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Urheberrecht ist nicht l’art pour l’art

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Deutscher Kulturrat begrüßt Urteil des Berliner Landgerichts im Streit um das Urheberrecht des Architekten Meinrad von Gerkan

Berlin, den 29.11.2006. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt das Urteil des Landgerichts Berlin im Rechtsstreit zwischen dem Architekten des neuen Berliner Hauptbahnhofs Meinrad von Gerkan und der Deutschen Bahn. Die Deutsche Bahn hatte entgegen den Planungen des Architekten im Untergeschoss eine Flachdecke einziehen lassen und damit den Gesamteindruck des Bahnhofs wesentlich verändert. Meinrad von Gerkan hat gegen diese Verletzung seines Urheberrechts geklagt.

Das Urteil hätte zu keinem günstigeren Zeitpunkt gefällt werden können, denn heute findet die letzte Anhörung des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft statt. In den vorherigen beiden Anhörungen am 08.11.2006 und am 20.11.2006 wurde bereits unmissverständliche Kritik am vorgelegten Gesetzesentwurf geübt. Es wurde unterstrichen, dass auch in der Informationsgesellschaft die Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihres geistigen Eigentums haben müssen. Der jetzige Gesetzesentwurf wird diesem Anspruch z.B. mit Blick auf die Vergütungsabgabe bei privater Vervielfältigung nicht gerecht. Hier werden von der Bundesregierung die Interessen der Computer- und Speichermedienhersteller und -importeure in den Mittelpunkt gestellt und nicht die berechtigten Anliegen der Urheber. Geistiges Eigentum ist ein wertvoller Rohstoff, dessen Bedeutung für die Entwicklung der Informationsgesellschaft gar nicht hoch genug geschätzt werden darf.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Das Urteil des Berliner Landgerichts belegt, dass Geistiges Eigentum einen materiellen und immateriellen Wert darstellt. Ein Auftraggeber kann nicht nach Belieben mit der geistigen Schöpfung von Urhebern umgehen, das gilt auch für einen Großauftraggeber wie die Bahn. Der Rechtsstreit macht deutlich, dass es beim Urheberrecht nicht um l’art pour l’art geht, sondern um das Recht des Urhebers auf den Schutz seines geistigen Eigentums. Es ist zu hoffen, dass der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages diese Maxime in den Mittelpunkt seiner Auswertung zum Gesetzesentwurf des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in den Mittelpunkt stellen und umfassende Änderungen des Gesetzesentwurfs vorschlagen
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