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Hartz-Gesetze und Freiberufliche Künstlerinnen/Künstler

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In einer Stellungnahme des Staatsministeriums für Kultur und Medien gegenüber der ver.di-Zeitschrift KUNST+KULTUR hat Christina Weiss den Auffassungen und Sorgen von freiberuflichen Künstlern widersprochen, sie würden durch die Hartz-Gesetze materiell schlechter gestellt.

Die Ministerin verwies auf eine verbesserte Situation durch Hartz IV auf dem Arbeitsmarkt: »Ich gehe davon aus, dass dadurch mehr Wachstum und Beschäftigung entsteht und der Kulturstandort Deutschland davon profitiert.« Zu den Klarstellungen, die zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erarbeitet wurden, gehört, dass die Arbeitsmittel von Künstlerinnen und Künstlern wie Instrumente oder die Bibliothek eines Autors nicht als Vermögen veranschlagt werden, wenn sie zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Unverkaufte Werke bildender Künstler, die sich in Ateliers befinden, würden allerdings zunächst grundsätzlich als verwertbares Vermögen überprüft, wenn Künstler Sozialhilfe beziehen.

»Es ist zu begrüßen, dass die Kulturstaatsministerin mit ihren Aussagen die Bewertung der Hartz-Gesetzgebung im Sinne einer Kulturverträglichkeitsprüfung vornimmt«, erklärte Frank Werneke, stellvertretender Vorsitzender der ver.di. »Wir werden die Ministerin beim Wort nehmen. Es gibt zum Beispiel zur Absicherung von Beschäftigten im Filmsektor noch dringenden Handlungsbedarf.«

Stellung nahm Christina Weiss gegenüber KUNST+KULTUR überdies zu den Problemkreisen Miet-Zuschüsse für Ateliers und Probenräume, zur Anrechnung privater Altersvorsorge bzw. zu Unterstützungszahlungen an unstet Beschäftigte. Daraus ist zu befürchten, dass auf hilfebedürftige Künstlerinnen und Künstler wegen vieler Uneindeutigkeiten verschärfte Einzelprüfungen zukommen. Im Fall von Arbeitsräumen, die zu einer Wohnung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören, könnten die Kosten beispielsweise für ein Atelier als Werbungskosten vom Einkommen abgezogen werden oder sie wären über ein Einstiegsgeld (gem. § 29 SGB II) zu finanzieren. Zur Frage nach Rücklagen zur privaten Altersvorsorge versicherte die Ministerin der kulturpolitischen Zeitschrift u.a.: Es seien »vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist«. Klauseln und zahlreiche Kann-Bestimmungen erwarten auch unstet Beschäftigte unter den Künstlerinnen und Künstlern, die sich hilfebedürftig melden. Grundsätzlich sollen deren Honorare, wenn sie nicht monatlich fließen, als einmalige Einnahmen behandelt werden: »Solche Einnahmen sind vom Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen und sollen für einen angemessenen Zeitraum berücksichtigt werden«, heißt es.

Das Interview mit Staatsministerin Weiss ist in der Ausgabe 8/2004 von KUNST+KULTUR erschienen.

Quelle: Presseinformation der ver.di, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie vom 18. November 2004