Banner Full-Size

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Untertitel
Wer jubelt – wer ächzt? – Was die neueste Urheberrechtsreform für Musikschaffende bedeutet
Publikationsdatum
Body

Demonstrationen gegen Urheberrechtsgesetze waren ein Novum, als sich die Netzgemeinde im März 2019 europaweit gegen „Artikel 13“ erhob. Nun wird es ernst, denn die mit diesem Gesetz gemeinten Uploadfilter kommen tatsächlich – mit der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Interessengruppen in dreistelliger Zahl haben dem Bundesjustizministerium ihre Stellungnahmen vorgelegt, um ihre gegenläufigen Wünsche für die anstehende Urheberrechtsreform einzubringen. Als das Bundeskabinett nun am 3. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf beschlossen hatte, war es daher wenig überraschend, dass die Bewertung des Regelwerks sehr unterschiedlich ausfiel.

Es ist ein sperriger Name, den das „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ trägt. Mit dem Vorhaben will Deutschland – noch in der laufenden Legislaturperiode – primär die EU-Richtlinie vom 17. April 2019 (DSM-Richtlinie) umsetzen, die das EU-Parlament damals nach kontroverser Diskussion verabschiedet hatte. Die Bezeichnung des Regelwerks scheint den Umstand widerzuspiegeln, dass sich das Urheberrecht längst vom Kerngedanken entfernt hat, den Urheber an den Erträgen seiner Werke zu beteiligen. Aber gerade im aktuellen Gesetz kommt der Schutz der Kreativen als Goldader der Kulturwirtschaft wieder stärker zum Tragen. Ist die Novelle also gelungen?

Um nachvollziehen zu können, was gerade passiert, hilft ein kurzer Blick auf die Geschichte.  Das Urheberrecht hat sich schon immer im Schlepptau des technischen Fortschritts weiterentwickelt. Mit dem Buchdruck kamen die ersten Nachdruckprivilegien auf, später zwang die Erfindung von Tonaufnahmen, Film und Rundfunk zur Anpassung des Urheberrechts. In jüngerer Zeit hat das in unsere Lebenswelt getretene Internet zur ersten großen, europäischen Urheberrechtsreform geführt – das war 2003.

Ein neues Gesetz über Nutzungen auf YouTube, TikTok & Co

Seitdem haben sich Technik, Angebot und Nutzerverhalten „rasant weiterentwickelt“, so die Bundesregierung. Soziale Netzwerke und Plattformen großer Anbieter dominieren heute das Netz. Milliardenschwere Onlinekonzerne, allen voran Google und Facebook, betreiben Seiten wie YouTube, Instagram und TikTok, die von fremden Inhalten der „Creators“ leben, das heißt Nutzern, die tagtäglich tausende Stunden Material hochladen. Das Problem: um das Publikum zu locken, nutzen Youtuber und Tiktoker ihrerseits gern attraktive, urheberrechtliche Inhalte, die nicht von ihnen stammen, und dabei natürlich auch viel Musik. Die Plattformen wiederum verdienen daran durch die lukrative Vermietung von Werbeflächen, sie trugen aber bislang kaum Verantwortung für die Nutzung geschützter Werke und künstlerischer Leistungen. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung dieser Content-Plattformen hat solche Ausmaße angenommen, dass sich die EU dazu berufen sah, das Urheberrecht an diese Realität anzupassen. Welche Änderungen stehen nun konkret bevor? Vier Punkte sind für Musikwelt besonders wichtig:

Die meiste mediale Aufmerksamkeit erhielt im Reformpaket die Umsetzung des Artikels 13, jetzt Artikel 17 der DSM-Richtlinie, den die Öffentlichkeit verkürzt unter dem Schlagwort „Uploadfilter“ diskutiert. Zu diesem Zweck plant die Regierung sogar ein völlig neues „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Onlineinhalten“ oder „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ (UrhDaG).  Dieses Gesetz nimmt große Anbieter wie YouTube und Co. in die Pflicht, indem es von ihnen Maßnahmen verlangt, um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Kommen die Diensteanbieter diesen Pflichten nicht nach, haften sie urheberrechtlich umfassend für die Wiedergabe.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Diensteanbieter zunächst einmal Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe (beispielsweise von Major-Labels) erwerben, die ein bedeutendes Repertoire von Werken umfassen, die häufig genutzt werden. Solche Lizenzen gelten dann auch zu Gunsten nicht kommerzieller Nutzer.

