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Steuerliche Behandlung von Kunst und Kultur

Publikationsdatum
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Deutscher Kulturrat fordert
Artikelgesetz „Steuerliche Behandlung von Kunst und Kultur“
sowie entsprechende Änderungen sonstiger steuerlicher Vorschriften

Einleitung

Die Bundesregierung ist im Jahr 1998 mit dem Anspruch angetreten, Kunst und Kultur einen neuen Stellenwert zu geben. Mit verschiedenen Reformvorhaben, so der Reform des Stiftungsrechtes, hat die Bundesregierung unter Beweis gestellt, dass dieser neue Stellenwert nicht nur durch Formen der direkten Kulturförderung, sondern durch die indirekte Kulturförderung erzielt werden soll.

Das Steuerrecht ist eine der wichtigsten Stellschrauben zur indirekten Förderung von Kunst und Kultur. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat daher bereits seit 1983 in seinen kontinuierlich überarbeiteten und aktualisierten „Steuerpolitischen Vorschlägen – Für ein kulturfreundliches Steuerrecht“ weitreichende Anregungen zur indirekten Kunst- und Kulturförderung gegeben. Nur wenige der vom Deutschen Kulturrat unterbreiteten Vorschläge wurden mittlerweile umgesetzt. Deswegen ergreift der Kulturrat mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes „Steuerliche Behandlung von Kunst und Kultur“ erneut die Initiative.

Mit dem Artikelgesetz sollen die steuerpolitischen Vorschläge zur Förderung von Kunst und Kultur in zusammengefasster Form vorgelegt werden. Das Artikelgesetz soll einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur leisten und das private Engagement für Kunst und Kultur stärken. Es soll Investitionen in Kunst und Kultur ermöglichen und bestehende Ungleichbehandlungen innerhalb des Kulturbereiches beseitigen.

Ein wesentlicher Teil des Artikelgesetzes dient der Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Bürgerschaftliches Engagement hat im Kunst- und Kulturbereich traditionell einen hohen Stellenwert. Es liegt sowohl im direkten ehrenamtlichen Engagement in Vereinen als auch in der Zurverfügungstellung von Geld und Sachwerten in Stiftungen. Für die moderne Bürgergesellschaft ist dieses bürgerschaftliche Engagement unabdingbar. Es darf daher durch steuerliche Vorschriften nicht behindert werden. Vielmehr gilt es, dieses Engagement durch die Vereinfachung und Straffung steuerlicher Vorschriften zu stärken.

Die Vorschläge des Artikelgesetzes “Steuerliche Behandlung von Kunst und Kultur“ beziehen sich auf folgende Bereiche:
1. Umsatzsteuer
2. Einkommensteuer
3. Erbschaftssteuer
4. Gemeinnützigkeitsrecht.

Einige steuerrechtliche Regelungen, die zur Förderung von Kunst und Kultur geändert werden sollten, befinden sich nicht in Gesetzen, sondern in Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen. Diese Vorschläge zur Änderung sonstiger steuerrechtlicher Vorschriften beziehen sich auf folgende Bereiche:

1. Steuerliche Gewinnermittlung
2. Einkommensteuer
3. Gemeinnützigkeitsrecht


I. Artikelgesetz

1. Umsatzsteuer

1.1 Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

 der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunst und Kultur auf unter 7 % ermäßigt wird,
 die künstlerische Fotografie gemäß der EU-Richtlinie vom 14. Februar 1994 behandelt wird und der ermäßigte Umsatzsteuersatz für CD-Rom, künstlerischen Siebdruck, Video-Tonträger eingeführt wird,
 der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den einzelnen darstellenden Künstler eingeführt wird, unabhängig davon, ob er als Solist oder im Ensemble tätig ist,
 der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Autoren, die aus ihren eigenen Werken lesen, eingeführt wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet dies damit, dass

