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GATS 2000-Verhandlung

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Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zu den GATS 2000-Verhandlungen der WTO über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen und über Kulturdienstleistungen

Präambel

Anlässlich der anstehenden GATS-2000 Verhandlungsrunde der WTO über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen und über Kulturdienstleistungen verweist der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, mit Nachdruck auf die in Artikel 151 des Vertrags über die Europäische Union Titel IX - Kultur (Amsterdamer Vertrag) formulierte Kulturverträglichkeitsklausel.

Der Deutsche Kulturrat ist der Überzeugung, dass, wie in Absatz 1, Artikel 151 des Amsterdamer Vertrags festgelegt, die Europäische Gemeinschaft einen "Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedsstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes" leisten muss. Dazu gehört auch, dass die Europäische Kommission in Verhandlungen mit Drittstaaten sowie bei Verhandlungen für internationale Abkommen dafür Sorge trägt, dass die kulturelle Vielfalt in Europa und in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten wird und sich fortentwickeln kann.

Der Deutsche Kulturrat erwartet daher von der Europäischen Kommission, dass sie gemäß Absatz 4 Artikel 151 Amsterdamer Vertrag bei den Verhandlungen über die Liberalisierung von Dienstleistungen den kulturellen Aspekten dieser Liberalisierung, d.h. ihrer Auswirkungen auf die Künstlerinnen und Künstler, die Kulturwirtschaft und die Kultureinrichtungen in besonderer Weise Rechnung trägt.

Der Deutsche Kulturrat unterstützt darum mit Nachdruck die Klausel zur "kulturellen Vielfalt" in der Ratschlussfolgerung der WTO-Ministerkonferenz zur Konferenz in Seattle aus dem Jahr 1999. In dieser Klausel wird festgehalten, dass "die Union (..) bei den bevorstehenden WTO-Verhandlungen dafür Sorge tragen [wird], dass wie im Rahmen der Uruguay-Runde gewährleistet wird, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten ihre Fähigkeit zur Festlegung und Umsetzung ihrer Politiken im kulturellen und audiovisuellen Bereich im Hinblick auf die Wahrung ihrer kulturellen Vielfalt erhalten und entwickeln können".

Der Deutsche Kulturrat hält es für unabdingbar, dass bei der jetzt anstehenden Verhandlungsrunde diese Klausel als Grundlage für die Verhandlungen des Kulturbereiches gewählt wird.

Weiter geht der Deutsche Kulturrat davon aus, dass durch das GATS-Abkommen der Regelungsgehalt der bestehenden internationalen urheber- und leistungsschutz-rechtlichen Konventionen nicht verändert werden darf. Im Bereich des nahezu weltweit geltenden, die tragenden Prinzipien einheitlich regelnden Schutzes des Geistigen Eigentums sind es vor allem die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886, das Welturheberrechtsabkommen vom 06.09.1952 und das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ("Rom-Abkommen") vom 26.10.1961, das TRIPS-Abkommen von 1994 (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte über Rechte des geistigen Eigentums), die WIPO-Abkommen von 1996 ("WIPO Copyright Treaty" und "WIPO Performers and Phonogram Producers Treaty") sowie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.03.1883. Diesen Konventionen gemeinsam ist das Bekenntnis zum Grundsatz der Vertragsfreiheit, zum Prinzip der Ausschließlichkeit eines Schutzrechts, zur Zulässigkeit der territorialen Aufspaltung der Schutzrechte bei Rechtseinräumungen und Lizenzvergaben außerhalb von Binnenmärkten (z. B. Europäische Union) etc.

Die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Abkommen sichern, dass Künstlerinnen und Künstlern aus der Vermarktung ihrer Werke Einkommen erzielen können. Sie garantieren, dass die Kulturwirtschaft und die Kultureinrichtungen die künstlerische Produkte verwerten und in das kreative Potenzial investieren können. Sie stellen damit sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf die Authentizität wissenschaftlicher und künstlerischer Werke vertrauen können.

In der EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wird formuliert, dass "ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (...) durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen wird, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden." Die Grundsätze dieser EU-Richtlinie müssen auch bei den anstehenden GATS-2000 Verhandlungen Berücksichtigung finden.