Direktvergütungsanspruch der Kreativen gegen Plattformen

Eine wichtige Errungenschaft für Urheber und ausübende Künstler ist dabei der direkte Vergütungsanspruch gegen die Plattformen. Dieser wird – stark kritisiert von den großen Musiklabels – durch Verwertungsgesllschaften wahrgenommen. Daneben haben die Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung auch für gesetzlich erlaubte Nutzungen zu zahlen. Dazu gehören Zitate oder künftig auch Karikaturen, Parodien und Pastiches – dazu gleich mehr.

Kann kein Recht erworben werden, und greift keine gesetzliche Ausnahme, drohen Urheberrechtsverletzungen. Um sie zu verhindern, sollen die umstrittenen Uploadfilter in Aktion treten. Wenn ein Rechteinhaber es verlangt, müssen die Diensteanbieter durch Blockierung von Inhalten, das heißt Sperrung oder Entfernung, präventiv sicherstellen, dass ein Werk – auch für die Zukunft – nicht wiedergegeben wird. Zum Ausgleich legt das Gesetz fest, dass diese harte Regelung nicht dazu führen darf, dass zulässige Inhalte nicht verfügbar sind. Der Diensteanbieter informiert die Nutzer von einer Blockierung, wogegen diese Beschwerde einlegen können. Rechtsinhaber können aber auch unabhängig von Uploadfiltern verlangen, unerlaubte Wiedergaben zu blockieren.

Es wird aber noch komplizierter: um das sogenannte Overblocking zulässiger Inhalte zu verhindern, muss der Anbieter mutmaßlich erlaubte Inhalte bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online verfügbar lassen. Insbesondere zählen dazu die „geringfügigen Nutzungen“ – das sind 15 Sekunden eines Films, 15 Sekunden einer Tonaufnahme, 160 Zeichen eines Textes und 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik.

Neue Schrankenbestimmung für Karikatur, Parodie und Pastiches

Zu Recht stellt man sich hier die Frage, ob 15 Sekunden ein geeignetes Kriterium sind, um die Wirkung von Musik zu beurteilen. Um sich gegen eine Blockade des Rechtsinhabers zu wehren, kann der Nutzer seine Nutzung als gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Urhebern und ausübenden Künstlern kommt hierbei zugute, dass die Plattform ihnen auch für solche mutmaßlich erlaubten Nutzungen eine angemessene Vergütung schuldet. Innerhalb eines Beschwerdeverfahrens, das die Plattformen bieten müssen, können Rechteinhaber einen „roten Knopf“ drücken, um wirtschaftliche Schäden zum Beispiel für die Verwertung aufwändig produzierter, neu veröffentlichter Werke abzuwenden, und die Blockierung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens erzwingen. Der Rechtsweg bleibt natürlich immer offen.

Schrankenregelungen sollen die Sozialbindung des Urheberrechts definieren. Der Europäische Gerichtshof beurteilte die deutsche Regelung zur freien Werknutzung als unionsrechtswidrig, im Rahmen der langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung von Kraftwerk gegen Moses Pelham, bei dem es um ein zwei Sekunden langes Sample ging. Daher entfällt mit dem bisherigen § 24 UrhG auch der starre Melodieschutz. Er lässt sich ohnehin nach den Maßstäben beurteilen, die im Urheberrecht für Bearbeitungen gelten.

Einschneidender ist die neue und gewiss problematische Schranke, die einen neuen § 51a ins Urheberrechtsgesetz bringen wird. Auf sie verweist auch das Urheberrechts-Diensteanbietergesetz, da ein Hauptanwendungsfall in den massenhaften Online-Nutzungen liegen wird. Demnach sind künftig Werknutzungen für Karikatur, Parodie und Pastiches erlaubt. Vor allem für letztere ist die Einschränkung des Urheberrechts neu, und wird von der Kulturpraxis kritisch beurteilt, denn sie eröffnet ein sehr weites Feld freigestellter Werknutzungen.

