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Musiker und ihr Publikum. Foto: Hufner
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Bruno Gert Kramm zum Urteil des Kammergerichts Berlin – Gut, aber halb so wild

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In mehreren Videostatements hat sich Bruno Kramm zum Urteil des Kammergerichts Berlin in Sachen Verlegerbeteiligung bei der GEMA geäußert. Vor allem bedauert er, wie zur Zeit Verleger und andere musikalische Institutionen darauf mit Panikmache reagieren. Erstritten wurde – er muss es wissen, denn er hat ja geklagt – die Möglichkeit, Einsicht in Verteilung der GEMA-Erträge zu bekommen und ggf. aus seinem Verlagsvertrag herauszukommen.

Die GEMA werde nicht zerschlagen, sagt er sinngemäß, die Verlage müssen nicht Konkurs machen. Es sei denn, die Urheber verlassen ihre Verlage. Das klingt anders, als es in den Medien kolportiert wird. Ein Blick in die ursprüngliche Klage ist da auch sehr hilfreich.

Hier die Punkte, die Kramm und Co einklagen wollten:

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die den Klägern für die Nutzung ihrer Werke im Rahmen der Verteilung gemäß GEMA-Verteilungsplänen A und B zustehende Vergütung unter Berücksichtigung des hiernach auf die Firmen ... und ... entfallenden Vergütungsanteile (Verlegeranteile) zu berechnen, d.h. letztere von der auf diese Werke insgesamt entfallenden Verteilungssumme abzuziehen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu geben und Rechnung darüber zu legen, welche Beträge (Verlegeranteile) sie seit dem Jahr 2009 von der auf die in Ziffer 1 genannten Werke entfallenden Verteilungssumme in Abzug gebracht hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 2 ergebenden Beträge zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 an die Kläger zu zahlen.

Wenn sich an der grundsätzlichen Klage nichts geändert hat, bedeutet die Entscheidung des Kammergerichts, die man noch nicht im Wortlaut kennt, nicht, dass das bisherige System der Verlegerbeteiligung zusammenfalle, sondern nur, dass den Urhebern jetzt Mittel in die Hand gegeben werden, a) Informationen über die Vergütungsanteile seitens der GEMA zu bekommen b) klargestellt zu bekommen, dass es nicht von sich aus korrekt ist, bestimmte Beteiligungen der Verlage pauschal und implizit festzulegen und c) ggf. auf diese Weise an Verlage gegangene Vergütungen auf die Urheber umzuleiten.

Urheber, die davon keinen Gebrauch machen wollen, können weiter in ihren Verlagsverträgen bleiben. Gegebenenfalls wird man zu den Verlagsverträgen Ergänzungen machen müssen, um die Rechtslage sichern. Wer aber als Urheber an dieser Praxis nicht festhalten möchte, habe jetzt die Chance, die Verträge neu zu verhandeln, aus dem Vertrag herauszukommen und/oder an Verlage ergangene Vergütungen für einen bestimmten Zeitpunkt zurückzuerhalten.

Aus der Sicht von Kramm wurde mit dem Urteil die Position der Urheber gestärkt. Wie sie damit umgehen werden? Das ist die Frage. Die Urheber sind in ihren Reaktionen wie immer keine homogene Gruppe.

Hier das Statement von Bruno Gert Kramm in aller Kürze.

 

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