Das Urheber- und Leistungsschutzrecht hat die Funktion eines Marktordnungsrechts. Mit Blick auf die Liberalisierung von Märkten ist daher dem Urheber- und Leistungsschutzrecht besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Einhaltung o.g. bestehender Abkommen oder deren Fortentwicklung zum Schutz des geistigen Eigentums ist unabdingbar für eine lebendiges kulturelles Leben. Die in den o.g. Verträgen aufgeführten Schutzmaßnahmen müssen im Zuge einer weiteren Liberalisierung erhalten bleiben.


Bedeutung von Kunst und Kultur für die Gesellschaft

Kunst und Kultur sind ein wesentlicher Bestandteil des menschlichen Daseins. Kunst und Kultur sind Ausdruck der Auseinandersetzung des Menschen mit sich selbst, mit seiner Umwelt, mit der Gesellschaft und mit anderen.

Literatur, Musik, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Architektur, Film und Rundfunk sind gesellschaftliche Ausdrucksformen. Sie reflektieren gesellschaftliche Entwicklungen. Die Begegnung mit anderen Kulturen bedeutet seit jeher die Auseinandersetzung mit anderen Kunstformen, die Entdeckung anderer künstlerischer Ausdrucksformen und die Vergewisserung der eigenen. Die Kunst lebt von Austausch mit anderen Kulturen. Die kulturelle Vielfalt ist eine unverzichtbare Grundlage unserer Kultur.

Bedeutung der Kulturwirtschaft für das kulturelle Leben

Kunst und Kultur haben einen Doppelcharakter. Sie gehören dem Kultursektor an und sind zugleich Wirtschaftsgüter. Ein Abbau von Handelshemmnissen im Bereich der Kulturgüter muss dem Doppelcharakter dieser Güter Rechnung tragen. Eine Liberalisierung des Handels mit Kulturgütern sowie der kulturellen Dienstleistungen muss daher andere Wege gehen als die Liberalisierung in den Sektoren, in denen weitgehend unter rein kommerziellen Gesichtspunkten Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden.

Alle künstlerischen Sparten - also die Musik, die Literatur, die Bildende Kunst, die Darstellende Kunst, die Architektur, das Design, der Film und der Rundfunk - bilden kulturwirtschaftliche Märkte aus. Der Buchmarkt und das Verlagswesen beispielsweise können auf jahrhundertealte Traditionen zurückblicken. Die jeweiligen Branchen der Kulturwirtschaft weisen ihre Spezifika auf.

In den anstehenden GATS-2000 Verhandlungen wird der Musikwirtschaft eine besondere Rolle beigemessen. Es soll ausgelotet werden, inwieweit dieser Markt weiter liberalisiert werden kann. Der Deutsche Kulturrat misst daher in dieser Stellungnahme der Musikwirtschaft einen breiteren Raum ein als anderen Branchen der Kulturwirtschaft.

Der Deutsche Kulturrat stellt fest, dass Musik, wie jedes andere Kulturgut auch, nicht einfach ein Markenartikel ist. Trotz des internationalen Charakters des Musikmarktes entsteht die Musikkultur immer aus regionalen Kulturen. Die Musikwirtschaft investiert daher in die regionalen Musikkulturen, um auch in der Zukunft marktfähige Produkte vorhalten zu können.

Der Musikmarkt hat in der Europäischen Union mit Blick auf bespielte Tonträger nahezu die Größe des US-amerikanischen Marktes. Innerhalb der Europäischen Union ist Deutschland der größte Markt. Der Anteil europäischer Produktionen am Umsatz im gemeinsamen Markt ist in den 90er Jahren stetig gestiegen; in Deutschland beträgt der Anteil inländischer Produktionen an den besonders wichtigen Single-Charts 46 %, während er im Jahr 1992 noch bei 23% lag. Europa im Allgemeinen und Deutschland im Besonderen haben erfolgreich eigene kreative Ressourcen entwickelt und sind wichtige Repertoire-Exportländer geworden. Dieser "Export" geschieht im Regelfall durch Lizenzexport.

