Karlsruhe/Berlin (ddp-bln). Im Streit um die Aufführung der lange Zeit verschollenen Vivaldi-Oper «Motezuma» hat die Sing-Akademie zu Berlin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage erlitten. Der 1. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe verwarf am Donnerstagabend die Revision der Akademie. Die Begründung: Wer als Herausgeber der Erstausgabe eines Werkes die Verwertungsrechte daran beansprucht, muss grundsätzlich beweisen, dass dieses Werk vorher «nicht erschienen» ist.
Der BGH reichte am Freitag die Begründung für sein Urteil im Streit um die Aufführung der lange Zeit verschollenen Vivaldi-Oper «Motezuma» nach. Der 1. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe hatte am Donnerstagabend die Revision der Sing-Akademie verworfen.
Die Akademie verlangte Schadenersatz, weil die Organisatoren des Düsseldorfer Kulturfestivals «Altstadtherbst» im September 2005 die Vivaldi-Oper ohne ihre Zustimmung aufgeführt hatten. Gefordert wurde eine angemessene Beteiligung an den Eintrittsgeldern.
Im Handschriftenarchiv der Sing-Akademie war im Jahr 2002 die Komposition von Antonio Vivaldi (1678-1741) entdeckt worden. Die Oper war 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S. Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Akademie gab Faksimile-Kopien der Handschrift heraus und machte geltend, sie habe das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Bei der Musik zu «Motezuma» handele es sich – urheberrechtlich gesehen - um ein bislang «nicht erschienenes» Werk, das sie erstmals habe erscheinen lassen.
Das Düsseldorfer Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten jedoch die Klage zurückgewiesen. Die Sing-Akademie habe nicht nachweisen können, dass sie die Rechte an der Oper besitzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Oper schon einmal vor langer Zeit veröffentlicht worden war.
Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen. Es sei davon auszugehen, dass die Komposition zu der Oper bereits 1733 «erschienen» sei. Es bestehe «eine hohe Wahrscheinlichkeit», dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um «ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben».
(AZ: I ZR 19/07 - Urteil vom 22. Januar 2009)