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Eine Reform + ein Reförmchen = Neues Stiftungsrecht

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Was bringen die Änderungen bei Stiftungssteuerrecht und Stiftungszivilrecht der Kultur?
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In der vergangenen Legislaturperiode waren Stiftungen ein Topthema im Deutschen Bundestag, im Bundesrat und in den Medien. Angefangen hatte das Interesse an Stiftungen bereits in der vorletzten Legislaturperiode. Bundestagsvizepräsidentin Antje Volmer (Bündnis90/Die Grünen) forderte 1997 ein neues modernes Stiftungsrecht, um die Stiftungskultur in Deutschland zu entwickeln. Dass gerade eine Politikerin der Grünen diese Forderung aufstellte, war ungewöhnlich, waren es doch gerade die Linken, die Stiftungen und besonders Stiftern bis zu diesen Zeitpunkt eher kritisch gegenüberstanden.

In der vergangenen Legislaturperiode waren Stiftungen ein Topthema im Deutschen Bundestag, im Bundesrat und in den Medien. Angefangen hatte das Interesse an Stiftungen bereits in der vorletzten Legislaturperiode. Bundestagsvizepräsidentin Antje Volmer (Bündnis90/Die Grünen) forderte 1997 ein neues modernes Stiftungsrecht, um die Stiftungskultur in Deutschland zu entwickeln. Dass gerade eine Politikerin der Grünen diese Forderung aufstellte, war ungewöhnlich, waren es doch gerade die Linken, die Stiftungen und besonders Stiftern bis zu diesen Zeitpunkt eher kritisch gegenüberstanden. Sicherlich hat auch dieser Umstand dazu beigetragen, dass die CDU/CSU den Aktivitäten der Grünen nicht nachstehen wollten und ihrerseits Vorschläge für eine Stiftungsreform vorlegten. Bei der CDU/CSU war der Kulturpolitiker Norbert Lammert der Wortführer, der gemeinsam mit der Kulturpolitikerin Antje Volmer die Idee einer Stiftungsreform im Bundestag populär machte. Nach der Berufung des ersten Kulturstaatsministers, Michael Naumann (SPD), kurz nach der Bundestagswahl 1998 wurde die Stiftungsreform endgültig zu einem kulturpolitischen Thema. Der ebenfalls 1998 eingerichtete neue Bundestagsausschuss für Kultur und Medien übernahm unter seiner Vorsitzenden Elke Leonhard (SPD) sogar gegen alle Gepflogenheiten im Deutschen Bundestag die Federführung für die Stiftungssteuerrechtsreform, die eigentlich dem Finanzausschuss zugestanden hätte.

Stiftungssteuerrecht – Eine Reform

Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung erwarten den Stifter steuerliche Vorteile. Mit den steuerlichen Vorteilen will der Staat Anreize zum Stiften schaffen. Dennoch gilt: Stiftungen sind kein Steuersparmodell. Wer stiftet, gibt einen Teil oder auch sein ganzes Vermögen ewiglich weg. Es ist daher richtig, dass dieses Engagement für die Gesellschaft steuerlich berücksichtigt wird. Die Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit Vermögen wie auch durch Spenden ist steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig. Dabei gilt, dass bis zu einer Höhe von fünf Prozent des steuerpflichtigen Einkommens geltend gemacht werden können. Für Unternehmer oder Unternehmen sind bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig. Bei Zuwendungen an eine Stiftung mit wissenschaftlichen, mildtätigen und als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich der Satz auf zehn Prozent.

Nach den Verbesserungen durch die Stiftungssteuerreform in der letzten Legislaturperiode können bis zu 20.450 Euro gemeinnützigen Stiftungen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts über die bisherigen Abzugsgrenzen hinaus zusätzlich steuerfrei zugewendet werden. Diese Regelung ist ein Signal für Stifter mit kleinerem Einkommen und hilft vor allem den Stiftungen mit vielen Stiftern, zum Beispiel den Bürger- und Gemeinschaftsstiftungen. Aber auch Stifter, die ein großes Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen können, werden zum Stiften angeregt. Sie können einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 307.000 Euro für Erstdotationen an eine gemeinnützige Stiftung über einen Zeitraum von zehn Jahren geltend machen.

Weiterhin gilt für Stifterinnen und Stifter die sogenannte Großspendenregelung. Danach ist bei Stiftungsdotationen, die die genannten Höchstgrenzen der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit überschreiten, eine Verteilung auf einen Zeitraum von bis zu acht Jahren möglich. Bei Nutzung aller steuerlichen Möglichkeiten, kann beim privaten Stifter eine Steuerentlastung von fast der Hälfte der Dotationssumme erreicht werden. Neben diesen steuerlichen Möglichkeiten für Stifterinnen und Stifter sind noch eine Reihe weiterer steuerlicher Vorteile von Bedeutung. Zum Beispiel ist die Errichtung einer Stiftung oder Zuwendungen an eine bereits bestehende Stiftung (so genannte Zustiftung) schenkungsteuer- beziehungsweise erbschaftsteuerfrei. Dieser Vorteil kann unter Umständen auch noch vom Erben geltend gemacht werden, wenn er aus dem Erbe eine Stiftung errichtet. Oder bei der Übertragung inländischen Grundvermögens auf eine gemeinnützige Stiftung wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Auch löst die Errichtung einer Stiftung grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus.