Die deutsche Musikindustrie - ebenso wie die europäische - verfügt über voll entwickelte Produktions- und Verbreitungsinstrumentarien im Hinblick auf physische Tonträger. Die betreffenden Unternehmen investieren gegenwärtig in erheblichem Maße in den Ausbau nicht-physischer Verbreitungstechnologien, insbesondere im Hinblick auf das Internet. Vor dem Hintergrund der GATS-Verhandlungen müssen alte wie neue Technologien berücksichtigt werden. Insbesondere die sich entwickelnden e-commerce-Aktivitäten, die sowohl für die physische als auch die nicht-physische Verbreitung Anwendung finden können, eröffnen große Potenziale und Wachstumschancen; sie bergen allerdings auch Gefahren und Risiken, wenn es nicht gelingt angemessene rechtliche, insbesondere urheberrechtliche Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

Neben der Musikwirtschaft soll bei den anstehenden GATS-2000 Verhandlungen das Verlagswesen eine besondere Rolle spielen. Für das Verlagswesen gelten die unter Musikwirtschaft aufgeführten urheberrechtlichen Anforderungen gleichermaßen. Darüber hinaus ist für den Deutschen Kulturrat der Erhalt der Buchpreisbindung unerlässlich.

Das Zusammenspiel von internationaler Vermarktung und nationaler kreativer Produktion beruht auf starkem territorialen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Starker Schutz auf Basis internationaler Konventionen sichert im Zusammenspiel mit individueller und kollektiver nationaler Rechteverwertung in funktionsfähigen Märkten den Bestand regionaler und lokaler kreativer Szenen, ohne die weltweite Verbreitung der kreativen Leistungen zu behindern.

Die kulturelle Vielfalt und die weltweit anerkannte Notwendigkeit ihrer Bewahrung sind daher Faktoren, die den Liberalisierungsgedanken und dessen rechtliche Umsetzung Grenzen setzen. Das Urheber- und Leistungsschutzrecht nimmt geradezu die Funktion eines "Marktordnungsrechts" ein. Ein hohes Schutzniveau ist Anreiz für die Kreativen, Leistungen zu schaffen und für die "Vermarkter", in solche Leistungen zu investieren. Starker territorialer Schutz sichert kreative Vielfalt und kulturelle Identität sowie gleichzeitig ein breit gefächertes Angebot zum Nutzen von Verbrauchern und Märkten.


Bedeutung der öffentlichen Kulturförderung für das kulturelle Leben

Neben der Kulturwirtschaft gibt es in Europa und insbesondere in Deutschland die Tradition der öffentlichen Kulturförderung. Diese öffentliche Kulturförderung sichert die Vielfalt des kulturellen Lebens. Dank der öffentlichen Kulturförderung findet das kulturelle Leben in Deutschland nicht nur in den Metropolen sondern auch in den Regionen statt. Das flächendeckende vorhandene vielfältige Kulturangebot ermöglicht einen breiten Zugang zu Kunst und Kultur, der gesichert und ausgebaut werden muss.

Die öffentliche Kulturförderung hat in der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang. Der Kulturstaat Bundesrepublik Deutschland ist daher verpflichtet, mit Blick auf internationale Abkommen dafür Sorge zu tragen, dass die öffentliche Kulturförderung erhalten bleibt und fortentwickelt wird.

Öffentliche Kulturförderung erschöpft sich nicht in der Bewahrung des Bestehenden, sondern investiert in neue Talente der künstlerischen Produktion und in deren Vermittlung. Damit leistet die öffentliche Kulturförderung einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des kreativen Potenzials.

Museen, Bibliotheken, Theater und Bildungseinrichtungen werden öffentlich gefördert. Die öffentliche Kulturförderung in diesen Bereichen ermöglicht, dass die Einrichtungen ohne den Blick auf höchstmögliche wirtschaftliche Erträge ein breites qualitatives Repertoire an Kulturgut erwerben und vermitteln können. Ihnen obliegt das Sammeln, Bewahren und Vermitteln, wenn der kommerzielle Anbieter aus wirtschaftlichen Gründen ausfallen muss. Darüber hinaus bieten sie Zugang zu aktuellsten Informationen allein am Allgemeininteresse orientiert.

