Hauptbild
Foto: ver.di
Foto: ver.di
Banner Full-Size

Freiwillige Leistung?

Untertitel
Öffentliche Musikschulen im Labyrinth kommunaler Finanzen
Publikationsdatum
Body

Es wirkt wie ein gesellschaftlicher Konsens: Öffentliche Musikschulen werden hierzulande allgemein als unverzichtbarer Teil der (musikalischen) Bildungslandschaft Deutschlands betrachtet. Sie erfüllen als anerkannte Bildungseinrichtungen neben ihrem „Kerngeschäft“, u.a. der Vermittlung instrumentaler und vokaler Fähigkeiten noch vielfältige weitere, auch gesellschaftliche Aufgaben. Diese werden seit Jahrzehnten erfasst und analysiert.

Beispielhaft sollen hier die Entwicklung bzw. Förderung sozialer Kompetenzen, aktive Inklusion und Integration und nicht zuletzt auch Persönlichkeitsbildung genannt werden.

Dennoch steht diese öffentliche Bildungseinrichtung immer wieder im Fokus teils leidenschaftlicher Diskussionen und Kämpfe. Dabei geht es eher nicht um die Frage von Sinnhaftigkeit oder Ziel, sondern, man ahnt es schon, immer wieder um Geld. Und Geld ist, zumindest scheint es so, in der „öffentlichen Hand“ stets knapp oder auch nicht vorhanden. Dabei sind staatliche Finanzierungsmöglichkeiten immer eine Folge politischer oder gesellschaftlicher Entscheidungen. Kurz gesagt, wenn etwas als wirklich unverzichtbar oder gar „systemrelevant“ angesehen wird, stehen dafür auch üblicherweise die nötigen Mittel bereit. Soweit, so gut.  Scheinbar gelten da jedoch unterschiedliche Maßstäbe. Bildung im Sinne der schulischen Bildung zum Beispiel fällt dabei zurecht offensichtlich in die Kategorie „unantastbar“. Seit auch in der Politik das Thema Lehrermangel angekommen ist, werden weder Kosten noch Mühen gescheut, sonst eherne Regelungen aufgeweicht, selbst das Grundgesetz novelliert, um den zu befürchtenden Folgen für unsere Kinder entgegenzuwirken. Und in diesem Sinne ist dem selbstverständlich auch nichts entgegenzustellen. Kunst und Kultur wiederum scheinen vielerorts eher der „Schmuck“ der Gesellschaft zu sein. Je nach politischer Konstellation und/oder Kassen- und Marktlage kann hier Entwicklung stattfinden oder eben auch nicht. Die muss man sich quasi leisten können und steht daher immer wieder unter „Finanzierungsvorbehalt“.

„Wir sind nicht zuständig“

Und was ist nun mit kultureller und speziell musikalischer Bildung? Schmuck oder tatsächlich gesellschaftlich unverzichtbar? Die Antwort darauf fällt sehr unterschiedlich aus, je nachdem, wer gefragt wird. Eine sehr verbreitete Antwort gerade der Landes- und Bundespolitik: Wir sind nicht zuständig! Das ist zwar keine Antwort, verschiebt aber sehr wirkungsvoll Verantwortung. Es geht um unsere staatliche Struktur, also das Geflecht von Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befindlichkeiten von Bund, Ländern und Kommunen.

Per Gesetz fällt den Kommunen als Träger die Verantwortung für die öffentlichen Musikschulen ebenso zu, wie deren Finanzierung. Auf Basis des kommunalen Haushaltsrechts fällt diese Verantwortung allerdings in den Bereich der sogenannten „freiwilligen Aufgaben“. Auf dieser Grundlage und wegen der regelmäßig klammen Kassen werden aber auch die Nutzer, also die Schüler oder deren Eltern in die Finanzierung eingebunden. Wie stark, das hängt direkt von der Art und Höhe der Förderung durch das jeweilige Bundesland ab. Das Spektrum der Möglichkeiten reicht dabei von nahezu null bis zu einem Anteil von etwa 15 Prozent direkter struktureller Förderung der Musikschulen. Auch die Wege dieser Förderung sind sehr unterschiedlich, was an der jeweiligen Ausrichtung des aus gesetzlichen Gründen nötigen Landesinteresses liegt: von Projektförderung über das Gießkannenprinzip bis hin zur direkten zielorientierten Förderung bestimmter Unterrichtsformen.

So unterschiedlich hier die Konstellationsmöglichkeiten sind, so unterschiedlich sind die Strategien der kommunalen Träger, die Struktur der Musikschule entsprechend anzupassen. Das Bundesland gestaltet eigenständig, die Nutzer entscheiden nur über die Nutzung des Angebotes. Der Träger ist als Verantwortlicher in der Pflicht und gestaltet nach seinem politischen Willen und Möglichkeiten. Land, Träger, Nutzer … und Musikschullehrer*innen. Letztere sind existenzieller Teil des Musikschulsys-tems, einerseits als Leistungserbringer, andererseits aber eben auch als „Hauptkostenstelle“. Sind also die Möglichkeiten der Einnahmengenerierung einer Musikschule in Form von Nutzungsgebühren ausgeschöpft, sehen die Träger nur noch in „Einsparungen“ auf der Kostenseite Potential. Seit jeher finanzieren die MusikschullehrerInnen die Musikschulen mit, sei es durch außertarifliche Bezahlung, durch Nichtanerkennung ihrer Qualifikation bei der tariflichen Eingruppierung oder durch die nunmehr weit verbreitete prekäre Beschäftigung als Honorarkraft.