Gemeinnützige Stiftungen sind außerdem von den meisten Steuern, insbesondere von Ertrag- und Vermögenssteuern befreit. Damit erkennt der Staat an, dass die Stiftungen im Dienste des Allgemeinwohls stehen und Aufgaben erfüllen, die andernfalls vollständig aus dem Steueraufkommen erfüllt werden müssten.

Durch die Reform des Stiftungssteuerrechtes wurde das Stiften deutlich erleichtert. Der Erfolg machte den Abgeordneten Mut auch den nächsten Schritt, die Reform des Stiftungszivilrechtes zu wagen.

Stiftungszivilrecht – ein Reförmchen

Bei den Parteien im Deutschen Bundestag herrschte Übereinstimmung, dass eine Reform des Stiftungsrechts ohne zivilrechtlichen Teil eine Dame ohne Unterleib ist. Erst mit der Reform des Stiftungszivilrechts ist der Reformkomplex Stiftungssteuer- und Stiftungszivilrecht abgeschlossen. Doch im Gegensatz zum Steuerrecht, das eindeutig in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, ist das Stiftungszivilrecht hauptsächlich Ländersache.
In allen sechzehn Bundesländern sind Stiftungsgesetze in Kraft, die zwar in mancherlei Hinsicht voneinander abweichen, in den Grundzügen jedoch übereinstimmen. Die Landesgesetze regeln die staatlichen Zuständigkeiten (Geltungsbereich, Stiftungsaufsichtsbehörden) und ent- halten Vorschriften für den Inhalt der Stiftungssatzung, vor allem hinsichtlich des Namens der Stiftung, des Sitzes, des Zwecks und des Vermögens sowie der Stiftungsorgane und der Verwendung der Stiftungserträge. Schließlich werden in den Landesgesetzen auch die Rechte und Pflichten der Stiftungsaufsicht geklärt.

Um Ärger mit den Ländern im Vorfeld zu vermeiden, setzte Bundesjustizministerin Dr. Herta Däubler-Gmelin (SPD) eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein, die Vorschläge zur Reform des Stiftungszivilrechts erarbeiten sollte. Nach über einjährigen Beratungen kam diese Arbeitsgruppe schließlich Anfang November 2001 zum Schluss, dass eigentlich alles bestens sei und nur geringfügige Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder anders gesagt, Anpassungen an die Rechtspraxis erforderlich seien. So legte Anfang dieses Jahres das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Reform des Stiftungszivilrechts vor und am 20. Februar 2002 folgten die SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit ihrem gemeinsamen Gesetzesentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts”. Sie lieferten damit das nach, was die FDP-Bundestagsfraktion mit ihrem Gesetzesentwurf „Entwurf eines Gesetzes für eine Reform des Stiftungszivilrechts” bereits am 4. April 2001 vorgelegt hatte.

Nicht der Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestags, der bei der Reform des Stiftungssteuerrechts noch die Federführung innehatte, sondern der federführende Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags führte am 20. März 2002 eine Anhörung zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen der genannten Fraktionen durch. Das Gesetz trat am 1. September 2002 in Kraft.

Die wichtigste Neuerung in dem Gesetz ist, das Stiftungen künftig „anerkannt” und nicht mehr „genehmigt” werden. Die Stiftung muss anerkannt werden, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen nach § 81 BGB genügt.

Das Recht auf Stiftungen wird damit verankert. Leider wurde in dem Gesetz versäumt zu klären, was eine Stiftung eigentlich ist. Wenn man die Stiftungsidee wirklich fördern will, dann muss man Stiftungen in der Zukunft eindeutig definieren. Nur damit kann erreicht werden, dass die „Mogelpackungen” und die „Unechten Stiftungen” den guten Ruf der Stiftungen nicht gefährden können.

Abschließend kann man sagen: Die letzte Legislaturperiode hat eine deutliche Verbesserung für Stiftungen im steuerlichen Bereich gebracht. Leider wurde nicht mit dem selben Erfolg auch das Stiftungszivilrecht reformiert.

Hier wird in der neuen Legislaturperiode noch einmal nachzubessern sein. Unbestritten haben aber die steuerrechtliche Reform des Stiftungsrechtes und das zivilrechtliche Reförmchen die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die Stiftungen gelenkt. In den letzten zehn Jahren hat sich die Anzahl jährlicher Neuerrichtungen von Stiftungen von 181 (1990) auf 829 (2001) mehr als verfünffacht. Deutschland erlebt einen Stiftungsboom. Gerade die Kultur wird davon profitieren.

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