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Im Falle einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit steht selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gesetzlich krankenversichert sind, ein Anspruch auf Krankengeld zu. Diese Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung hat den Zweck, das Risiko des krankheitsbedingten Einkommensausfalls abzudecken.
Wer zahlt das Krankengeld?
Zuständige Stelle für die Gewährung von Krankengeld ist, ebenso wie bei allen anderen Krankenversicherungsleistungen, die Krankenkasse. Entsprechende Anfragen/Anträge sollten daher nicht an die Künstlersozialkasse (KSK) gerichtet werden.
Wann beginnt der Anspruch auf Krankengeld?
Für selbständige Künstler und Publizisten besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die “Rundum-Absicherung” der Arbeitnehmer auch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gibt es dagegen für den nach dem KSVG versicherten Personenkreis nicht.
Allerdings kann – gegen einen erhöhten Beitrag ein früherer Beginn des Krankengeldanspruchs herbeigeführt werden.
Sonderfall vorgezogener Krankengeldanspruch
Ein Selbständiger/eine Selbständige kann für die ersten sechs Wochen seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung heranziehen, so dass der Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn des Anspruchs auf Krankengeld mitunter schwierig zu überbrücken sein wird.
Hier hat der Gesetzgeber für selbständige Künstler und Publizisten eine Möglichkeit eröffnet, um einen früheren Beginn der Krankengeldzahlung zu erreichen. Dazu ist eine Erklärung gegenüber der KSK erforderlich, dass ein “vorgezogener” Krankengeldanspruch (also vor Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) gewünscht wird. Mit dieser Erklärung wird erreicht, dass die Krankengeldzahlung ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit einsetzt (bei einzelnen Krankenkassen sogar früher; nähere Auskünfte hierzu können nur bei den Krankenkassen selbst, nicht jedoch bei der KSK eingeholt werden).
Für diesen vorzeitigen Anspruch ist ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beitragssätze kann bei den Krankenkassen erfragt werden. Gerade der erhöhte Beitrag für das vorgezogene Krankengeld ist von Kasse zu Kasse recht unterschiedlich. Empfehlungen für eine bestimmte Krankenkasse kann die KSK aus Gründen der Neutralität nicht aussprechen.
Eine Erklärung für ein vorzeitiges Krankengeld kann jederzeit formlos bei der KSK abgegeben werden. Sie gilt ab dem Folgemonat nach Eingang der Erklärung. Wenn allerdings die Arbeitsunfähigkeit schon eingetreten ist, kann eine Erklärung für das vorgezogene Krankengeld nicht mehr abgegeben werden. Dann gilt in jedem Fall nur der “normale” Krankengeldanspruch ab der siebten Woche.
Die Erklärung für das vorgezogene Krankengeld kann jederzeit widerrufen werden, und zwar ebenfalls nur mit Wirkung für die Zukunft.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das Arbeitseinkommen, nach dem in den letzten 12 Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Krankenversicherungsbeiträge ezahlt worden sind. Das Arbeitseinkommen ist der KSK jährlich in Form einer Einkommensprognose für das kommende Kalenderjahr mitzuteilen (sog. voraussichtliches Arbeitseinkommen). Hiervon werden 70 % als Krankengeld gewährt, wovon die Krankenkasse allerdings Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung abzieht.
Wie wird das Krankengeld beantragt?
Es genügt, bei der Krankenkasse eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Anschließend wird die Krankenkasse die erforderlichen Schritte zur Leistung des Krankengeldes einleiten.
Beitragsfreiheit gegenüber der Künstlersozialkasse bei Bezug von Krankengeld
Wer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht, ist kraft Gesetzes gegenüber der Künstlersozialkasse beitragsfrei. In allen drei Versicherungszweigen (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) sind keine Beiträge zu zahlen.
Um die Beitragserhebung/den Beitragseinzug rechtzeitig stoppen zu können, benötigt die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse über en Beginn (bzw. die Dauer) des Krankengeldbezuges. Sollte diese Bescheinigung der KSK erst nach Beginn des Leistungsbezuges vorliegen, werden ggf. zu viel geleistete Beiträge zurückerstattet.
Quelle: Informationsschriften der Künstlersozialkasse