Kunst und Kultur für den Zusammenhalt und die Diskursfähigkeit der Gesellschaft von unverzichtbarer Bedeutung sind. Kunst und Kultur leben von der Initiative und der Fantasie der einzelnen Künstler. Dies haben viele europäische Länder zum Anlass genommen, den Mehrwertsteuersatz deutlich niedriger als die Bundesrepublik Deutschland anzusetzen. Gerade die Bedeutung der künstlerischen Leistung des Einzelnen rechtfertigt es, den einzelnen darstellenden Künstler gegenüber den steuerbegünstigten Unternehmen nicht zu benachteiligen. Bei einer entsprechenden Steuerentlastung sind zudem die auch für den künstlerischen Prozess zunehmend an Bedeutung gewinnenden neuen technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates sind folgende Gesetzesänderungen vorzunehmen:

Sowohl § 12 als auch die Anlage zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz sind entsprechend anzupassen.


1.2 Umsatzsteuerfreiheit für Kunstgegenstände, die in eine Stiftung eingebracht werden

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

die Umsatzsteuerfreiheit für Kunstgegenstände, die unmittelbar nach ihrer Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaft, Personen-Vereinigung, Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz unentgeltlich überlassen werden, eingeführt wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet dies damit, dass

Kunstgegenstände, die unmittelbar nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen in eine der oben genannten Körperschaften eingebracht werden, in den Genuss des sogenannten Buchwertprivilegs kommen. Dieses Buchwertprivileg besteht derzeit nicht für die Umsatzsteuer. Diesbezüglich erfolgt eine Nachversteuerung. Diese behindert die Gründung von gemeinnützigen Stiftungen durch Galeristen und lebende Künstler bzw. deren Zustiftung an Museen. Denn die Zustiftung oder Einbringung in eine eigene gemeinnützige Stiftung führt stets zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen und eine Nachentrichtung der Vorsteuer ohne Liquiditätszufluss beim Stiftenden.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates sind folgende Gesetzesänderungen vorzunehmen:

§ 4 Umsatzsteuergesetz ist sinngemäß entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz zu ergänzen.


1.3 Besteuerung von Sachspenden

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

die Erhebung der Umsatzsteuer bei Sachspenden an kulturelle Einrichtungen wieder gestrichen wird, soweit die gespendeten Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorabzug berechtigen.

Der Deutsche Kulturrat begründet dass damit, dass

seit dem Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 1. April 1999 Sachspenden an gemeinnützige und kulturelle Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 b Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer unterliegen, falls die gespendeten Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorabzug berechtigt haben. Unternehmen müssen also in diesem Fall zusätzlich zur Spende die gesetzliche Mehrwertsteuer entrichten, die sich nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende bemisst. Diese gesetzliche Neuregelung ist mit einer erheblichen finanziellen Belastung des Spenders verbunden und wirkt sich dadurch negativ auf die Spendenbereitschaft aus. Der Kulturausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung zur Reform des Stiftungsrechts (Bundestagsdrucksache 14/3010, S. 7) bereits festgehalten, dass alle Fraktionen in diesem Bereich Handlungsbedarf sehen.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

§ 3 Abs. 1 b Nr. 3 Umsatzsteuergesetz ist entsprechend zu ändern.


2. Einkommensteuer

2.1 Pauschalsteuer für beschränkt steuerpflichtige ausländische Künstler (Künstlerpauschalsteuer)


Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

 die jetzt in § 50 a Abs. 4 Einkommenssteuergesetz vorgesehenen Frei- und Steuerentlastungsgrenzen in echte Frei- bzw. Steuerentlastungsbeträge umgewandelt werden, so dass die jeweiligen Frei- und Steuerentlastungsbeträge auch für Gagen zur Anwendung gelangen, die 1.000 € übersteigen;
 die zum 1. Januar 2003 beschlossene Absenkung des Pauschalsteuersatzes auf 20% auch auf die vorübergehend in Deutschland tätigen Künstler ausgedehnt wird, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

