind insbesondere die Rechte, über die Art und Zeit der Veröffentlichung zu bestimmen (§ 12), als Urheber des Werks anerkannt zu werden (§ 13) und somit eventuell darauf hinwirken zu können, daß das Werk mit der Bezeichnung des Urhebers versehen wird, gegen Entstellungen des Werks vorzugehen und gegebenenfalls deren Unterlassung zu verlangen (§ 14) sowie schließlich über Art und Umfang der Verwertung sowie Wiedergabe des Werkes zu bestimmen (§§ 15 ff.). Gesetzlich geregelt sind hier Vervielfältigung (§ 16), Verbreitung (§ 17), Ausstellung (§ 18), Vortrag und Aufführung (§ 19) sowie Senderechte und ähnliches (§ 20 ff.).
Diese Rechte bleiben dem Schöpfer zu Lebzeiten erhalten, sie können gemäß § 28 I vererbt werden und von den Erben gemäß § 64 in einem Zeitraum von weiteren 70 Jahren genutzt werden. Sie unterliegen innerhalb dieses Zeitraums der freien Disposition des jeweiligen Inhabers. Nach Ablauf der genannten Frist können die oben dargestellten Schutzrechte grundsätzlich nicht mehr wahrgenommen werden, nur in Ausnahmefällen kann zum Beispiel gegen die wahrheitswidrige Anmaßung der Urheberschaft am Werk durch einen Dritten, noch vorgegangen werden.4 Während der Schutzfrist unterliegt das Recht des Urhebers nur einer geringen Anzahl gesetzlich geregelter Einschränkungen (siehe §§ 45 ff.).
Die in der Praxis am häufigsten relevanten sind das Recht der Vervielfältigung zu Unterrichtszwecken (§ 46), das Zitatrecht (§ 51), sowie das Recht zur Herstellung von Kopien zum ausschließlich privaten, nicht kommerziellen Gebrauch (§ 53).
Hierüber hinausgehende Nutzungen des Werks sind allein dann zulässig, wenn der Urheber ausdrücklich oder durch sein Verhalten dazu ermächtigt. In der Praxis erfolgt dies meist durch Abtretung seiner Rechte, möglich ist aber auch die Gewährung von weitergehenden Rechten zur Nutzung eines Werks, beispielsweise durch den Verkauf einer CD mit samplebaren Musikpassagen. Dies würde dazu führen, daß der Schöpfer die Nutzung dieser Passagen dem Erwerber der CD erlaubt. Die hiermit getroffene Verfügung über das geschützte Werk hätte aber nicht zur Folge, daß der Urheber sein Recht am Werk verliert, sondern nur dazu, daß er im Rahmen seines Dispositionsrechtes im Einzelfall eine über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgehende Nutzung des Werks zuläßt.
Deutlich sollte hiermit geworden sein, daß die Frage nach Art und Umfang der zulässigen Nutzung eines Werks, abgesehen von den oben dargestellten Ausnahmen, allein dem Schöpfer zusteht, der durch die Gewährung weitergehender Rechte darüber grundsätzlich frei verfügen kann. In der urheberrechtlichen Praxis im musikalischen Bereich verbleibt dem Urheber eines Werks allerdings meist nur ein geringer Teil der ihm gesetzlich zugebilligten Rechte zur eigenen Verfügung.
Rechteübertragung
Hinsichtlich des größten Teils seiner Rechte erfolgen aus unterschiedlichen Gründen Abtretungen an Dritte, namentlich Verlage und GEMA.5 In diesem Kontext erfolgt eine Unterscheidung zwischen dem sogenannten großen und kleinen Recht des Schöpfers, eine gesetzlich nicht vorgesehene Aufteilung, die sich aus § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrages ergibt.
Das sogenannte große Recht, welches dem Urheber auch bei Mitgliedschaft in der GEMA verbleibt, in der Praxis häufig aber auf Verlage übertragen wird, umfaßt gemäß der Definition der GEMA (§ 1 GEMA-Berechtigungsvertrag) die Rechte „der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen.“6 Die GEMA verlangt dann von den von ihr vertretenen Mitgliedern, also den Urhebern, die Übertragung der Rechte der ihnen aus dem sogenannten kleinen Recht (also allen nicht vom Großen Recht erfaßten) zustehenden urheberrechtlichen Ansprüche an sich selbst zur Wahrnehmung.
Erforderlich ist die dargestellte Übertragung der Rechte an die GEMA indes nicht, da der Schöpfer des Werks die ihm zustehenden Rechte im wesentlichen auch selbst wahrnehmen könnte.7 Nur in einem geringen Ausmaß bestehen Schwierigkeiten des Urhebers, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Zunächst können praktische Probleme für den Schöpfer bei der Überwachung einer Fremdnutzung seines Werks auftreten, weiter bestehen bezüglich einiger Einkünfte auch rechtliche Hindernisse gegenüber der eigenständigen Verwertung.
