Resolution
Bürgerschaftliche Engagierte nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten
Deutscher Kulturrat fordert Präzisierung der Haftungsregelungen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder
Berlin, den 11.07.2003. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, fordert die Bundesregierung auf, die bestehenden Haftungsregelungen für ehrenamtliche Vorstände von Vereinen und Stiftungen zu präzisieren.
Der ehrenamtliche Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung haftet unbeschränkt, persönlich und mit seinem gesamten Vermögen – gegenüber der Stiftung bzw. dem Verein als solchen, oder gegenüber Dritten, insbesondere der Finanzverwaltung oder den Sozialversicherungsträgern. Diese Haftungsrisiken erscheinen gerade für ehrenamtlich Engagierte als unzumutbar.
Ehrenamtliche Organmitglieder können die hierfür geforderten steuerlichen Fragen selten beurteilen. Ein solches unangemessen überzogenes Haftungsrisiko ohne Entlastungsmöglichkeit wirkt kontraproduktiv zu dem Bestreben, mehr Bürger zu ehrenamtlichem Engagement in spendensammelnden Organisationen zu bewegen. Bereits die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagement“ des Deutschen Bundestags hat in ihrem Abschlussbericht empfohlen unter Berücksichtigung des Rechtsschutzes Dritter das Haftungsrisiko für ehrenamtliche Vereinsvorstände bei der zweckwidrigen Verwendung von Spendenmitteln neu zu regeln.
Auch in der wissenschaftlichen Diskussion wird die geltende Regelung als unangemessenes Haftungsrisiko für bürgerschaftlich Engagierte beurteilt. Überdies wird darauf verwiesen, dass die Gefährdungshaftung den in § 69 AO zum Ausdruck kommenden allgemeinen steuerlichen Haftungsgrundsätzen widerspricht und ein Fremdkörper im steuerlichen Haftungsrecht ist.
Der Deutsche Kulturrat fordert daher, dass der Haftungstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz Einkommensteuergesetz, der derzeit eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranlassers bei der zweckwidrigen Verwendung von Spendenmitteln vorsieht, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt wird. Eine vergleichbare Regelung sollte im Körperschaftssteuerrecht geschaffen werden.
Die steuerrechtlich zweckwidrige Verwendung von Spendenmitteln würde durch diese Änderung behandelt wie der Haftungstatbestand für die Ausstellung unrichtiger Spendenbescheinigung in § 10 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz, der schon heute auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.