Öffentlich geförderte Kultureinrichtungen wie Museen und Bibliotheken garantieren den Erhalt wissenschaftlicher Standards. Da sie nicht gewinnorientiert arbeiten müssen, sind sie verpflichtet auch weniger nachgefragte kulturelle Produkte vorzuhalten und weiterzugeben. Ebenso besteht die Verpflichtung für öffentlich geförderte Theater und Orchester auch Stücke zu spielen, die auf ein eher kleines Publikum treffen.

Das kulturelle Leben lebt vom Spannungsfeld zwischen Repertoire und Innovation. Das Repertoire ist die Folie auf der neue innovative Leistungen entstehen können. Öffentlich geförderte Kultureinrichtungen sind beidem, dem Erhalt und der Pflege des Repertoires sowie der Förderung der Innovation verpflichtet. Gerade weil öffentlich geförderte Einrichtungen keine Gewinne erwirtschaften müssen, können sie ohne wirtschaftliche Verluste Innovationen ermöglichen und so einen Beitrag zur Weiterentwicklung des kulturellen Lebens leisten.

Neben der Pflege des Repertoires und der Förderung der Innovation gewährleisten öffentlich geförderte Kultureinrichtungen den Erhalt des kulturellen Erbes. Neue technische Möglichkeiten bieten Chancen zur besseren Erhaltung des kulturellen Erbes. Sie erhöhen aber auch stetig die Anforderungen, auch für künftige Generationen die technischen Voraussetzungen zu erhalten, das kulturelle Gedächtnis zu nutzen und sich anzueignen. Die Investitionen in den Erhalt des kulturellen Gedächtnisses sind wirtschaftlich nicht tragfähig. Es ist weder heute noch wird es in nächster Zukunft möglich sein, den Erhalt des kulturellen Gedächtnisses gewinnorientiert zu verfolgen.

Mit Blick auf die Stärkung des deutschen Films gibt es in Deutschland eine Reihe von unverzichtbaren Filmförderungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen bestehen sowohl auf nationaler Ebene (Filmförderungsanstalt und Förderung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien) sowie auf regionaler Ebene ( Länderfilmförderungen ). Sowohl die Filmförderung des Bundes als auch die der Länder verfolgen darum auch das Ziel, den deutschen Film aus kulturpolitischen Gründen zu stärken.

Auch die Förderprogramme auf europäischer Ebene ( MEDIA Programme ) sind notwendig, da deutsche und auch andere europäische Filme es immer schwerer haben, Ländergrenzen in Europa zu überschreiten. Diese Förderungsmaßnahmen richten sich nicht gegen den US-amerikanischen Film, sondern sind - auch zukünftig - notwendig, um den europäischen Film in seiner Vielfalt zu erhalten. Die EU Fernsehrichtlinie beispielsweise gibt Anreize, in ein nationales und europäisches Fernsehprogramm zu investieren.

Nicht zu unterschätzen ist aber auch die Bedeutung öffentlicher Kultureinrichtungen als Käufer und Lizenznehmer für die Produzenten und Berechtigten. Durch den Kauf künstlerischer Produkte oder von Lizenzen sind sie ein wichtiger Teilnehmer des Kulturwirtschaftsmarktes. Ferner bieten öffentliche Kultureinrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten für kreative Berufe im weitesten Sinne. Sie leisten damit einen wesentlichen und unabdingbaren Beitrag zur Entwicklung des kreativen Potenzials.

Aufgrund der spezifischen Leistungen der öffentlichen Kultureinrichtungen und ihrer fehlenden Gewinnorientierung sind der Marktöffnung und Liberalisierung in diesem Bereich enge Grenzen gesetzt. Diese engen Grenzen müssen bei den anstehenden GATS-2000 Verhandlungen Berücksichtigung finden.

Der Deutsche Kulturrat stellt fest, dass bestehende Schutzstandards durch internationale Abkommen gewahrt bleiben müssen.

In Artikel 133 des EU-Vertrags von Amsterdam wird die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union beschrieben. Im neuen Absatz 5 dieses Vertrags wird eindeutig festgelegt, dass die Europäische Union bei Verhandlungen internationaler Abkommen die Abkommen der Gemeinschaft sowie andere internationale Abkommen berücksichtigen und wahren muss.

Mit Blick auf die anstehenden GATS-2000 Verhandlungen heißt dies, dass der bestehende urheber- und leistungsschutzrechtliche Schutz von der Europäischen Union nicht zur Disposition gestellt werden darf.


