Hauptrubrik
Banner Full-Size

Neues Urheberrecht stärkt die Rechte von Urhebern und Künstlern

Publikationsdatum
Body

Der Deutsche Bundestag hat am 25. Januar 2002 die Novellierung des Urhebervertragsrechts verabschiedet, die auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Mai 2001 zurückgeht. Mit der Neuregelung werden die Rechte der Urheber und der Künstler gestärkt.

Nur die Stärkung der Rechtsstellung der freischaffenden Künstler und Kreativen garantiert ein reichhaltiges kulturelles Leben und eine blühende Kulturwirtschaft. Kernanliegen der Reform ist es deshalb, den Urhebern und ausübenden Künstlern künftig eine angemessene Vergütung zu sichern. Weil der Gesetzgeber die vielfältigen Nutzungsformen nicht regulieren will und kann, sollen die beteiligten Kreise die angemessene Vergütung in einem verfahrensrechtlichen Ordnungsrahmen - den gemeinsamen Vergütungsregeln - selbst bestimmen.

Gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung

Die rund 250.000 freiberuflichen Urheber und ausübenden Künstler in Deutschland sollen so künftig einen Anspruch auf angemessene Vergütung erhalten. Denn während Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte traditionell einen gesetzlich festgelegten Vergütungsanspruch haben, gab es für Freiberufler wie Journalisten, Fotografen, Designer und andere bislang keinen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Konkretisiert wird die Angemessenheit zukünftig durch Vergütungsregeln, welche die Verbände von Urhebern gemeinsam mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern aufstellen sollen. Auf diese Weise bestimmen die Beteiligten selbst, was in einzelnen Bereichen der Kulturwirtschaft angemessen ist. Strukturelle Besonderheiten, zum Beispiel die von kleinen Verlagen, können und sollen bei den Verhandlungen berücksichtigt werden.

Bestsellerparagraf: Beteiligung an unerwartetem Erfolg

Im Gesetzgebungsverfahren sind konstruktive Verbesserungsvorschläge sowohl der Rechteverwerter (Medien und Verlage) als auch des Bundesrates aufgegriffen worden, soweit diese das Kernanliegen der Reform wahren und die Anwendung der Vorschriften in der Praxis erleichtern. So wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratung schließlich der so genannte "Bestsellerparagraf" geändert, der die zusätzliche Vergütung von Kreativen bei unerwartetem Erfolg eines Werkes regelt. Danach können Urheber, deren Werke höhere Erlöse in einer Verwerterkette erzielen als zunächst erwartet, an die einzelnen Verwerter in der Lizenzkette Nachforderungen stellen, bei denen der Bestsellererfolg eingetreten ist. Ursprünglich sollte sich dieser Anspruch nur gegen den Erstverwerter richten, der sich aber seinerseits bei dem Lizenznehmer hätte schadlos halten können, bei dem die unerwarteten Erträge angefallen sind. Dagegen wurden Befürchtungen geäußert, dass der erste Vertragspartner des Urhebers das Insolvenzrisiko sämtlicher Sublizenznehmer zu tragen habe. Deshalb soll nach dem jetzt beschlossenen Recht der Urheber selbst seinen etwaigen Anspruch bei einem Bestseller in der Lizenzkette geltend machen.

Freiberufliche Urheber und Künstler gestärkt

Das Urheberrecht beruht auf dem Grundgedanken, Urheber und Künstler angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit zu beteiligen. Dieser Grundgedanke wurde bislang nur in Teilbereichen der Medienwirtschaft verwirklicht, insbesondere dort, wo Urheber durch Tarifverträge geschützt sind, wie beispielsweise festangestellte Mitarbeiter von tarifgebundenen Sende- und Presseunternehmen. In anderen Bereichen ist dies noch nicht der Fall. Vor allem freiberufliche Urheber und Künstler scheitern häufig bei dem Versuch, eine angemessene Vergütung durchzusetzen.

Die Gesetzesnovelle stärkt somit insbesondere die Stellung der letztgenannten Urheber und ausübenden Künstler, nimmt andererseits aber auch auf die berechtigten Anliegen der Kulturwirtschaft hinreichend Rücksicht. Mit dem gefundenen Kompromiss und mit Blick auf die gegensätzlichen Einzelinteressen der Kreativen wie auch der Verwerter, bietet das Gesetz eine tragfähige Lösung, die bei allen Interessendivergenzen nicht nur von der Seite der Urheber, sondern auch von derjenigen der Verwerter, akzeptiert werden kann.

Quelle:
http://www.bundesregierung.de
http://www.gesicht-zeigen.de