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Keine Sonderzahlungen an Ex-DDR-Balletttänzer

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In der DDR gewährte Sonderzahlungen für ehemalige Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen durften nach der Wende gestrichen werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Karlsruhe (ddp). Die Einstellung der monatlich maximal 800 DDR-Mark hohen «berufsbezogenen Zuwendungen» zum Jahresende 1991 verletze diese Berufsgruppe nicht in ihren Grundrechten. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerden von zwei ehemaligen Balletttänzerinnen und einem früheren Balletttänzer nicht zur Entscheidung an.

«Diese Zuwendung hatte bereits in der Rechtsordnung der DDR den Charakter einer besonderen Begünstigung für eine bestimmte Berufsgruppe», hieß es zur Begründung. Die alten Länder hätten solche aus staatlichen Haushaltsmitteln finanzierte Zahlungen an ausgeschiedene Ballettmitglieder nicht gekannt. Der Wegfall der Sonderzahlung verletzte die Beschwerdeführer deshalb nicht in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Die Zuwendungen an die Ex-Ballettmitglieder waren nach dem Rentenangleichungsgesetz vom Juni 1990 zwar noch in Deutscher Mark weitergezahlt worden. Mit dem Einigungsvertrag vom August 1990 musste aber die Zahlung zum 31. Dezember 1991 eingestellt werden. Die Gewährung der Zuwendung in der DDR setzte voraus, dass das ausscheidende Ballettmitglied mindestens 35 Jahre alt war und den Tänzerberuf mindestens 15 Jahre ausgeübt hatte. (Az. 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97 und 1 BvR 2270/00).