Zur Sicherung und weiteren Entwicklung der kulturellen Vielfalt fordert der Deutsche Kulturrat:

Sicherung des Freien Zugangs zu Informationen

Der freie Zugang zu Informationen ist ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie. Der freie Zugang zur Information ermöglicht eine breite Partizipation an der Gesellschaft.

Für Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft ist der freie Zugang zu Information unerlässlich. Ohne Auseinandersetzung mit vorhandenem Wissen ist keine Weiterentwicklung möglich. Dieses Recht muss unabhängig von sozialen Schranken jedermann zur Verfügung stehen. Deshalb finanziert der Staat öffentliche Einrichtungen, die den freien Zugang zu Informationen gewährleisten. Dabei kommt Schulen, Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen eine besondere Rolle zu.

Ebenso trägt der aus Gebühren finanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk wesentlich dazu bei, dass Bildung, Information, Unterhaltung und Kultur einem breiten Publikum angeboten wird. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gehört darüber hinaus zu den großen Kulturanbietern in Deutschland. Der Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem breit gefächertem Angebot ist unerlässlich.

Erhalt der Preisbindung für Verlagserzeugnisse

Einer Erhaltung der Vielfalt kultureller Errungenschaften dient auf dem Gebiet der Literatur- und der Musikalienverbreitung das nationalstaatliche Instrument der so genannten Preisbindung der zweiten Hand. Es handelt sich hierbei um eine bewahrende, gegenüber Lockerungs- oder gar Abschaffungstendenzen defensive Maßnahme, die einer Liberalisierung unter rein wirtschaftlichen, waren- und dienstleistungsorientierten Aspekten entgegensteht. Aus kulturpolitischen Gründen ist die Preisbindung jedoch auch weiterhin unerlässlich.

Nicht nur in Deutschland sichert die Preisbindung ein weitgefächertes Angebot an Literatur und Musikalien, sondern auch in den meisten anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ihre Vorteile für die Versorgung sämtlicher Bevölkerungskreise insbesondere mit Büchern aller Art und jeglichen Inhalts - vom leicht verkäuflichen Beststeller über die "schwergängige" Lyrik bis hin zur wissenschaftlichen Spezialuntersuchung in kleinster Auflage, die überhaupt nur durch eine Mischkalkulation der Verlage ermöglicht werden - liegen so offen auf der Hand, dass einige Staaten dazu übergegangen sind bzw. aktuell planen, die traditionell vertragsrechtliche Grundlage der Preisbindung durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen (so z. B. Frankreich, Österreich und Italien). Jüngstes Beispiel für diese Entwicklung ist Deutschland, wo der Entwurf eines Preisbindungsgesetzes in Arbeit ist, der das geltende vertragliche System der so genannten Sammelreverse ablösen soll.

Das Institut der Preisbindung hat sich in Deutschland seit 1887 bewährt. Es hat im deutschsprachigen Kulturraum entscheidend dazu beigetragen, dass

· im Buchmarkt eine enorme Vielfalt und Zahl von Titeln lieferbar ist und kulturell wertvolle Bücher verlegt werden, die nicht von vornherein eine große Auflage erwarten lassen;

· die durchschnittlichen Buchpreise für den Verbraucher deutlich niedriger liegen als in Ländern ohne Buchpreisbindung;

· die Versorgung mit Büchern nicht nur in urbanen Zentren, sondern flächendeckend durch eine hohe Buchhandelsdichte gewährleistet ist;

· nach wie vor eine Fülle von kleinen und mittleren Verlagen besteht, die wiederum einer Vielzahl deutscher Autoren eine Veröffentlichung ihrer Werke ermöglicht.

Seit dem Maastricht-Vertrag hat auch die Europäische Union die Aufgabe, zur Entfaltung des Kulturlebens in ihren Mitgliedstaaten beizutragen. Dazu gehört die Sicherung der Existenz leistungsfähiger nationaler Buchmärkte, in denen sich die nationale und regionale Vielfalt der Kulturen dieser Länder entfalten kann. Das Vorhaben der deutschen Bundesregierung in Bezug auf die Schaffung eines Buchpreisbindungsgesetzes kann deshalb als Beitrag zur Harmonisierung der Buchmärkte innerhalb der EU gesehen werden.

