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Nachschlag: Kreative können durchatmen? Noch nicht!

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EU-Richtlinie zum Urheberrecht im europäischen Binnenmarkt geht in den „Trilog“
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So viel Einigkeit findet man selten. Gema, Bundesverband Musikindustrie, Deutscher Musikrat, Deutscher Komponistenverband ..., sie alle begrüßten das Ergebnis einer positiven Abstimmung im Europa-Parlament zur EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Die Freude war umso größer, als noch ein paar Wochen zuvor dieser Entwurf eben keine Mehrheit fand, sondern zur Überarbeitung in einen Ausschuss zurückgesendet wurde.

Was hier so bürokratisch klingen mag, dahinter verbarg sich ein doch sehr erbittert geführter Kampf. Auf der einen Seite die Urheber, samt Verwertungsindustrien und deren Lobbyorganisationen, auf der anderen Seite sogenannte Netzaktivisten, die durch diesen Richtlinienentwurf die Funktionsweise des Netzes in Gefahr sahen und damit einhergehend Zensur auf allen Kanälen. Der Streit war hart, bisweilen sogar bissig und ging teilweise über die Grenzen des Erträglichen hinaus. Dabei war die Fragestellung eigentlich ziemlich einfach. Wie können Urheber angemessen beteiligt werden an der Verbreitung ihrer Erzeugnisse auf Plattformen, die „user generated content“ (also von Nutzern erstellte Inhalte) anbieten. Das ist eigentlich solange auch kein Problem, sofern diese Nutzer über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, derartige Inhalte zu publizieren. Das ist regelmäßig dann allerdings nicht der Fall, wenn sie Inhalte wie Musik veröffentlichen, die urheberrechtlich geschützt sind und über deren diverse Rechte sie nicht verfügen. Das Phänomen ist bekannt, man lädt ein Musikvideo eines Künstlers hoch. Dieses Verhalten macht zu einem wesentlichen Teil die Attraktivität von Internetplattformen wie You­Tube aus, man findet hier – wenn schon nicht alles – so doch sehr viele Musikvideos. Diese Attraktivität nutzen diese Plattformen aus, um beispielsweise Werbung zu schalten. Selbstlosigkeit ist ganz gewiss nicht deren Motivation.

Die EU-Richtlinie soll nun erreichen, dass Plattformen dieser Art für eventuelle Urheberrechtsverletzungen gegebenenfalls auch in Haftung genommen werden können. Mehr nicht. Für die Urheber wäre es also denkbar, dass diese Plattformen, wenn diese das Verhalten ihrer Nutzer nicht ändern können und wollen, im Wege von Lizenzierungszahlungen etwas vom Kuchen abbekommen könnten. Das ist absolut legitim. Dank der EU-Richtlinie könnte das auch legalisiert werden. Alles chic? Schön wär’s.

Denn da ist auch noch die andere Seite: Netzaktivisten um die Europaparlamentarierin Julia Reda (Piraten) beschworen herauf, dass diese Plattformen auf die Richtlinie damit reagieren würden, sogenannte Uploadfilter zu installieren, die verhindern sollen, dass urheberrechtlich geschütztes Material publiziert wird. Gleichzeitig wurden diese Uploadfilter als Zensurmaßnahmen bezeichnet. Nicht nur, dass damit der Begriff der Zensur völlig falsch interpretiert und unangemessen auf Privatunternehmen ausgedehnt würde, es ist völlig unbekannt, wie diese großen Plattformbetreiber handeln werden. Optionen haben sie derer viele. Zum Beispiel: Legalisieren durch Lizenzieren.

Beim ersten Anlauf zur parlamentarischen Abstimmung dieser EU-Richtlinie sind auf diese absurde Piraten-Argumentation („Einsatz von Uploadfiltern“) selbst der Börsenverein des deutschen Buchhandels (Zitat: große „Internet-Plattformen wie YouTube [Google] sollten verpflichtet werden, Inhalte beim Hochladen auf ihre Urheberrechts-Konformität zu prüfen“) als auch der Deutsche Musikrat (Zitat: so „sollen Online-Anbieter künftig bereits während des Hochladens von Inhalten prüfen müssen, ob diese urheberrechtlich geschützt sind“) hereingefallen. Die Richtlinie erwähnt Uploadfilter nämlich an keiner Stelle. Dagegen haben sich Autoren wie Matthias Hornschuh oder Micki Meuser unermüdlich mit den Gegnern des Richtlinienentwurfs auseinandergesetzt. Vielleicht ist es auch ihnen zu danken, dass die Gegner etwas zurückgerudert sind.

Gleichwohl: Noch ist der Kuchen nicht gegessen. Der Entwurf geht in den sogenannten „Trilog“ zwischen EU-Parlament, der EU-Kommission und dem Europäischen Rat. Wird dort eine endgültige Einigung erzielt, muss die Richtlinie noch einmal durch das EU-Parlament gebilligt werden. Ergebnis: offen!

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