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Auch Show-Tänze sind zum Teil sozialversicherungspflichtig

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Dortmund (ddp-nrw). Animateure in Diskotheken sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, soweit sie für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen unternehmerischen Aktivitäten entfalten. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Der Entscheidung lag der Fall einer Firma aus Schwelm zugrunde, die Show-Tanz-Vorführungen in Diskotheken organisiert. Der Firmeninhaber klagte gegen eine Beitragsnachforderung der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) in Höhe von knapp 48 000 Euro. Während der Kläger in seinen 31 Tänzerinnen und einem Tänzer freiberufliche Honorarkräfte sah, stufte die LVA diese bei einer Betriebsprüfung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer ein.

Das Sozialgericht bestätigte die Beitragsnachforderung der LVA nach Beiladung und Befragung der Animateure nur zum Teil: Soweit sie mehrere Auftraggeber hatten, über eigene «Betriebsmittel» wie etwa Kostüme verfügten, Eigenwerbung unter anderem im Internet betrieben und vom Kläger unmittelbar nach den jeweiligen Auftritten bar bezahlt wurden, habe es sich um sozialversicherungsfreie Selbständige gehandelt.

Diejenigen Darsteller, die nur für den Kläger tanzten, in den Betriebsablauf der Agentur unter anderem durch verpflichtende Übungsstunden eingebunden waren, monatlich nach Stundenlohn bezahlt wurden und nach außen lediglich im Rahmen des Agentur-«Teams» auftreten durften, seien abhängig Beschäftigte gewesen. Für diese 22 Animateure müsse der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 27 000 Euro nachzahlen. Dabei gehe es zu Lasten des Firmeninhabers, dass dieser infolge einer Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten eine etwaige geringfügige Beschäftigung einzelner Mitarbeiter nicht nachweisen könne, hieß es.

(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.08.2004, S 34 RJ 54/03)