Sicherung von Qualitätsstandards zum Schutz der Verbraucher

Kulturleistungen sind für das Zusammenleben der Menschen von entscheidender Bedeutung. Daher ist es wichtig, dass einzelne Kulturleistungen, wie beispielsweise die Leistungen der Architektur, die notwendigen Qualitätsstandards erfüllen. Allerdings ist die Beurteilung der Qualität von Kulturleistungen, da sie immaterielle, intellektuelle Leistungen sind, nicht ohne weiteres möglich. Aus diesem Grund sind verbraucherschützende Elemente gerade bei grenzüberscheitenden Dienstleistungen besonders wichtig. Akkreditierte Hochschulabschlüsse, Registrierungserfordernisse, Berufsordnungen oder Gebührenregelungen können zwar als Handelsbarrieren angesehen werden, sind aber gerechtfertigt um den notwendigen Verbraucherschutz aufrecht zu erhalten. Denn ohne Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität der Leistung wird ein verstärkter internationaler Dienstleistungsverkehr nicht möglich sein. Hier sind die Berufsstände aufgerufen, sinnvolle und marktfördernde Rahmenbedingungen zu entwerfen. Beispielhaft hat dies die International Union of Architects (UIA) mit dem "UIA Accord on Recommended Standards in the Architectural Profession" getan.


Erhaltung und Ausbau eines hohen Schutzniveaus für Urheber- und Leistungsschutzrechte

Grundsatz der Inländerbehandlung

Gestützt auf internationale Übereinkommen, wie der Berner Übereinkunft oder dem Rom-Abkommen, hat sich aus Sicht aller Beteiligten das Prinzip der Inländerbehandlung bewährt. Zu recht gehen allerdings die modernen internationalen Konventionen davon aus, dass das Inländerbehandlungsprinzip uneingeschränkt nur gelten kann, wenn in den beteiligten Staaten gleich hohes Rechtsschutzniveau besteht. Denn die Erfahrung mit Art. 5 RBÜ hat gezeigt, dass das Prinzip der vorbehaltlosen Inländerbehandlung allein keinen Anreiz für einzelne Staaten schafft, das Schutzniveau im eigenen Land zu erhöhen und entsprechende Rechte einzuführen. Manche Staaten beschränken sich vielmehr darauf, quasi als "Trittbrettfahrer" das Prinzip der Inländerbehandlung im Ausland für ihre eigenen Staatsangehörigen in Anspruch zu nehmen und im Inland - allerdings auf entsprechend niedrigem nationalen Niveau - auch den ausländischen Staatsangehörigen anderen Mitgliedern von internationalen Urheberrechtsorganisationen zu gewähren. So sind beispielsweise die USA bis heute nicht dem Rom-Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen beigetreten, da sonst die darin vorgesehenen Mindestrechte auch in den USA hätten eingeführt werden müssen. Schon in der RBÜ selbst ist das Prinzip der generellen Inländerbehandlung - ohne Rücksicht auf das Schutzniveau - beim sog. Schutzfristenvergleich (Art. 7 Abs. 8) durchbrochen. Später wurde im Rahmen der RBÜ die Inländerbehandlung zugunsten des Prinzips der materiellen Reziprozität fallengelassen, als 1948 in Art. 14 ter RBÜ das droit de suite eingefügt wurde. Das Prinzip der materiellen Reziprozität hat sich schließlich bahnbrechend im TRIPS-Übereinkommen manifestiert, wenn dort in Art. 3 Abs. 1 S. 2 festgelegt ist, dass "in bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen" die Verpflichtung zur Inländerbehandlung "nur in bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte" gilt. Auch der neue WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom Dezember 1996 beschränkt in Art. 4 die Inländerbehandlung ausdrücklich auf die in dem Abkommen selbst vorgesehenen Rechte: Macht eine Vertragspartei von der Möglichkeit Gebrauch, das Recht auf eine angemessene Vergütung für die Sendung erschienener Tonträger in Art. 15 auszuschließen, so können diese Rechte nach Art. 4 Abs. 2 auch in anderen Vertragsstaaten nicht reklamiert werden.

