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Gerechter Ausgleich ist Interpretationssache

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Eine neue EU-Urheberrechtrichtlinie soll die Lage der Künstler im Internet verbessern
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Napster ist in den letzten Monaten zu einem Symbol für die Urheberrechtskonflikte um Musik im Internet geworden. Zwar ist das Ende der Musiktauschbörse bereits beschlossene Sache. Bertelsmann will Napster ab dem ersten Juli als kostenpflichtiges Abo-Angebot betreiben. Doch vor Gericht geht der Kampf um das freie Tauschen unvermindert weiter. Der letzte Stand: Napster wurde von einem kalifornischen Bezirksgericht für schuldig befunden, seinen Usern wissentlich den Copyright-Missbrauch ermöglicht zu haben. Aber lassen sich solche Urteile uneingeschränkt auch auf Deutschland übertragen?

Napster ist in den letzten Monaten zu einem Symbol für die Urheberrechtskonflikte um Musik im Internet geworden. Zwar ist das Ende der Musiktauschbörse bereits beschlossene Sache. Bertelsmann will Napster ab dem ersten Juli als kostenpflichtiges Abo-Angebot betreiben. Doch vor Gericht geht der Kampf um das freie Tauschen unvermindert weiter. Der letzte Stand: Napster wurde von einem kalifornischen Bezirksgericht für schuldig befunden, seinen Usern wissentlich den Copyright-Missbrauch ermöglicht zu haben. Aber lassen sich solche Urteile uneingeschränkt auch auf Deutschland übertragen?Eine Antwort darauf dürfte derzeit selbst Juristen schwer fallen. Die Auseinandersetzung um Napster dreht sich in den USA im Wesentlichen darum, wie der Digital Millennium Copyright Act in diesem Fall auszulegen ist. Das 1998 in Kraft getretene Gesetz sollte einen ersten Rahmen für den Schutz geistigen Eigentums im Internet legen. In Deutschland fehlt ein ähnliches Gesetz bisher, doch das könnte sich mit der im Februar verabschiedeten europäischen Urheberrechtsrichtlinie bald ändern.

Pro Abgeordneten ein halber Lobbyist

Drei Jahre lang werkelte die europäische Kommission an einem Gesetzentwurf, der zu einer europäischen Harmonisierung der Urheberrechte führen und diese gleichzeitig für das Internet-Zeitalter fit machen soll. Immer wieder versuchten in dieser Zeit mehr als 300 Lobbyistenverbände, Einfluss auf die Gestaltung der Richtlinie zu nehmen. Eine Zahl, die den niederländischen Parlamentarier Toine Manders zu der spöttischen Bemerkung verleitete: „Das macht einen halben Lobbyisten pro Abgeordneten.“ Der Beschluss vom 14. Februar 2001 ist schließlich vom Versuch gekennzeichnet, einen Kompromiss zwischen den Interessen der Urheber, der Verbraucher und der Netzwirtschaft zu finden. So bleiben beispielsweise private Kopien von Musikstücken, und damit auch MP3-Downloads aus Filesharing-Netzwerken wie Napster erlaubt. Gleichzeitig sieht die Richtlinie aber eine „angemessene Entschädigung“ für die Urheber vor. Dies könnte beispielsweise in Form weiterer Leermedienabgaben geschehen.
In Deutschland existieren solche Abgaben im Bereich analoger Kopiermedien bereits recht lange, seit einiger Zeit fallen sie auch bei einzelnen digitalen Vervielfältigungsgeräten wie etwa Scannern an. Derzeit versucht die VG Wort, dies auch auf Computersysteme auszuweiten, stößt dabei aber auf heftigen Widerstand der Hersteller. In Ländern wie Großbritannien sind pauschale Abgaben auf Leermedien hingegen völlig unbekannt – heftige Auseinandersetzungen sind dort bereits vorprogrammiert.

EU-Recht gegen gewachsene Rechtsordnungen

„Man kann nicht erwarten, dass die Richtlinie die Situation der Künstler radikal verbessert, da es in den Mitgliedsstaaten gewachsene Rechtsordnungen gibt“, erklärte deshalb kürzlich Jörg Reinbothe von der Europäischen Kommission auf einer Veranstaltung des österreichischen Musikinformationszentrums Mica. Die einzelnen Länder haben 18 Monate Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dabei bleibt ihnen ein gewisser Interpretationsspielraum, so dass der „gerechte Ausgleich“ von Land zu Land höchst unterschiedlich ausfallen könnte. Für den Fall, dass ein Land diese Vorgabe komplett ignoriere, kündigte Reinbothe bereits Klagen vor dem europäischen Gerichtshof an. Er prophezeite: „Wir werden gegen die Mitgliedsstaaten kämpfen müssen.“ Heftige Auseinandersetzungen wird es in den nächsten Monaten wohl auch um Technologien zum Digital Rights Management (DRM) geben, wie sie auch bei Napster demnächst eingesetzt werden. Wenn die Tauschbörse im Juli kostenpflichtig wird, müssen sich ihre Nutzer auf einige Reglementierungen gefasst machen. So wird ein geschütztes Dateiformat das Brennen von Audio-CDs verhindern. Außerdem werden nur registrierte Nutzer Zugriff auf die Musik auf ihrer Festplatte haben.

Die EU-Richtlinie erlaubt solche Techniken nicht nur ausdrücklich, sondern verbietet auch jeden Versuch, sie zu umgehen. Von den Plattenfirmen wird dies als Sieg des Urhebers gepriesen. Doch Verbraucher befürchten, durch solche Mechanismen an legitimen Nutzungsformen gehindert zu werden. Außerdem ermöglicht DRM-Software theoretisch auch, genau zu protokollieren, wer wann welche Musik hört – interessant für Marketing-Zwecke, doch ein Horror für Datenschützer.

Datenschutz als Menschenrecht

Reinbothe zu diesem Konflikt: „Es ist völlig klar, dass die Rechteinhaber zwar ein wichtiges Recht haben. Auf der anderen Seite hat der Datenschutz Menschenrechtscharakter. Die Abwägung zwischen beiden Interessen bleibt auch in diesem Fall den einzelnen EU-Mitgliedsländern überlassen. Ob damit die Richtlinie tatsächlich zur erhofften Harmonisierung des Urheberrechts in Europa beiträgt, bleibt fraglich. Fest steht dagegen: Den schon in Brüssel so aktiven Lobbyisten wird auch in Zukunft nicht langweilig werden.

www.europal.eu.int
www.mica.at

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