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Urheberrechte an Theatern neu geregelt

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Die Rahmenbedingungen für die Vergabe von Aufführungsrechten durch Verlage an Theater werden zum Beginn der Spielzeit 2005/2006 reformiert. Darauf haben sich der Deutsche Bühnenverein und der Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage verständigt.

Köln (ddp). So werde erstmals festgeschrieben, dass im Falle einer Einfügung von Fremdtexten in ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Verlag zu unterrichten sei. Dies entspreche der Entscheidung des Kammergerichts Berlin in dem Rechtsstreit um die Dresdner Aufführung des Gerhart Hauptmanns Stück «Die Weber», in der ein im Stück nicht vorgesehener «Chor der Arbeitslosen» mit eigenen Texten auftrat.

Aufgenommen wurden in die neue Vereinbarung zudem Regelungen, die es erlauben, dass das Theater mit einer Videoaufzeichnung des Bühnenwerks vor allem im Internet wirbt. Ausgeschlossen ist jedoch jede kommerzielle Nutzung der Aufzeichnung. Sie bedarf der gesonderten Zustimmung des Verlages. Neu ist auch die Regelung, die dem Theater das Recht einräumt, Opernlibretti für Übertitelungsanlagen zu übersetzen und zu bearbeiten.

Eine besondere Regelung wurde für Uraufführungen getroffen. Bei solchen Aufführungen können nun erhöhte Pauschalen vereinbart werden, die bestimmte Urhebervergütungen unabhängig von der Zuschauerzahl garantieren. Aufführungen könnten in Zukunft auch auf den Vorplatz des Theaters per Bildschirm übertragen werden.

PM des Deutschen Bühnenvereins
Die Rahmenbedingungen, die für die Vergabe von Aufführungsrechten durch Verlage an Theater maßgebend sind, werden zum Beginn der Spielzeit 05/06 einer grundlegenden Reform unterzogen. Auf diese Reform haben sich nach ausgiebigen Verhandlungen der Deutsche Bühnenverein und der Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage mit einer jetzt abgeschlossenen Vereinbarung (Regelsammlung) verständigt. Insbesondere wurden folgende Neuregelungen getroffen:

• Erstmalig wird festgeschrieben, dass im Falle einer seitens des Theaters vorgenommenen Einfügung von Fremd-Texten in ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Verlag zu unterrichten ist. Dies entspricht der Entscheidung des Kammergerichts Berlin in dem Rechtsstreit um die Dresdner Aufführung des Gerhart-Hauptmann-Stücks „Die Weber“, in der ein im Stück nicht vorgesehener „Chor der Arbeitslosen“ mit eigenen Texten auftrat.

• Aufgenommen wurden in die neue Vereinbarung Regelungen, die es erlauben, dass das Theater mit einer Video-Aufzeichnung des Bühnenwerks vor allem im Internet wirbt. Ausgeschlossen ist jedoch jede kommerzielle Nutzung der Aufzeichnung. Sie bedarf der gesonderten Zustimmung des Verlages.

• Neu ist auch die klare Regelung, die dem Theater das Recht einräumt, Opernlibretti für Übertitelungsanlagen zu übersetzen und zu bearbeiten.

• Eine besondere Regelung wurde für Uraufführungen aufgenommen. Bei solchen Aufführungen können nun erhöhte Pauschalen vereinbart werden, die bestimmte Urhebervergütungen unabhängig von der Zuschauerzahl garantieren.

• Aufführungen können in Zukunft auch auf den Vorplatz des Theaters per Bildschirm übertragen werden.

Die Urheberabgaben, mit denen die Aufführungsrechte vergütet werden, werden mit Inkrafttreten der neuen Regelsammlung um vier Prozent erhöht, nachdem sie drei Spielzeiten unverändert geblieben waren. Die neue Regelsammlung ist ein Beispiel dafür, wie Interessen von Nutzern und Urhebern angemessen zu einem Ausgleich gebracht werden können. Die Reform war auch erforderlich, weil es dem Gesetzgeber bis heute nicht gelungen ist, das Urheberrecht für die Theater modernen Anforderungen anzupassen.

Köln, den 7. Juli 2005