Heute ist also davon auszugehen, dass Inländerbehandlung grundsätzlich nur bei materieller Reziprozität gilt, sofern nicht durch internationale Konventionen, wie z.B. die RBÜ, ausdrücklich die Inländerbehandlung auch ohne Reziprozität vorgesehen ist. Dogmatisch ist heute also "Inländerbehandlung nur bei materieller Reziprozität" die Regel und generelle Inländerbehandlung die Ausnahme. Diese Tendenz wird auch durch national-ökonomische Gesichtspunkte unterstützt.

Es ist also dafür Sorge zu tragen, dass nicht im Rahmen internationaler Konventionen außerhalb des Urheber- und Leistungsschutzrechts "durch die Hintertür" ein generelles Inländerbehandlungsprinzip eingeführt wird, ohne gleichzeitig für materiell gleich hohes Schutzniveau in allen beteiligten Staaten zu sorgen. Ein solcher spillover durch eine dem Urheberrecht ferne Konvention (wie z.B. GATS 2000) würde erhebliche negative (wirtschaftliche wie politische) Auswirkungen haben. So etwa, wenn US-amerikanischen Filmproduzenten und US-amerikanischen ausübenden Künstlern in Europa plötzlich originäre Leistungsschutzrechte gewährt werden müssten (wie sie durch die EU-Direktive zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 1993 für Europa vorgesehen sind). Die amerikanischen Produzenten und Schauspieler (wobei für letztere allerdings aufgrund des work made for hire Prinzips ohnehin wieder die Produzenten auftreten würden) könnten dann z.B. aus dem erheblichen Aufkommen für private Überspielung in Kontinentaleuropa (Geräte- und/oder Leerkassettenvergütung) nicht nur wie bisher die Anteile der Urheber, sondern zusätzlich auch die der leistungsschutzberechtigten Produzenten und Schauspieler kassieren. Und dies, obwohl es in den USA weder ein Leistungsschutzrecht für Produzenten und Darsteller gibt, noch eine Vergütung für private Überspielung. Es muss sichergestellt sein, dass nicht durch einen spillover von urheberrechtsfremden Konventionen solche Konsequenzen geschaffen werden.

Sicherung des Bestimmungslandprinzips

Gerade vor dem Hintergrund, dass geschützte Inhalte in digitaler Form zwar zentral angeboten, aber weltweit abgerufen werden können, sollte das Bestimmungslandprinzip gewahrt bleiben. Danach sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Inhalte dort (bzw. nach den Bedingungen des Ortes) zu lizenzieren, wo die Nutzung stattfindet, wo sie also letztlich "konsumiert" werden. Nur dadurch kann neben einer hohen Rechtssicherheit für die Anwender gewährleistet werden, dass Tantiemen dorthin fließen, wo sie in neue Produktionen investiert werden.

Sicherung des Grundsatzes der (nur) EU-weiten Erschöpfung des Verbreitungsrechtes

Ein starker territorialer Schutz von Urheber- und Leistungsschutzrechten ist Grundvoraussetzung für ertragreiche kreative Produktionen auf nationaler Ebene, die anschließend auch international vermarktet werden können. Um gleichzeitig den Bedürfnissen des freien Warenverkehrs innerhalb des gemeinsamen Binnenmarkts gerecht zu werden, ist innerhalb der und begrenzt auf die EU der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts anerkannt. Innerhalb der EU ist dies angesichts eines hohen und vereinheitlichten Niveaus des Schutzes geistigen Eigentums für die Berechtigten hinnehmbar. Eine Ausdehnung auf internationaler Ebene ("internationale Erschöpfung") hätte dagegen eine Zerstörung des funktionierenden Systems von internationaler Vermarktung und nationaler kreativer Produktion zur Folge. Darüber hinaus bezieht sich der Erschöpfungsgrundsatz nur auf physische Produkte, also auf Waren. Eine Ausdehnung der Erschöpfung auf den Online-Vertrieb geschützter Leistungen ist in den WIPO-Konventionen zu recht abgelehnt worden und darf auch im Rahmen von GATS nicht erfolgen, da andernfalls das dargestellte bewährte Bestimmungslandprinzip unterlaufen würde.

Berlin, den 19.06.2001