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Vaterlandslos? Rockband Queen verliert vor Kölner Gericht

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Die drei überlebenden Mitglieder der Rockband «Queen» haben in einem Urheberrechtsstreit vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) eine juristische Niederlage erlitten. Die Musiker Brian May, Roger Taylor and John Deacon konnten dem Gericht nicht nachweisen, dass sie britische Staatsbürger sind.

Köln (ddp-nrw). Die Kläger sind die drei nach dem Tode von Freddie Mercury verbliebenen Mitglieder von «Queen», die Beklagten sind eine Schallplattenfirma und deren Geschäftsführer. Die beklagte GmbH erteilte anderen Firmen Lizenzen zur Veröffentlichung eines Mitschnitts des Titels «We will rock you», der anlässlich eines Live-Auftritts von «Queen» im Jahre 1977 in New York entstanden war.

Die Band bestreitet die Berechtigung der Schallplattenfirma zur Lizenzerteilung an Dritte. Sie forderte von den Beklagten die Unterlassung der Herstellung, Verbreitung und Lizenzierung von Tonträgern mit dem Titel «We will rock you» sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Über das Vermögen der beklagten Firma ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klage gegen den beklagten Geschäftsführer wies das Landgericht Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte nun keinen Erfolg (OLG Köln, Urteil v. 22. 9. 2004 - 6 U 50/04, nicht rechtskräftig).

Zwar könne den Klägern als ausübende Künstler Inlandsschutz nach Maßgabe des deutschen Urheberrechts zustehen, wenn sie Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats seien, stellte das OLG fest. Für ihre von ihnen behauptete und von den Beklagten bestrittene britische Staatsangehörigkeit hätten sie indes «keinen tauglichen Beweis» angetreten. Es sei weder offenkundig noch gerichtsbekannt, dass die Kläger Briten seien. Die Berühmtheit von «Queen» betreffe vor allem ihr musikalisches Schaffen. Dass auch eine so spezielle Statusfrage wie die Staatsangehörigkeit der Bandmitglieder in Deutschland von allgemeinem Interesse und die Nationalität deshalb allgemein bekannt sei, könne nicht angenommen werden.

Ein von den Klägern vorgelegter Internetauszug mit Angaben zu ihren Geburtsorten sei ohne Erkenntniswert. Sofern die darin genannten Orte in Großbritannien liegen sollten, folge allein daraus nicht zwangsläufig, dass die Kläger überhaupt oder jedenfalls heute noch Briten seien. Im Zivilprozess könne das Gericht auch nicht auf eigene Recherchen in Biographien oder nicht näher bezeichnete Internetinformationen verwiesen werden.

Das von den Klägern angebotene «Sachverständigengutachten» sei kein zum Nachweis einer bestimmten Staatsangehörigkeit geeignetes Beweismittel. Auf weitere Schutzvorschriften könnten die Kläger sich, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, nicht mit Erfolg berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.