die Einführung der Frei- bzw. Steuerentlastungsgrenzen in den Grenzfällen zu einer nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Besteuerung führt. Es ist beispielsweise nicht verständlich zu machen, warum ein vorübergehend in Deutschland tätiger Künstler, der eine Gage von 999,-- € brutto erhält, netto mehr ausbezahlt bekommt, als ein solcher Künstler, dessen Gage 1001,-- € beträgt. Auch die Unterscheidung zwischen freiberuflich tätigen Künstlern und Arbeitnehmern ist angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit, die bei dieser Abgrenzung besteht, ungerechtfertigt. Dieser Benachteiligung der Arbeitnehmer ist nur dadurch abzuhelfen, dass sie in die Sonderregelung einbezogen werden.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

§ 50a Abs. 4 Einkommenssteuergesetz ist entsprechend zu ändern.


2.2 Unbegrenzte Anerkennung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten für darstellende Künstler und Bühnentechniker

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

für darstellende Künstler und Bühnentechniker notwendige Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung nicht nur auf zwei Jahre, sondern unbegrenzt als Werbungskosten im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz anerkannt werden.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

darstellende Künstler und Bühnentechniker, die oft nur über einen geringen Bruttoverdienst verfügen, regelmäßig auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt werden. Nach der jetzigen Rechtslage können diese Künstler die Kosten für ihre doppelte Haushaltsführung nach zwei Jahren nicht mehr steuermindernd geltend machen, obwohl sie oft ihren Hauptwohnsitz nicht aufgeben. Denn üblicherweise endet ein solches befristetes Engagement nach drei, spätestens nach fünf Jahren. Danach übernimmt der Künstler eine Tätigkeit an einem neuen Ort. Zwar besteht durch dieses Neuengagement die Möglichkeit, wiederum begrenzt auf zwei Jahre, die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd geltend zu machen, eine doppelte Haushaltsführung ist aber aufgrund des befristeten Engagements erneut für drei bis fünf Jahre notwendig. Diese Situation ist im Vergleich zu anderen Berufen, bei denen die befristete Beschäftigung eine Ausnahme darstellt, eine derartig theaterspezifische Besonderheit, dass eine Ausnahme von der grundsätzlich begrenzten Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gerechtfertigt ist.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz ist entsprechend zu ergänzen.


2.3 Abschaffung der Gefährdungshaftung bei zweckwidriger Verwendung von Spendenmitteln

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

der Haftungstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz Einkommensteuergesetz, der derzeit eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranlassers bei der zweckwidrigen Verwendung von Spendenmitteln vorsieht, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

sich häufig erst Jahre nach der Verwendung von Spendengeldern im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, ob diese Gelder teilweise zweckwidrig verwendet wurden. Insbesondere ehrenamtliche Organmitglieder können die häufig sehr komplizierten steuerrechtlichen Fragen nur in seltenen Fällen mit solcher Sicherheit beurteilen, dass eine verschuldensunabhängige Haftung gerechtfertigt wäre. Ein solch unangemessen hohes Haftungsrisiko ohne Entlastungsmöglichkeit steht darüber hinaus im Gegensatz zu dem Bestreben, mehr Bürger zu ehrenamtlichen Engagement in gemeinnützigen Organisationen zu bewegen.

Deshalb ist es sachgerecht, die Haftung für die zweckwidrige Verwendung von Spendenmitteln ebenso zu beschränken wie den Haftungstatbestand für die Ausstellung unrichtiger Spendenbescheinigung in § 10 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz, der schon heute auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

§ 10 b Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz Einkommensteuergesetz ist entsprechend zu ändern.