Auf diese Art wird das Schiff Musikschule seitens der Träger sehr unstet durch die schwere See der Kommunalfinanzen gesteuert. Während der Aufgabenkanon der Musikschule immer umfangreicher wird, während Politik immer wieder die Unverzichtbarkeit des deutschen Musikschulsys-tems feststellt, ändert sich im Grundsatz der Finanzierung (fast) nichts. Um nicht ungerecht zu sein: Das Problem wurde in manchen Bundesländern erkannt und man hat versucht, etwa auch über Musikschulgesetze, die Landesförderung zu verstetigen und damit die Planungssicherheit der Träger zu erhöhen. Auch mancher Träger bekennt sich zu seiner Verantwortung und setzt beim eigenen „Sparen“ rote Linien und verzichtet an seiner Musikschule auf prekäre Beschäftigung. Dennoch setzt sich nahezu bundesweit der scheinbar grenzenlose Sparkurs der meisten Träger fort. Immer wieder ist zu hören: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Träger.

Rechtliche Grundlagen

Aber wie freiwillig ist musikalische Bildung? Die staatliche Verpflichtung zur musikalischen Bildung als Teil der kulturellen Daseinsvorsorge und Bildung ergibt sich aus den verschiedensten rechtlichen Grundlagen: der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Kinderrechtskonvention und dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 S. 1). Auch die Verfassungen der Länder bekennen sich zu ihrer Verantwortung in der Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Nicht zuletzt ordnet auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII), indem es die kulturelle Bildung anerkennt, diese in den Bildungsauftrag des Staates für Kinder und Jugendliche ein.

Es wird Zeit, sich sowohl gesellschaftlich als auch politisch zu bekennen und den Sonntagsreden endlich auch Taten folgen zu lassen. Man kann nicht das eine wünschen und die Voraussetzungen dafür nicht schaffen wollen. Es ist nicht die Aufgabe der MusikschullehrerInnen, eine gesellschaftliche Aufgabe zu eigenen Las-ten zu finanzieren. Daher fordert die Fachgruppe Musik in ver.di schon seit jeher, gerade an kommunalen Musikschulen auf prekäre Beschäftigung auf Honorarbasis zu verzichten.

Und dass so etwas möglich ist, zeigen die jüngsten Ereignisse an der Musikschule der Kreisstadt Mettmann (NRW). Initiiert durch die dortige ver.di-Betriebsgruppe und unterstützt von der ver.di-Landesfachgruppe Musik, vom Landesverband der Musikschulen NRW und nicht zuletzt auch von Eltern betroffener Schüler*innen und schließlich auch durch die Mehrheit der Abgeordneten des Mettmanner Stadtrates konnte ein vorangegangener Beschluss abgeändert werden.Aus „Vorsicht“ wurden seinerzeit allen Honorarkräften der Musikschule Arbeitsverträge auf Basis des TVöD angeboten. Hintergrund war eine schwebende Entscheidung des Bundessozialgerichtes in der Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Honorarbeschäftigten einer anderen Musikschule, in deren Folge unter Umständen die Möglichkeit von Honorarbeschäftigung an Musikschulen generell in Frage hätte gestellt werden können. Nach der Entscheidung des BSG sollten nun alle Verträge „rückabgewickelt“ werden, die betroffenen Kolleg*innen also wieder in den Status einer Honorarkraft zurückfallen. Der gemeinsame und solidarische Widerstand eines Großteils aller Betroffenen konnte das verhindern und eine politische Entscheidung zugunsten der Musikschullehrer*innen bewirken. Im Ergebnis sollen nur noch Lehrkräfte unter einem Lehrdeputat von sieben Unterrichtsstunden unter kräftiger Honorarerhöhung prekär beschäftigt werden. Dies betrifft dann nur noch drei Kolleg*innen.

Breites Bündnis

Sicher ist dieses Ergebnis nicht „perfekt“, dennoch sichert es dem weitaus überwiegenden Teil der betroffenen MusikschullehrerI*innen wieder ein angemesseneres Einkommen und vor allem soziale Absicherung. Und es zeigt, dass auch die Frage der Beschäftigungsverhältnisse an Musikschulen primär eine gesellschaftspolitische Entscheidung ist. Ein breites Bündnis aus Gewerkschaft und Bürgern konnte hier sprichwörtliche Berge versetzen und auf demokratische Art und Weise politische Entscheidungen beeinflussen. Ein Beispiel, das Schule machen sollte!

Print-Rubriken
Unterrubrik