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Hörschaden durch Pistolenschuss im Theater - Kein Schadenersatz

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Ein Theaterbesucher mit einem Hörschaden hat keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Land wegen eines lauten Schusses während einer Aufführung in einem Staatstheater. Mit diesem am Donnerstag gefällten Urteil wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines Geschädigten ab. Der Senat ließ allerdings Revision zu. (Az. 1 U 254/03)

Frankfurt/Main (ddp-swe). Der Kläger, der seit 1997 unter einem chronischen Tinnitus litt, hatte im April 1999 eine «Faust»-Aufführung im Staatstheater besucht, bei der zwei Schüsse abgegeben wurden. Am Platz des Mannes erreichte dieser sprichwörtliche Knalleffekt eine Lautstärke von 129 Dezibel (dB). Nach Besuch der Aufführung verschlimmerten sich die Beschwerden des Klägers laut OLG «dramatisch». Er verklagte daher das Land Hessen als Betreiber des Theaters auf Schadenersatz und war damit in erster Instanz weitgehend erfolgreich.

Das OLG gab dagegen der Berufung durch das Land statt. Der Einsatz von Schreckschusspistolen im Theater sei alltäglich - allein in hessischen Staatstheatern fielen jährlich bis zu 200 Schreckschüsse. Daher verstehe es sich von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugehe. Ferner verwies das OLG auf die Freiheit der Kunst und die Unterhaltungserwartungen des Publikums.

Der tatsächliche Schadenseintritt sei zudem nach einem Gutachten unwahrscheinlich gewesen, führte das Gericht aus. Zur Begründung verwies der zuständige 1. Zivilsenat auf die Tatsache, dass der Kläger als einziger von insgesamt 23 000 Besuchern über einen Gehörschaden geklagt habe. Insgesamt sei der überempfindliche Kläger selbst für das eingegangene Risiko verantwortlich.