Die Gesetzesbegründung rechtfertigt diese Schranke, weil zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web“ seien und nennt als Beispiele Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling. Auch hier werden die Gerichte die Grenze finden müssen, an denen das Urheberrecht die Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit der Bearbeiter überwiegt.

Verwertungsgesellschaften nehmen künftig auch Rechte von Nichtmitgliedern wahr

Verwertungsgesellschaften, wie GEMA und GVL nehmen  bislang nur die Rechte ihrer Mitglieder wahr. Künftig werden sie aber auch Rechte außenstehender Urheber und Künstler wahrnehmen, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit ihnen abgeschlossen haben. Damit wird es nicht zuletzt Plattformen wie Youtube erleichtert, Rechte zu erwerben. Eine solche kollektive Lizenz mit erweiterter Wirkung ist in den nordischen Ländern bereits seit längerem üblich. Die Verhältnisse drehen sich also um – jetzt müssen Komponisten, die sich bisher gegen eine GEMA-Mitgliedschaft entschieden hatten, aktiv der Verwertung widersprechen, wenn sie die Nutzung weiterhin vollständig selbst unter Kontrolle halten wollen. Für Verwerter ist die Lizenz mit erweiterter Wirkung eine klare Erleichterung. Komponisten, die keine GEMA-Mitglieder sind, können profitieren, weil sie für die Nutzung Ihrer Werke auch ohne Wahrnehmungsvertrag einen Anspruch auf Ausschüttungen haben.

Angemessene Vergütung für Urheber und ausübende Künstler

Die DSM-Richtlinie will den bei Honorarverhandlungen strukturell meist unterlegenen Urhebern und ausübenden Künstler bessere Möglichkeiten geben, eine faire Vergütung zu vereinbaren und durchzusetzen. Im deutschen Urhebervertragsrecht war dies schon verankert, und es wird seinen im EU-Vergleich stärkeren Schutz behalten. Betont wird nun noch stärker, dass eine pauschale Vergütung im Verhältnis zum Gesamterfolg der Auswertung zu stehen hat.

Daneben müssen Verwerter Urhebern und ausübenden Künstlern künftig regelmäßig jährlich Auskunft über ihre Einkünfte aus der Auswertung ihrer Werke und Leistungen geben, und zwar auch über die Verwertungserlöse in der Lizenzkette. Urheber können notfalls auch direkt von Sublizenznehmern Auskunft verlangen, wenn ihr Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Auch können Verbände Rechte zu Gunsten von Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt Urhebern unter Wahrung von deren Anonymität durchsetzen, um einem befürchteten „Blacklisting“ vorzubeugen.

Zahlreiche weitere Regelungen

Das Gesetzesvorhaben umfasst noch viele weitere Punkte, bei denen es um Themen wie Text und Data Mining und Reprografien geht. Rundfunkunternehmen erhalten Erleichterungen beim Rechteerwerb, Presseverleger erhalten wieder ein Leistungsschutzrecht und Verleger eine Beteiligung an Autorenerlösen. Für Musikschaffende ist die gute Nachricht, dass Urheber und ausübende Künstler bei der Reform trotz einiger Wermutstropfen gut wegkommen werden, denn das Gesetz stärkt ihre Position gegenüber den großen Plattformen und bei der Durchsetzung ihrer angemessenen Vergütung. Allerdings merkt man dem Gesetz an, dass die Legislative an vielen Stellen Neuland betritt. Viele Begriffe sind unbestimmt und lassen weiten Interpretationsspielraum zu, und erst Gerichte werden sie im Einzelfall mit Leben erfüllen. Nicht alle Stakeholder im Musikgeschäft sind gleichermaßen glücklich mit der Novelle – aber das ist im Grunde nichts Neues. Eine dauerhafte Spaltung der Musikbranche wird das neue Urheberrecht kaum auslösen. Trotz vielseitiger Kritik dürfte es somit eher unwahrscheinlich sein, dass die Parlamente noch größere Änderungen an dem Gesetz vornehmen, bevor es wahrscheinlich noch in diesem Jahr in Kraft tritt.

Dr. Michael Metzner ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz und Inhaber der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte in Erlangen. Er vertritt den Deutschen Tonkünstlerverband im Fachausschuss Urheberrecht des Deutschen Kulturrats.

Print-Rubriken
Unterrubrik