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Harald Heker und die GEMA haben gewonnen gegen YouTube. Foto: Hufner
GEMA mit Blick in die Zukunft. Foto: Hufner
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Stellungnahme der GEMA zur Entscheidung des Kammergerichtes Berlin

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Das Kammergericht in Berlin hat am 14. November 2016 entschieden, dass die GEMA ihre Musikverleger nicht mehr wie bisher an den Einnahmen beteiligen darf. Die GEMA vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass Urheber und Verleger an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften partizipieren sollen, wenn ein Urheber dies mit seinem Verlag vereinbart.

Das Kammergericht in Berlin hat am 14. November 2016 entschieden (AZ 24 U 96/14), dass die GEMA ihre Musikverleger nicht mehr wie bisher an den Einnahmen beteiligen darf. Ausgangspunkt für die Entscheidung war die Klage der beiden Urheber und GEMA-Mitglieder Bruno Kramm und Stefan Ackermann. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihnen neben dem Urheberanteil auch der Verlegeranteil zustehe, da die Nutzungsrechte allein von den Urhebern in die GEMA eingebracht würden. Nach den mündlichen Ausführungen des Kammergerichts Berlin stützt sich die Entscheidung insbesondere darauf, dass in den bestehenden Verlagsverträgen keine eindeutige Aussage zur Beteiligung des Verlegers erkennbar sei. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Im April 2016 hatte der Bundesgerichtshof im Fall der VG Wort entschieden, dass eine Ausschüttung von Erträgen auf gesetzliche Vergütungsansprüche an Verleger nur noch in Ausnahmefällen erfolgen kann. Anders als die VG Wort, die Autoren und Buchverlage vertritt, beteiligt die GEMA ihre Musikverleger nicht pauschal, sondern nur dann, wenn Urheber und Verleger eine solche Beteiligung im Verlagsvertrag vereinbart haben.

„Wir halten die Entscheidung für falsch. Besonders bedauerlich ist, dass das Kammergericht allein darauf abstellt, wer die Rechte eingebracht hat. Dieses Prinzip kann je nach Ausgestaltung des Verlagsvertrages auch zulasten der Urheber wirken“, kommentiert Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Entscheidender ist jedoch, dass die Autoren und Verleger sich seit Jahrzehnten darüber einig sind, dass beide wirtschaftlich von den Einnahmen durch die Rechteeinräumung profitieren sollen. Wenn der Urheber den Verleger als Gegenleistung für die verlegerische Tätigkeit entlohnen möchte, ist diese Beteiligung legitim“, ergänzt Dr. Heker.

Prof. Dr. Enjott Schneider, Komponist und Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA betont die gelebte Solidarität aller Berufsgruppen: „Autoren und Verleger sitzen bei der GEMA sowie in nahezu allen anderen Verwertungsgesellschaften gemeinsam an einem Tisch – weil sie sich gegenseitig brauchen. Nur durch diese Gemeinschaft kann kulturelle Vielfalt entstehen. Glücklicherweise hat die Politik verstanden, dass für eine vielfältige Musik- und Kulturlandschaft die bewährte Zusammenarbeit zwischen Urhebern und Verlegern zwingend notwendig ist und eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erarbeitet.“

Der Umfang der von der GEMA wahrgenommen Rechte ist durch die Entscheidung nicht betroffen, da es sich um eine reine Verteilungsfrage handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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