So stehen dem Urheber eines Werks der Musik zum Beispiel Ansprüche gemäß § 54 gegen die Hersteller von Geräten und Bild- und Tonträgern zu, welche erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Werken der bildenden Kunst bestimmt sind. Für die durch die Veräußerung der bezeichneten Gegenstände geschaffene Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen steht einem Urheber ein Vergütungsanspruch zu gegen den Hersteller. Deren Höhe richtet sich nach der Anlage zu § 54 d I und beträgt zur Zeit beispielsweise 2,50 Mark für jedes Tonaufzeichnungsgerät und 0,12 Mark für Tonträger pro (angefangener) Stunde Spieldauer.8 Angesichts der Masse der hiervon betroffenen Urheber ist gesetzlich festgelegt, daß die Geltendmachung dieser Rechte der Urheber nur durch eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, also beispielsweise die GEMA, erfolgen kann. Diese hat dann die hieraus erzielten Einkünfte auf alle Berechtigten gemäß § 54 h so zu verteilen, daß jeder einen angemessenen Anteil daran erhält.
To GEMA or not to GEMA
In Anbetracht der gelegentlich festzustellenden Unzufriedenheit mit der GEMA angesichts relativ hoher Verwaltungskosten von zirka 14 Prozent9 (bei der VG-Wort liegt der Anteil bei zirka sechs bis acht Prozent) und einer häufig als ungerecht empfundenen Verteilung der Einkünfte auf die Mitglieder, ist an dieser Stelle darauf einzugehen, ob und wie ein Urheber von den üblichen Wegen der Verwertung abweichen kann und welche Auswirkungen dies hätte.10 u
u Ein Musikschaffender, der versucht, das eigene Werk selbständig zu verwerten, ohne das „kleine Recht“ hieran auf die GEMA zu übertragen, verliert dadurch die Teilhabe an den bezeichneten Einkünften aus den Vervielfältigungsabgaben. Eine alternative, eigenständige Wahrnehmung dieses Rechts ist aus praktischen Gründen von Seiten des Gesetzgebers nicht zugelassen worden. Alle weiteren Verwertungen seines Werkes könnte der Schöpfer jedoch selbst wahrnehmen, das heißt insbesondere selbst beispielsweise einem Rundfunksender gegenüber eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung seiner Werke gemäß § 76 verlangen, wobei hier ohnehin ausdrücklich die Zulässigkeit der Ausstrahlung von der Einwilligung des Urhebers abhängig ist. Zwar ist festzustellen, daß im Regelfall eine Übertragung dieses Rechts an eine Verwertungsgesellschaft durch den Gesetzgeber auch für zulässig gehalten wurde (vgl. § 78). Allerdings könnte der Rechtsinhaber zumindest die Einwilligung auch bei Vorliegen einer Abtretung an eine Verwertungsgesellschaft verweigern.11
Zu berücksichtigen ist weiter, daß die GEMA von ihren Mitgliedern die Anmeldung aller ihrer Werke verlangt,12 so daß eine individuelle Nutzung der Verwertungsmöglichkeiten der selbstgeschaffenen Werke durch eine Bewahrung der Rechte an einzelnen Werken bei bestehendem Interesse an einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung des Werks nicht durchsetzbar ist.
Entrechtung durch Vertrag
Nach alledem ist festzustellen, daß die gegenwärtige Situation des Urhebers von Musikstücken sich durch das Bestehen einer deutlichen Diskrepanz zwischen der rechtlich gewollten Einräumung umfassender Möglichkeiten zugunsten des Urhebers und einer tatsächlich vorherrschenden umfassenden Entrechtung durch die vertragliche Übertragung der wesentlichen ihm zustehenden Rechte auf Verwertungsgesellschaften und Verlage auszeichnet. Eine Abweichung von diesen Verwertungswegen führt zu wirtschaftlichen Einbußen der Betroffenen angesichts des Verlusts der Teilhabe an den dargestellten, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend machbaren Einkunftsmöglichkeiten, es erscheint aber angesichts der real eingetretenen Situation der Entrechtung der Urheber sinnvoll, zur Wiederherstellung der gesetzlich gewollten starken Position der Urheber, die bestehenden Möglichkeiten, auch bei Inkaufnahme gelegentlicher wirtschaftlicher Einbußen, wieder vermehrt selbst wahrzunehmen. Denn nur so erscheint die gesetzlich beabsichtigte Situation wiederherstellbar zu sein, in der ein Urheber sich nicht dem Diktat der Verwerter unterwerfen muß, sondern im wesentlichen die Frage der Verwertung seines Werks selbst bestimmen kann.
Anmerkungen:
1 Vgl. BVerfGE 31, 239; 49, 392
2 Vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage 1998, Verlag W. Kohlhammer § 1 Rz.3
3 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 14.05.1999
4 Vgl. Fromm/Nordemann § 64 Rz. 3
5 Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
6 Vgl. GEMA-Jahrbuch 1997/98, S. 203
7 Vgl. www.gema.de Infos für Mitglieder
8 Vgl. Fromm/Nordemann § 54 d Rz. 3
9 Vgl. www.gema.de Informationen für Mitglieder
10 Siehe in diesem Zusammenhang auch die von Rehbinder DVBl. (Deutsches Verwaltungsblatt) 1992, S. 216 formulierten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Satzungen und Wahrnehmungsverträge der Verwertungsgesellschaften
11 Vgl. Fromm/Nordemann § 76 Rz.6
12 Vgl. www.gema.de , Informationen für Mitglieder