2.4 Freigrenze für den Ankauf von Kunstgegenständen lebender Künstler

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz eine Freigrenze in Höhe von 7.500 € für den Ankauf von Kunstwerken lebender Künstler als abzugsfähige Sonderausgabe in das Einkommensteuergesetz eingeführt wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

die Einführung einer steuermindernden abzugsfähigen Sonderausgabe für den Ankauf von Kunstwerken lebender Künstler die zeitgenössische Kunst nachhaltig fördert. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit in der Höhe auf 7.500 € und hinsichtlich der Kunstwerke auf lebende Künstler soll den Kauf von Werken junger Künstler, die sich auf dem Markt noch nicht durchgesetzt haben, sowie anderer, weniger bekannter Künstler steuerlich bevorzugen. Durch die Ausgestaltung dieser Regelung als Freigrenze wird der Erwerb von Werken arrivierter Künstler nicht einbezogen. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit, für den Kauf eines Kunstwerkes eine abzugsfähige Sonderausgabe geltend zu machen, den Kunstmarkt in Deutschland insgesamt belebt, wovon auch junge ausländische Künstler profitieren. Die Regelung käme daher auch dem Kunst- und Kulturaustausch zugute. Durch die Beschränkung der Freigrenze auf 7.500 € werden zudem einkommensschwächere Bevölkerungsschichten in die Lage versetzt, sich den Kauf eines Kunstwerkes lebender Künstler zu leisten.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

§ 10 Einkommensteuergesetz ist entsprechend zu ergänzen.


3. Erbschaftssteuer

3.1 Erweiterte Erbschaftssteuerfreiheit für Gegenstände, die für Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

die Einschränkung der vollen Steuerfreiheit für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, die jeweils für mindestens zehn Jahre Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, auf Gegenstände, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden, ersatzlos wegfällt.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftssteuergesetz Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang von der Erbschaftssteuer freistellt. Vor allem müssen die genannten Gegenstände für die Dauer von zehn Jahren Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen sind. Diese Einschränkung ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Begünstigt werden durch diese Regelung insbesondere Adelshäuser. Sammlungen, die erst in jüngerer Zeit aufgebaut worden sind, werden hingegen benachteiligt. Sofern Erben einer solchen Sammlung für die Dauer von mindestens zehn Jahren aus dieser Sammlung keine Einkünfte erzielen und sie Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar machen, sollten sie ebenfalls in den Kreis der Begünstigten aufgenommen werden. Da solche Sammlungen nach der derzeitigen Regelung nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand fallen, werden Erben häufig zur Veräußerung der Sammlung gezwungen, um die anfallende Erbschaftssteuer zu begleichen.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Erbschaftssteuergesetz ist Doppelbuchstabe bb zu streichen.


4. Gemeinnützigkeitsrecht

4.1 Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

die Freigrenze, unterhalb der auch für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer anfallen, von 30.678 € auf 61.356 € erhöht wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

eine Freigrenze von 30.678 € für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft nicht mehr der Umsatzhöhe entspricht, bei deren Überschreitung die wirtschaftliche Tätigkeit eine solche Bedeutung erlangt, dass sie der Gemeinnützigkeit der Körperschaft entgegenstünde. Da der derzeitige Betrag seit Jahren nicht mehr erhöht wurde, ist seine Anhebung auch im Hinblick auf die inflationsbedingten Kostensteigerungen geboten.

Darüber hinaus ist auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass aufgrund der sinkenden öffentlichen Zuschüsse immer mehr gemeinnützige Körperschaften darauf angewiesen sind, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten, der bei kleinen Umsätzen regelmäßig ehrenamtlich geführt wird. Auch deshalb ist zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements eine Anhebung der Freigrenze sinnvoll.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

In § 64 Abs. 3 AO ist der Betrag von 30.678 € durch den Betrag von 61.356 € zu ersetzen. Aus steuersystematischen Gründen empfiehlt es sich, die Beträge in § 67 a Abs. 1 AO und § 23 a Umsatzsteuergesetz entsprechend anzupassen.


