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Hintergründe zu den neuen Unterrichtsverträgen

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Informationen für unsere Mitglieder von DTKV-Justiziar Hans-Jürgen Werner
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Die neuen Unterrichtsverträge sind ausgearbeitet. Dies nahm DTKV Justiziar Hans-Jürgen Werner zum Anlass und stand interessierten Landesvertreter*innen Rede und Antwort zu den Formularen und dem juristischen Hintergrund der Neugestaltung.

Demnach wurden die neuen Verträge nötig, um den neuen gesetzlich verankerten Verbraucherschutzregeln im Dienstleistungsbereich Genüge zu tun, die seit dem 1. März 2022 auch für den privaten Unterricht (vgl. § 309 Nr. 9 BGB) gelten. Der alte Vertragsentwurf habe, so Werner, habe eine stillschweigende Vertragsverlängerung von sechs Monaten vorgesehen, sofern Vertragspartner*innen den Vertrag nicht sechs Wochen vor Ablauf des laufenden Vertragszeitraums kündigten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Einhaltung des Prinzips von Leistung und Gegenleistung problematisch erschienen – ein Prinzip, das im Dienstvertragsrecht zu wahren sei.

Hans-Jürgen Werner erläuterte die prinzipielle Schwierigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Lasten der Verbraucher*innen und damit zu Gunsten der Leistungserbringer*innen zu verschieben. Einige Beispiele aus der musikpädagogischen Praxis, die laut Werner, das Problem illustrieren:
• Eine Vorausbezahlung durch die Kund*innen widerspricht dem Prinzip, dass zuerst die Leistung erbracht werden muss, bevor die Bezahlung erfolgt.
• Schwierig ist die uneingeschränkte Bezahlpflicht, zum Beispiel trotz Absage der Schüler*innen wegen Erkrankung, da im Grund immer die finanzielle Ersparnis des Lehrers durch den Ausfall, etwa durch Entfallen von Fahrtkosten, gegengerechnet werden.
• Bei unerwarteter Verhinderung eines*r Schüler*in, zum Beispiel wegen eines Unfalls, dürfe kein Honorar
anfallen. Eine Pflicht zur Honorarzahlung bei Absage bestehe, laut Werner, allerdings bei „Alternativveranstaltungen“, etwa wenn Schüler*innen lieber zu einer Geburtstagsparty gehen als zum Unterricht.
• Eine Klassenfahrt sei allerdings durchaus ein Absagegrund, weil es sich dabei um eine schulische Pflichtveranstaltung handelt. Eine Ausnahme sieht Werner hier, wenn die Absage erst kurz vor Unterrichtstermin angezeigt wird, während er bereits drei Wochen vorher feststand. In diesem Fall bestehe der Honoraranspruch der Lehrkraft weiter, da diese keine Möglichkeit gehabt habe, sich ggf. um andere
Verdienstmöglichkeiten für die fragliche Zeit zu bemühen.

Hans-Jürgen Werner wies noch einmal darauf hin, dass es wichtig sei, in den Unterrichtsverträgen klare Rahmenbedingungen festzulegen. Dazu gehörten unter anderem:
• genaue Definition des Unterrichtsjahres im Verhältnis Leistung und Gegenleistung (wie viele Unterrichtseinheiten in welchem Zeitraum),
• Tag und Uhrzeit und Ort des Unterrichts,
• Empfehlung: Verträge ab einer vierteljährlichen Laufzeit abschließen und die Vergütung nach der jeweiligen
Laufzeit bestimmen. Gem. § 621 Nr. 4 BGB betrage die gesetzliche Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende.
• Auch für Schüler*innen, die mitten in einem Unterrichtsjahr starten, seien klare Regelungen erforderlich.
• Es gebe, so Werner, im Prinzip keine stillschweigende Verlängerung des Vertrages mehr. Geht ein längerfristiger Vertrag ohne weitere Absprache zu Ende und wird einfach weitergeführt, kann der Kunde
jederzeit (genaue Berechnung ab Zugang der Kündigung) mit Monatsfrist kündigen.
• Langfristige Verträge (ab vierteljährlich aufwärts, rechtssicher bis 1 Jahr) könnten mit einer schriftlichen Abfrage und Antwort unter den gleichen Bedingungen wie bisher weitergeführt werden.
• Der Vergütungsbetrag bezieht sich auf den gesamten Vertragszeitraum innerhalb eines Jahres und kann dem Kunden als monats-, viertel-, halbjährliche oder jährliche Begleichung oder ggf. anteilige Begleichung pro Unterrichtseinheit in Rechnung gestellt werden.
• Das Preisgestaltungsmodul obliegt den Lehrer*innen als Unternehmer*innen: Lange Vertragslaufzeiten
zum Beispiel könnten günstigere Konditionen mit sich bringen als kurze Vertragslaufzeiten.

Begrüßt wurde von den Teilnehmenden der Online-Informationsrunde mit Hans-Jürgen Werner, dass der DTKV plant, die Unterrichtsverträge als Online-Formulare zur Verfügung zu stellen.
Da nicht jede*r Lehrer*in jedes Modul des neuen Vertrags benötige, könnte so eine vereinfachte Handhabung gewährleistet werden.

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