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Eintrittsgelder für Rockkonzerte unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
Neustadt/Weinstraße (ddp-swe). Das bestätigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Freitag veröffentlichten ein Urteil unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (AZ 6 K 1712/01). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Der ermäßigte Steuersatz gilt unter anderem bei Konzertveranstaltungen. Finden die musikalischen Darbietungen allerdings im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung statt, gilt der normale Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
Auf diese Ausnahmeregelung berief sich im aktuellen Fall ein Finanzamt in Rheinland-Pfalz und wollte die Eintrittsgelder, die ein Besitzer eines Tanzsaales mit Bühne erhoben hatte, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die in dem Saal stattfindenden Veranstaltungen nicht den Charakter eines Konzerts, sondern eines «Tanzvergnügens» hätten. Dagegen klagte der Veranstalter vor dem Finanzgericht.
Die Richter schlossen sich der Sichtweise des Finanzamtes nicht an und gaben dem Kläger recht. Zur Begründung hieß es, der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe, der jeweils gesondert angekündigt werde, stehe im Vordergrund einer solchen Veranstaltung. Dass Jugendliche dabei auch Alkohol und andere Getränke konsumierten und «tänzerische Bewegungen» vollführten, mache ein Konzert nicht zu einer Tanzveranstaltung, urteilten die Richter.