4.2 Einführung eines statusbegründenden Grundlagenbescheids für gemeinnüt-zige Körperschaften

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass mit dem Artikelgesetz

ein statusbegründender Grundlagenbescheid eingeführt wird, indem die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft zu Beginn ihrer Tätigkeit verbindlich festgestellt wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

nach der bisherigen Praxis für eine Körperschaft bei ihrer Gründung zunächst nur durch einen vorläufigen Bescheid ihre Gemeinnützigkeit festgestellt wird. Dementsprechend besitzt auch die Steuerfreistellung nur vorläufigen Charakter. Erst nach drei Jahren wird das Vorliegen der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen endgültig rückwirkend geprüft. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft durch einen Grundlagenbescheid im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Gründung erfolgen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Forderung, einen Vereinstätigkeitsbeauftragten bei den örtlichen Finanzämtern einzurichten (S. II.3.2 ).

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Gesetzesänderung vorzunehmen:

§ 51 AO ist um einen Absatz 2 zu ergänzen, in dem geregelt wird, dass die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft durch einen statusbegründenden Verwaltungsakt festgestellt wird.


II. Sonstige steuerrechtliche Vorschriften

1. Steuerliche Gewinnermittlung

1.1 Kein Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht bei mangelndem Erfolg

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass

die Gewinnerzielungsabsicht nicht deshalb verneint wird, weil ein Künstler aus seiner künstlerischen Tätigkeit auch über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Gewinn erzielt.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

die Finanzverwaltung schon nach unangemessen kurzer Zeit von dem Ausbleiben eines Gewinns, der aus einer künstlerischen Tätigkeit gezogen werden kann, auf die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht schließt, die Tätigkeit damit also als bloße „Liebhaberei“ einstuft. Dadurch können Kosten, die mit der Ausübung der Tätigkeit verbunden sind, mit Einnahmen aus dem Verkauf der Kunstwerke nicht mehr steuerlich verrechnet werden. Künstler müssen jedoch bis zur Marktdurchsetzung oftmals bis zu zehn Jahre mit Verlusten arbeiten. Deshalb bedeutet der fehlende Gewinn aus einer künstlerischen Tätigkeit nicht, dass der Künstler keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Vor allem bei Kunstformen, die, wie beispielsweise die Lyrik, nur ein kleines Publikum ansprechen und für die daher nur ein kleines Marktsegment vorhanden ist, muss bis zum Erzielen eines wirtschaftlichen Erfolgs von sehr langen Zeiträumen ausgegangen werden.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Änderung vorzunehmen:

Das Bundesfinanzministerium sollte durch einen entsprechenden Erlass regeln, dass von dem Umstand, dass eine künstlerische Tätigkeit in den ersten zehn Jahren nach ihrer Aufnahme keinen Gewinn abwirft, nicht auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Künstlers geschlossen werden darf.


1.2 Abschreibung von Kunstgegenständen

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass

die Verwaltungspraxis bei der Anerkennung von betrieblichen Abschreibungsmöglichkeiten für Kunstgegenstände vereinheitlicht wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet dies damit, dass

die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Abzugsfähigkeit von Kunstgegenständen zwischen der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung von Kunstwerken unterscheidet. Im Rahmen der wirtschaftlichen Abnutzung differenziert der Bundesfinanzhof zwischen den „marktmäßig gehandelten Stücken einer sogenannten Gebrauchskunst, die dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen und erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit weitgehend wertlos werden“ und den „Werken bereits anerkannter Meister“, bei denen „ein laufender Wertverzehr nicht eintritt“. In der Praxis bereitet der von der Rechtssprechung verwandte Begriff der sogenannten „Gebrauchskunst“ erhebliche Probleme, die zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit beitragen. Eine einheitliche Definition ist daher sinnvoll.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Änderung vorzunehmen:

In einem Erlass zur Abzugsfähigkeit von Kunstgegenständen ist der Begriff der „abschreibungsfähigen Kunstwerke“ (in der Rechtsprechung als sogenannte Gebrauchskunst bezeichnet) wie folgt zu definieren: „Die historischen Anschaffungskosten eines Kunstgegenstandes bis zum Preis von 20.000 DM belegen die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei den angeschafften Kunstwerken um Gegenstände der abschreibungsfähigen Kunst handelt.“


