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Zum 1. April 1999 ist das – zwischenzeitlich heftig kritisierte – Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Kraft getreten. Diese gesetzlichen Änderungen wirken sich auf bestehende Arbeitsverhältnisse wie folgt aus.
Wenn Sie nur ein Arbeitsverhältnis bis 630 Mark bestehen haben. Üben Sie nur ein Arbeitsverhältnis bis 630 Mark und weniger als 15 Wochenstunden aus, sind Sie zwar in diesem Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, aber der Arbeitgeber hat einen Krankenversicherungsbeitrag mit 10 Prozent und einen Rentenversicherungsbeitrag mit 12 Prozent zu entrichten. Als finanzieller Ausgleich für den Arbeitgeber entfällt die bisherige Pauschalsteuer mit 20 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Sie haben nun die Möglichkeit, aus leistungsrechtlichen Gründen auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese betragen dann nach dem seit 1. April 1999 geltenden Rentenversicherungsbeitragssatz 7,5 Prozent Ihrer Bruttovergütung. Liegt Ihr Verdienst allerdings unter 300 Mark, so ist der Beitrag aus 300 Mark zu entrichten (Mindestbeitrag), wobei der Arbeitgeber nach wie vor 12 Prozent aus dem tatsächlichen Brutto und der Arbeitnehmer zu den 7,5 Prozent aus 300 Mark noch 12 Prozent aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Brutto und 300 Mark zu zahlen hat. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nur mit Wirkung für die Zukunft gelten und wirkt über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, das heißt die Beitragszahlung kann nicht wiederrufen werden.
Ob sich eine solche (eigene) Beitragszahlung lohnt kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden; hier sollten Sie sich gegebenenfalls direkt mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Beispiel 1: Entgelt 400 Mark; Arbeitg.: 10 Prozent aus 400 Mark für KV = 40 Mark; 12 Prozent aus 400 Mark für RV = 48 Mark; Arbeitn.: 19,5 Prozent aus 400 Mark für RV = 78 Mark minus 48 Mark = 30 Mark
Beispiel 2: Entgelt 200 Mark; Arbeitg.: 10 Prozent aus 200 Mark für KV = 20 Mark; 12 Prozent aus 200 Mark für RV = 24 Mark; Arbeitn.: 19,5 Prozent aus 300 Mark für RV = 58,50 Mark minus 24 Mark = 34,50 Mark
Die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber entfällt, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch als Familienangehöriger) versichert sind (beispielsweise Beamte oder Angestellte mit privater Krankenversicherung). Sollten Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zum Beispiel als Übungsleiter gemäß § 3 Nr.26 EStG beziehen, gilt diese nicht als Arbeitslohn (beispielsweise für Nachbarschaftshelferinnen, Chorleiter).
Steuerrechtliche Auswirkungen: Der oben genannte Arbeitslohn ist nur dann steuerfrei zu behandeln, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden kann. Ist dies nicht möglich, hat der Mitarbeiter eine Lohnsteuerkarte vorzulegen (gegebenenfalls Steuerklasse IV). Eine Freistellungsbescheinigung kann jedoch nur dann ausgestellt werden, wenn Sie keine anderweitigen positiven Einkünfte beziehen (Arbeitslohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapital, Rente, Unterhaltsleistung von einem geschiedenen Ehepartner). Ob im Einzelfall eine solche Bescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt werden kann, sollten Sie direkt mit dem Finanzamt klären.
Wenn Sie neben dem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis noch in einem Hauptbeschäftigungsverhältnis stehen. Wenn Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, werden Sie ab 1. April 1999 auch in der Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; in der Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin Beitragsfreiheit. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge sind jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig zu tragen. Der Arbeitsverdienst ist nicht steuerfrei, da anderweitige Einkünfte bezogen werden (Arbeitslohn aus erstem Arbeitsverhältnis). Eine Freistellungsbescheinigung kann in diesem Fall durch das Finanzamt nicht ausgestellt werden.
Wenn Sie in mehreren geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen stehen, jedes unter 630 Mark liegt und die Summe 630 Mark nicht übersteigt. In diesem Fall bleiben Sie sozialversicherungsfrei und die Bezüge können steuerfrei ausgezahlt werden, sofern Sie sich vom Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung ausstellen lassen und eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auch in diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, damit Sie Rentenversicherungsbeiträge entrichten können.
Auch hier gilt: Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft gelten und wirkt über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, das heißt die Beitragszahlung kann nicht widerrufen werden. Auch in diesen Fällen haben die Arbeitgeber 10 Prozent zur Kranken- und 12 Prozent zur Rentenversicherung abzuführen.
Wenn Sie in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stehen und die Summe über 630 Mark liegt und Sie bisher dennoch sozialversicherungsfrei waren. Eine Sozialversicherungsfreiheit konnte in solchen Fällen nur dann gegeben sein, wenn Sie mit diesem Arbeitsverdienst nachweislich unter ein Sechstel Ihres Gesamteinkommens lagen. Diese Regelung entfällt zum 1. April 1999. Das heißt es tritt Versicherungspflicht zur Kran-
ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Steuerfreiheit kann nicht mehr gegeben sein, es ist also in jedem Fall eine Lohnsteuerkarte vorzulegen; eine Freistellungsbescheinigung kann wegen anderweitigen Einkünften durch das Finanzamt nicht ausgestellt werden.