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Ein neues Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (OLG) erschwert der Plattenindustrie die juristische Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet.
Frankfurt/Main (ddp-swe). Dem am Dienstag veröffentlichten OLG-Entscheid zufolge sind Internet-Provider grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internet-Nutzers mitzuteilen, der Musikdateien online zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheberrechte verletzt.Das OLG wies damit die Klage einer Plattenfirma ab. Zur Begründung erklärte der zuständige elfte Zivilsenat, Provider schafften nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Von Überprüfungspflichten seien sie weitgehend freigestellt.
Zwar sei ein Provider verpflichtet, den Zugang eines Anbieters von Dateien zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlange. Auskunft über Dritte, die den Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, müsse er jedoch nicht erteilen. Der Provider selbst verletzte nämlich keine Urheberrechte und leiste auch keine Beihilfe dazu.
(Aktenzeichen: 11 U 51/04)