2. Einkommensteuer

2.1 Klarstellung in dem Erlass zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass

in der Definition des Begriffes „Kulturvereinigung“ im Erlass zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen der Zusatz gestrichen wird, dass es sich nicht um Solisten handeln dürfe.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

der Erlass des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen vom 20. Juli 1983 Kulturvereinigungen als Gruppierungen definiert, „die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbieten (z.B. Theater, Musik, Tanz), sofern es sich nicht um Solisten handelt.“ Schon die Begriffe „Vereinigung“ und „Gruppierung“ machen deutlich, dass der Erlass nicht auf Personen anwendbar ist, die alleine oder zu zweit auftreten. Der die Definition abschließende Zusatz hingegen ist unsinnig, da zum Beispiel das Theater regelmäßig mehrere Solisten benötigt. Eine Theatertruppe, die aus fünf solistischen Schauspielern besteht, fällt unzweifelhaft unter eine Kulturvereinigung im Sinne dieses Erlasses. Richtigerweise kann eine der Definition entsprechende Gruppierung, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet, schon bei drei Mitgliedern bestehen. Die einheitliche Anwendung des Erlasses sowie die Rechtssicherheit gebieten insoweit eine widerspruchsfreie Fassung der Definition .

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Änderung vorzunehmen:

In dem Erlass des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen vom 20. Juli 1983 ist unter Punkt 1.1 der Halbsatz „sofern es sich nicht um Solisten handelt“ zu streichen.



3. Gemeinnützigkeitsrecht

3.1 Klarstellende Definition kultureller Einrichtungen als Zweckbetriebe

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass

in einer Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des § 68 Nr. 7 Abgabenordnung klargestellt wird, dass unter den Begriff „kulturelle Einrichtung“ auch Einrichtungen fallen, die im sozio-kulturellen Bereich tätig sind.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

in § 68 Nr. 7 AO einige kulturelle Einrichtungen in einer nicht abschließenden Aufzählung ausdrücklich als Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften aufgezählt sind. So werden Museen, Theater und Kunstausstellungen genannt. Neuere Formen kultureller Einrichtungen berücksichtigt diese Aufzählung hingegen nicht. Die Praxis der Finanzverwaltung zur Anerkennung solcher Einrichtungen als Zweckbetriebe ist sehr uneinheitlich, so dass große Rechtsunsicherheit besteht.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates ist folgende Änderung vorzunehmen:

In einer Verwaltungsvorschrift zu § 68 Nr. 7 Abgabenordnung ist klar zu stellen, dass auch sozio-kulturelle Zentren, Kulturvereine und Kulturtreffs kulturelle Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift und damit Zweckbetriebe sind.


3.2 Einführung eines Gemeinnützigkeitsbeauftragten in den örtlichen Finanzämtern

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass

ein Gemeinnützigkeitsbeauftragter als Ansprechpartner für gemeinnützige Körperschaften bei den örtlichen Finanzämtern eingerichtet wird.

Der Deutsche Kulturrat begründet das damit, dass

ehrenamtlich geführte gemeinnützige Körperschaften vielfach Schwierigkeiten haben bei der Anwendung der komplexen Vorschriften des Gemeinnützigkeits- und des Steuerrechts. Zwar darf die Finanzverwaltung aufgrund der bestehenden Gesetzeslage keine Rechtsberatung übernehmen. Dennoch kann ein spezialisierter Gemeinnützigkeitsbeauftragter bei den Finanzämtern dazu beitragen, dass unnötige Fehler vermieden werden, die den Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft gefährden können. Zugleich kann er zur Verfahrensbeschleunigung insbesondere in der Gründungsphase einer gemeinnützigen Körperschaft beitragen.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrats ist folgende Änderung vorzunehmen:

Im Erlassweg sind die örtlichen Finanzämter anzuhalten, einen Gemeinnützigkeitsbeauftragten als Ansprechpartner für gemeinnützige Körperschaften zu benennen.

Berlin, den 12.12.2001