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• Neuer Vorstand gewählt
• Positionierung des DKV hinsichtlich der Urheberrechtsnovelle „Korb 2“
• Zunehmend politische Aktivitäten auf nationaler und internationaler Ebene
Ein Schwerpunkt der diesjährigen Mitgliederversammlung des Deutschen Komponistenverbandes (DKV) war erneut die Novellierung des Urheberrechts „Korb 2“. Dazu bekräftigte der Verband seine Kritik an den im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur Geräteabgabe:
Rechtswidrig ist aus Sicht des DKV sowohl, die Vergütungspflicht für Vervielfältigungs-Geräte von einer so genannten Bagatellgrenze, also von einem Nutzungsumfang von mindestens zehn Prozent, abhängig zu machen, als auch, die Höhe der Vergütung am Gerätepreis (vorgesehen sind 5 Prozent) zu orientieren. Auch die Aufhebung der derzeit geltenden Regelung über die „unbekannten Nutzungsarten“ ist aus Sicht des Verbandes abzulehnen.*
In seinem Tätigkeitsbericht verwies der amtierende Präsident Jörg Evers auf die geleisteten politischen Aktivitäten des Komponistenverbandes. Sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene hat sich der DKV im zurückliegenden Jahr engagiert. Das, so Evers, komme nicht von ungefähr. National wie international gebe es nicht wenige Bestrebungen, das Urheberrecht in ein Nutzer- und Verwerterrecht umzumodeln oder sogar abzuschaffen.
Evers erklärte auch, dass mittlerweile 80 Prozent der Gesetzesvorlagen in Brüssel initiiert würden. Aus diesem Grund wurden in den letzten Monaten für die Bereiche „U-Musik“, „E-Musik“ sowie Filmmusik europäische Komponisten-Dachverbände gegründet, in denen der DKV jeweils in den Entscheidungsgremien vertreten ist.
Turnusgemäß bestimmten die Komponisten auf ihrer Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand. Einstimmig wurde Jörg Evers (München) zum Präsidenten des Verbandes und Prof. Lothar Voigtländer (Berlin) zum Vizepräsidenten gewählt.
Vorstandsmitglieder sind ferner: Prof. Harald Banter (Köln), Prof. Helmut W. Erdmann (Lüneburg), Dr. Rainer Fabich (München), Johannes K. Hildebrandt (Weimar) und Prof. Manfred Schoof (Lohmar).
Der Deutsche Komponistenverband vertritt die gemeinsamen beruflichen Interessen der Komponisten sämtlicher Musikgattungen – insbesondere auf dem Gebiet des Urheberrechts und des Urhebervertragsrechts.
Deutscher Komponistenverband
Pressemitteilung
26.06.07
Deutscher Komponistenverband
Position zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft („Korb 2“)
Der Deutsche Komponistenverband (DKV) vertritt die Interessen der Komponisten sämtlicher Musikgattungen (ernste Musik, Unterhaltungsmusik, Filmmusik etc.). Mit Schreiben vom November 2006 an diverse Abgeordnete hat der DKV zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22.3.2006 Stellung genommen und betont, dass
es rechtswidrig wäre, die Vergütungspflicht für Geräte gemäß § 54 RegEUrhG von einer Bagatellgrenze, z.B. einem Nutzungsumfang von unter 10 Prozent abhängig zu machen;
es rechtswidrig wäre, die Vergütungshöhe der Geräteabgabe gemäß § 54 a RegE-UrhG am Gerätepreis, z.B. 5 Prozent des Verkaufspreises, zu orientieren oder gar zu begrenzen;
es rechtswidrig wäre, § 31 Abs. 4 des geltenden UrhG bezüglich unbekannter Nutzungsarten generell aufzuheben und durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zu ersetzen.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Juni 2007 haben die Mitglieder des Deutschen Komponistenverbandes einstimmig beschlossen, dass sie die soeben genannte Position nach wie vor uneingeschränkt vertreten. Für eine Aufhebung des geltenden § 31 Abs. 4 UrhG fehlt schon deswegen jegliche Basis, weil seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 trotz fortlaufender Bemühungen u.a. des DKV, im Verhandlungswege mit den Filmproduzenten hier einschlägige gemeinsame Vergütungsregeln zu erzielen, derartige Vergütungsregeln weder vereinbart wurden noch sich in absehbarer Zeit vereinbaren ließen, um als möglicher Ersatz für die beabsichtigte Aufhebung des § 31 Abs. 4 dienen zu können. Dies bestätigt wiederum, dass sich auch angemessene Vergütungen, die nach § 32 c RegE-UrhG vorgesehen sein sollen, z.B. mit den Filmproduzenten nicht werden realisieren lassen.
München, 25.06.07